{"id":31831,"date":"2020-11-24T07:46:49","date_gmt":"2020-11-24T06:46:49","guid":{"rendered":"http:\/\/iuzb.de\/?p=31831"},"modified":"2020-11-24T07:48:41","modified_gmt":"2020-11-24T06:48:41","slug":"zahnarztpraxis-warnhinweis-auf-aerzteportal-rechtmaessig-beim-verdacht-manipulierter-bewertungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=31831","title":{"rendered":"Zahnarztpraxis: Warnhinweis auf \u00c4rzteportal rechtm\u00e4\u00dfig beim Verdacht manipulierter Bewertungen"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Ein \u00c4rztebewertungsportal darf bei einem begr\u00fcndeten Verdacht von \u201egekauften Bewertungen\u201c das Arztprofil mit einem Warnhinweis kennzeichnen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute verk\u00fcndetem Beschluss. Die Grunds\u00e4tze der sog. Verdachtsberichterstattung gelten auch hier.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Antragsteller ist Zahnarzt. Die Antragsgegnerin betreibt ein Arztsuche- und -bewertungsportal. Sie informierte den Antragsteller dar\u00fcber, dass ihren Feststellungen nach auf seinem Profil \u201egef\u00e4lschte positive Bewertungen\u201c ver\u00f6ffentlicht worden seien. Sollte er dies nicht aufkl\u00e4ren k\u00f6nnen, k\u00fcndigte sie an, die Nutzer per Warnhinweis \u00fcber das Vorliegen gekaufter Bewertungen zu informieren. Nach anschlie\u00dfender Korrespondenz ver\u00f6ffentlichte die Antragsgegnerin einen Warnhinweis auf dessen Profil. Auszugsweise hei\u00dft es dort: Bei einzelnen Bewertungen auf diesem Profil haben wir Auff\u00e4lligkeiten festgestellt, die uns veranlassen an deren Authentizit\u00e4t zu zweifeln. Wir haben den Profilinhaber mit dem Sachverhalt konfrontiert. Hierdurch lie\u00df sich die Angelegenheit bisher nicht aufkl\u00e4ren. Der Profilinhaber bestreitet f\u00fcr die Manipulation selbst verantwortlich zu sein&#8230;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dieser Hinweis erscheint, wenn man mit der Maus auf die Gesamtnote im Profil des Antragstellers f\u00e4hrt. An der linken oberen Ecke der Gesamtnote befindet sich ein kleines rot unterlegtes Ausrufezeichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren von der Antragsgegnerin, die Kennzeichnung seines Profils mit einem Warnzeichen und das Einblenden des Hinweistextes zu unterlassen. Das Landgericht hat den Antrag zur\u00fcckgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Warnhinweis greife zwar in den Schutzbereich des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts und des Gewerbebetriebs ein. Dies sei jedoch nicht rechtswidrig. Der Antragsteller moniere zu Unrecht, dass die Antragsgegnerin ihn \u201eals L\u00fcgner und Betr\u00fcger\u201c darstelle. Dem Warnhinweis sei vielmehr klar zu entnehmen, dass es sich um einen blo\u00dfen Verdacht handele und der Antragsteller die Vorw\u00fcrfe bestreite. An keiner Stelle werde der Eindruck erweckt, der Arzt selbst sei f\u00fcr die Bewertungen verantwortlich.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin sei deshalb nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber die sog. Verdachtsberichterstattung gedeckt. Diese Grunds\u00e4tze seien auf die Antragsgegnerin, die mit dem Bewertungsportal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erw\u00fcnschte Funktion aus\u00fcbe, anwendbar. Die Antragsgegnerin berufe sich hier zu Recht auf einen \u201eMindestbestand an Beweistatsachen f\u00fcr das Vorliegen gekaufter\/manipulierter Bewertungen im Profil\u201c des Antragstellers. Das OLG verweist auf die landgerichtlichen Feststellungen, wonach die Antragsgegnerin anhand von E-Mails und IP-Adressen herausgefunden habe, \u201edass Bewerter f\u00fcr Bewertungsanbieter t\u00e4tig waren und diese Bewerter ebenfalls das \u00c4rzte-Profil des (Kl\u00e4gers) bewertet haben sollen. Dass diese Nutzer gekaufte Bewertungen abgaben, h\u00e4tten andere, von diesen Nutzern bewertete \u00c4rzte einger\u00e4umt\u201c. Der Verdacht falle dabei grunds\u00e4tzlich auf den Antragsteller als Profilinhaber. Dieser m\u00fcsse die Vorw\u00fcrfe ausr\u00e4umen bzw. an der Aufkl\u00e4rung mitwirken. Dem sei der Antragsteller hier nicht hinreichend nachgekommen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ohne Erfolg berufe sich der Antragsteller auf angebliche Erpressungsversuche. Sein Vorbringen, er habe Schreiben von Erpressern erhalten, die mit dem Zusenden positiver Bewertungen an die Antragsgegnerin gedroht h\u00e4tten, wenn er nicht 500,00 \u20ac zahle, sei widerspr\u00fcchlich und nicht plausibel. So sei es etwa nicht verst\u00e4ndlich, warum die Erpresser nicht unmittelbar mit negativen Bewertungen gedroht h\u00e4tten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Warnhinweis sei auch in seiner Gestaltung nicht zu beanstanden. Insbesondere enthalte er keine Vorverurteilung. Schlie\u00dflich bestehe ein \u00f6ffentliches Interesse an dem Warnhinweis. Dies sei bereits beim Verdacht einer Manipulation anzunehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.11.2020, Az. 16 W 37\/20<br \/>\n(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom \u00a09.6.2020, Az. 2-03 O 167\/20)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Entscheidung ist in K\u00fcrze im Volltext unter <a href=\"https:\/\/www.rv.hessenrecht.hessen.de\/bshe\/search\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">www.rv.hessenrecht.hessen.de<\/a> abrufbar.<\/p>\n<p>Quelle: OLG Frankfurt\/Main, <a href=\"https:\/\/ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de\/pressemitteilungen\/%C3%A4rzteportal\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Pressemitteilung Nr. 80\/2020 vom 19.11.2020<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein \u00c4rztebewertungsportal darf bei einem begr\u00fcndeten Verdacht von \u201egekauften Bewertungen\u201c das Arztprofil mit einem Warnhinweis kennzeichnen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute verk\u00fcndetem Beschluss. 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