{"id":29962,"date":"2020-04-14T19:28:16","date_gmt":"2020-04-14T17:28:16","guid":{"rendered":"http:\/\/iuzb.de\/?p=29962"},"modified":"2020-04-14T19:29:51","modified_gmt":"2020-04-14T17:29:51","slug":"olg-unzulaessiges-erfolgsversprechen-durch-werbung-mit-perfekten-zaehnen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=29962","title":{"rendered":"OLG: Unzul\u00e4ssiges Erfolgsversprechen durch Werbung mit \u201eperfekten Z\u00e4hnen\u201c"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Ein unzul\u00e4ssiges Erfolgsversprechen im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) kann auch dann vorliegen, wenn die beworbene Wirkung (hier: perfekte Z\u00e4hne) zwar nicht vollst\u00e4ndig objektivierbar ist, ihr jedoch jedenfalls ein objektiver Tatsachenkern zu entnehmen ist. Der Verbraucher ist bei Werbeaussagen von \u00c4rzten aufgrund deren Heilauftrages wenig geneigt, von reklamehaften \u00dcbertreibungen auszugehen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute ver\u00f6ffentlichtem Urteil und untersagte einer Kieferorthop\u00e4din die von einem Wettbewerber angegriffenen Werbeaussagen.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Parteien sind Kieferorthop\u00e4den. Sie streiten im Eilverfahren um Werbeaussagen der Antragsgegnerin. Diese bewirbt ein Zahnschienen-System auf ihrer Homepage u.a. mit den Aussagen:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u201ex ist eine kosteng\u00fcnstige individuelle Zahnspange f\u00fcr Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Z\u00e4hne haben m\u00f6chten. Sie sehen sofort beim 1. Termin, welche Ergebnisse sie innerhalb von sechs Monaten erreichen k\u00f6nnen.\u201c \u201e&#8230; man (erh\u00e4lt) 14 Schienen f\u00fcr jeden Kiefer, die man jeweils zwei Wochen tr\u00e4gt, jede Schiene ist anders und unver\u00e4ndert ihre Z\u00e4hne Schritt f\u00fcr Schritt&#8230; Und bald werden Sie auf Fotos deutlich sch\u00f6ner L\u00e4cheln.\u201c<\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Antragstellerin h\u00e4lt diese Angaben f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Das Landgericht hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Dem Antragsteller stehe ein Unterlassungsanspruch zu, da die Antragsgegnerin mit den Aussagen f\u00e4lschlich den Eindruck erwecke, dass \u201eein Erfolg der beworbenen Behandlung mit Sicherheit erwartet werden kann.\u201c Gem\u00e4\u00df \u00a7 3 S. 2 Nr. 2 a HWG sei es unzul\u00e4ssig, durch Werbeaussagen den Eindruck hervorzurufen, dass ein bestimmter Erfolg \u201esicher\u201c eintrete. Hintergrund dieser Regelung sei, \u201edass es aufgrund individueller Disposition beim einzelnen Patienten&#8230; stets zu einem Therapieversagen kommen kann, mit dem eine Erfolgsgarantie unvereinbar ist\u201c.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ausgehend vom Verst\u00e4ndnis eines durchschnittlichen Werbeadressaten habe die Antragsgegnerin durch die Werbung mit \u201eperfekten Z\u00e4hnen\u201c unzul\u00e4ssig einen Behandlungserfolg versprochen. Die Angabe \u201eperfekte Z\u00e4hne\u201c sei kein reines subjektives Werturteil. \u201eZwar mag die Perfektion von Z\u00e4hnen nicht vollst\u00e4ndig objektivierbar sein\u201c, konstatiert das OLG. Offensichtlich aber gehe es hier um die Korrektur von Zahnfehlstellungen. \u201eDer Umstand, ob Z\u00e4hne gerade sind oder nicht, l\u00e4sst sich durchaus vom Standpunkt eines objektiven Betrachters beurteilen und wird in der Werbung auch fotografisch dargestellt,\u201c f\u00fchrt das OLG weiter aus. Damit enthalte die Werbeaussage einen objektiven Tatsachenkern, der zugleich ein Erfolgsversprechen beinhalte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der angesprochene Verkehr verstehe das Werbeversprechen der Perfektion im hier gegebenen Kontext auch nicht als blo\u00dfe reklamehafte \u00dcbertreibung. Zwar sei dem Verbraucher gel\u00e4ufig, dass Superlative in der Werbung oft nur als Anpreisungen und nicht als Tatsachenbehauptung verwendet werden. Dies k\u00f6nne hier jedoch nicht angenommen werden, da es sich um den Werbeauftritt einer \u00c4rztin handele. Bei Werbema\u00dfnahmen und Internetauftritten von \u00c4rzten bestehe eine andere Verkehrserwartung als bei Werbema\u00dfnahmen \u201enormaler\u201c Unternehmen. Der Verbraucher bringe \u00c4rzten aufgrund ihres Heilauftrags ein besonderes Vertrauen entgegen und gehe daher von einer gewissen Objektivit\u00e4t und Zur\u00fcckhaltung bei Werbeangaben aus. Folglich sei er weniger geneigt, von einer blo\u00dfen reklamehaften \u00dcbertreibung auszugehen. \u201eEr nimmt die Angaben in Zweifel ernst\u201c, res\u00fcmiert das OLG.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"https:\/\/ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de\/pressemitteilungen\/p-zaehne\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Pressemitteilung<\/a> Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.02.2020, Az. 6 U 219\/19<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein unzul\u00e4ssiges Erfolgsversprechen im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) kann auch dann vorliegen, wenn die beworbene Wirkung (hier: perfekte Z\u00e4hne) zwar nicht vollst\u00e4ndig objektivierbar ist, ihr jedoch jedenfalls ein objektiver Tatsachenkern [&#8230;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"ngg_post_thumbnail":0,"iawp_total_views":1,"footnotes":""},"categories":[68],"tags":[],"class_list":["post-29962","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/29962","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=29962"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/29962\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":29964,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/29962\/revisions\/29964"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=29962"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=29962"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=29962"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}