{"id":29162,"date":"2020-02-12T14:54:07","date_gmt":"2020-02-12T13:54:07","guid":{"rendered":"http:\/\/iuzb.de\/?p=29162"},"modified":"2020-02-25T21:55:41","modified_gmt":"2020-02-25T20:55:41","slug":"bsg-vorschau-wie-viele-vorbereitungsassistenten-im-zmvz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=29162","title":{"rendered":"BSG: Wie viele Vorbereitungsassistenten im ZMVZ?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">BSG <a href=\"https:\/\/www.bsg.bund.de\/SharedDocs\/Verhandlungen\/DE\/2020\/2020_02_12_B_06_KA_01_19_R.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Terminbericht<\/a> Nr. 2\/20 zu &#8211; B 6 KA 1\/19 R &#8211; MVZ A. .\/. KZ\u00c4V Nordrhein:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die Revision des klagenden Zahnarztes als Tr\u00e4ger eines MVZ hat Erfolg. Die beklagte Kassenzahn\u00e4rztliche Vereinigung (KZ\u00c4V) h\u00e4tte die Besch\u00e4ftigung der Zahn\u00e4rztin P. als Vorbereitungsassistentin wie beantragt genehmigen m\u00fcssen, obwohl im MVZ bereits ein weiterer Vorbereitungsassistent t\u00e4tig war.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zwar ist \u00a7 32 Abs 2 Satz 1 iVm \u00a7 3 Abs 3 Zahn\u00e4rzte-ZV so zu verstehen, dass ein in Einzelpraxis t\u00e4tiger Vertragszahnarzt nicht mehr als einen Vorbereitungsassistenten zeitgleich besch\u00e4ftigen darf. Daraus folgt aber nicht, dass auch in einem MVZ unabh\u00e4ngig von dessen Gr\u00f6\u00dfe h\u00f6chstens ein Vorbereitungsassistent besch\u00e4ftigt werden d\u00fcrfte. Bereits in einer aus mehreren Zahn\u00e4rzten bestehenden Berufsaus\u00fcbungsgemeinschaft darf f\u00fcr jeden Vertragszahnarzt mit voller Zulassung ein Vorbereitungsassistent besch\u00e4ftigt werden.<\/p>\n<ul>\n<li style=\"text-align: justify;\"><strong>Bei der gebotenen entsprechenden Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf MVZ hat das<\/strong> entgegen der Auffassung des SG <strong>zur Folge, dass die Zahl der Vorbereitungsassistenten, die in dem MVZ t\u00e4tig werden d\u00fcrfen, davon abh\u00e4ngt, wie viele Versorgungsauftr\u00e4ge durch das MVZ erf\u00fcllt werden.<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Dabei kommt es nicht darauf an, ob der \u00e4rztliche Leiter des MVZ angestellter Zahnarzt oder Vertragszahnarzt ist oder ob das MVZ seine Versorgungsauftr\u00e4ge im \u00dcbrigen durch Vertragszahn\u00e4rzte oder durch angestellte Zahn\u00e4rzte erf\u00fcllt. Diese Grunds\u00e4tze gelten im \u00dcbrigen auch, wenn mehrere Versorgungsauftr\u00e4ge in der Weise wahrgenommen werden, dass Zahn\u00e4rzte als Angestellte bei einer BAG oder einem Vertragszahnarzt t\u00e4tig werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Allerdings erschiene es aus Sicht des Senats sinnvoll, dass personelle und strukturelle Anforderungen als Voraussetzung f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung von Vorbereitungsassistenten formuliert werden. Bisher fehlt es daf\u00fcr aber bereits an einer gesetzlichen Erm\u00e4chtigungsgrundlage; vom Vorstand einer KZ\u00c4V k\u00f6nnen solche die Berufsaus\u00fcbung betreffenden Vorgaben nicht wirksam durch Beschluss geregelt werden.<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>_________________________________<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\"><strong>Bundessozialgericht Terminvorschau:<\/strong><\/span><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.bsg.bund.de\/SharedDocs\/Verhandlungen\/DE\/2020\/2020_02_12_B_06_KA_01_19_R.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Verhandlung B 6 KA 1\/19 R<\/a><br \/>\nVerhandlungstermin 12.02.2020 13:00 Uhr<br \/>\nMVZ A. .\/. KZ\u00c4V Nordrhein<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage dar\u00fcber, ob die beklagte Kassenzahn\u00e4rztliche Vereinigung den Antrag des Kl\u00e4gers, ihm die Besch\u00e4ftigung einer weiteren zahn\u00e4rztlichen Vorbereitungsassistentin zu genehmigen, zu Recht abgelehnt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Kl\u00e4ger ist Betreiber eines MVZ mit mehreren angestellten Zahn\u00e4rzten. Er ist in seinem MVZ als Vertragszahnarzt und \u00e4rztlicher Leiter t\u00e4tig. Die Beklagte hatte den Antrag des Kl\u00e4gers auf Genehmigung der Anstellung der Vorbereitungsassistentin P. (allein) mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, dass in dem MVZ bereits der Vorbereitungsassistent H. besch\u00e4ftigt sei und dass eine zeitgleiche Besch\u00e4ftigung von zwei Vorbereitungsassistenten in demselben MVZ ausgeschlossen sei. Nach der Beendigung der T\u00e4tigkeit des H. als Vorbereitungsassistent genehmigte die Beklagte die beantragte Besch\u00e4ftigung der P. als Vorbereitungsassistentin.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das SG hat die Fortsetzungsfeststellungsklage mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, dass sechs Monate der zweij\u00e4hrigen Vorbereitungszeit bei einem Vertragszahnarzt absolviert werden m\u00fcssten. Das sei erforderlich, damit der Assistent auf eine T\u00e4tigkeit als frei praktizierender Vertragszahnarzt vorbereitet werde. Diesen Anforderungen gen\u00fcge in einem MVZ nur ein dort t\u00e4tiger Vertragszahnarzt, nicht jedoch ein Angestellter.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dagegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Sprungrevision. Die ma\u00dfgebenden Bestimmungen der Zahn\u00e4rzte-ZV regelten keine Beschr\u00e4nkung der Zahl der in einem MVZ besch\u00e4ftigten Vorbereitungsassistenten. Der Sinn der Vorbereitungszeit bestehe in erster Linie in der Vermittlung von Kenntnissen und Erfahrung im Bereich der praktischen zahn\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit. Dazu seien auch die angestellten Zahn\u00e4rzte eines MVZ in der Lage. Die Vorbereitungszeit bereite den Zahnarzt nicht allein auf eine anschlie\u00dfende selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit als Vertragszahnarzt vor, sondern ebenso auf eine T\u00e4tigkeit als angestellter Zahnarzt.<\/p>\n<p>Vorinstanz:<br \/>\nSozialgericht D\u00fcsseldorf &#8211; S 2 KA 77\/17, 05.12.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BSG Terminbericht Nr. 2\/20 zu &#8211; B 6 KA 1\/19 R &#8211; MVZ A. .\/. KZ\u00c4V Nordrhein: Die Revision des klagenden Zahnarztes als Tr\u00e4ger eines MVZ hat Erfolg. 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