{"id":3005,"date":"2011-11-30T18:58:05","date_gmt":"2011-11-30T16:58:05","guid":{"rendered":"http:\/\/www.iuzb.org\/wordpress\/?p=3005"},"modified":"2016-12-01T09:18:05","modified_gmt":"2016-12-01T08:18:05","slug":"das-gesuch-den-ehrenamtlichen-richter-dr-k-wegen-der-besorgnis-der-befangenheit-abzulehnen-wird-fur-begrundet-erklart","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=3005","title":{"rendered":"Das Gesuch, den ehrenamtlichen Richter Dr. K wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird f\u00fcr begr\u00fcndet erkl\u00e4rt."},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Das Gesuch, den ehrenamtlichen Richter Dr. K wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird f\u00fcr begr\u00fcndet erkl\u00e4rt.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Gr\u00fcnde:<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 <a title=\"\u00a7 60 SGG\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/SGG\/60.html\" target=\"_blank\">60<\/a> Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. \u00a7 <a title=\"\u00a7 42 ZPO: Ablehnung eines Richters\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/42.html\" target=\"_blank\">42<\/a> Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vern\u00fcnftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, f\u00fcr die bei W\u00fcrdigung der Tatsachen vern\u00fcnftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Ma\u00dfstab der Pr\u00fcfung. Dies zugrunde gelegt, ist das Gesuch der Antragsteller, den ehrenamtlichen Richter Dr. K wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, begr\u00fcndet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Hierf\u00fcr gen\u00fcgt allerdings noch nicht die Zugeh\u00f6rigkeit des Antragstellers und des abgelehnten ehrenamtlichen Richters zu unterschiedlichen, divergierende berufspolitische Ziele verfolgenden Berufsverb\u00e4nden. Auch der Umstand, dass die in der Vertreterversammlung der Beklagten vertretenen Berufsverb\u00e4nde ihre Meinungsverschiedenheiten in heftiger, oft polemischer und unsachlicher Art und Weise austragen \u2013 dieser Eindruck dr\u00e4ngt sich dem Senat aufgrund diverser Medienberichte sowie etlicher vor ihm gef\u00fchrter Rechtsstreite auf \u2013 vermag f\u00fcr sich genommen noch nicht die Besorgnis begr\u00fcnden, ein ehrenamtlicher Richter, der einem dieser Berufsverb\u00e4nde in herausgehobener Funktion angeh\u00f6rt, entscheide in einem Rechtsstreit, an dem ein Mitglied oder gar Vorstand eines konkurrierenden Berufsverbandes beteiligt ist, nicht unvoreingenommen. Ebenso wenig reicht aus, dass \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 der ehrenamtliche Richter den Berufsverband leitet, dem der Vorstandsvorsitzende der Beklagten sowie sein Stellvertreter angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Schwelle zur Besorgung der Voreingenommenheit kann jedoch bei ehrverletzenden \u00c4u\u00dferungen \u00fcberschritten sein. In diesem Zusammenhang muss der Senat wegen der Vielgestaltigkeit m\u00f6glicher Sachverhalte nicht generell kl\u00e4ren, unter welchen Voraussetzungen ehrverletzende \u00c4u\u00dferungen zwischen welchen Beteiligten das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines ehrenamtlichen Richters rechtfertigen. Jedenfalls im vorliegenden Fall ist die Besorgnis, der ehrenamtliche Richter Dr. K k\u00f6nne nicht unvoreingenommen entscheiden, begr\u00fcndet. Zugrunde liegt folgender Sachverhalt:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Februar 2006 ging den Praxen der Berliner Zahn\u00e4rzte ein Rundschreiben des Verbandes e.V. zu, f\u00fcr das &#8222;Der Vorstand&#8220; verantwortlich zeichnete. Dem Vorstand dieses Verbandes geh\u00f6rte 2006 und auch derzeit der abgelehnte ehrenamtliche Richter an. Dieses Schreiben enth\u00e4lt u.a. die Behauptung, der Antragsteller zu 1) habe Unterlagen des Rechnungspr\u00fcfungsausschusses der Beklagten aus dem Jahre 2003 entwendet und &#8222;Sensationsjournalisten&#8220; zugespielt. Auf die Klage des Antragstellers zu 1) verurteilte das Landgericht Berlin mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 11. Januar 2007 diesen Verband zur Unterlassung und zum (zu ver\u00f6ffentlichenden) Widerruf dieser Behauptung sowie zur Zahlung einer Geldentsch\u00e4digung zum Ausgleich f\u00fcr die erlittene Pers\u00f6nlichkeitsverletzung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ferner stellte der Vorstand dieses Verbandes in seiner Verbandszeitschrift (Ausgabe Nr. 2\/2008) die Behauptungen auf, der (damals) aus den Antragstellern bestehende Rechnungspr\u00fcfungsausschuss der Beklagten habe &#8211; &#8222;unter Zuhilfenahme der Berliner Presse&#8220; Ende 2007 versucht, die zwei Vorstandsmitglieder der Beklagten, die diesem Verband angeh\u00f6ren, sowie deren Familien beruflich als auch privat zu sch\u00e4digen; &#8211; bewusst falsche bzw. zweideutige Zahlen und Fakten auch in die nichtzahn\u00e4rztliche \u00d6ffentlichkeit transportiert, um dem Vorstand der Beklagten zu schaden. Auf die Klage der Antragsteller verurteilte das Landgericht Berlin den Verband e.V. mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 30. September 2008 zur strafbewehrten Unterlassung dieser Behauptungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der abgelehnte ehrenamtliche Richter hat sich somit als Vorstandsmitglied seines Berufsverbandes gegen\u00fcber allen Antragstellern ehrverletzend ge\u00e4u\u00dfert. Er hat hierdurch das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Antragsteller mehrfach in so gravierender Weise verletzt, dass es zur Befriedung offensichtlich einer zivilgerichtlichen Verurteilung bedurfte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die ehrverletzenden \u00c4u\u00dferungen haben auch einen Bezug zum vorliegenden Rechtsstreit. Denn die Antragsteller machen als Mitglieder des Rechnungspr\u00fcfungsausschusses der Beklagten Einsichtsrechte in bestimmte Konten gegen\u00fcber deren Vorstand geltend.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dieser Beschluss kann gem\u00e4\u00df \u00a7 <a title=\"\u00a7 177 SGG\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/SGG\/177.html\" target=\"_blank\">177<\/a> SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Quelle: Sozialgerichtsbarkeit.de, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg &#8211; <a href=\"https:\/\/sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=147013\" target=\"_blank\">L 7 SF 466\/11<\/a> &#8211;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Gesuch, den ehrenamtlichen Richter Dr. K wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird f\u00fcr begr\u00fcndet erkl\u00e4rt. 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