{"id":28282,"date":"2019-11-14T17:04:49","date_gmt":"2019-11-14T16:04:49","guid":{"rendered":"http:\/\/iuzb.de\/?p=28282"},"modified":"2021-04-01T12:03:42","modified_gmt":"2021-04-01T10:03:42","slug":"olg-jamede-ausgestaltung-des-bewertungsportals-in-teilen-unzulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=28282","title":{"rendered":"OLG: Jameda &#8211; Ausgestaltung des Bewertungsportals in Teilen unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Zwei \u00c4rzte haben erfolgreich das Online-Bewertungsportal Jameda auf L\u00f6schung des ohne ihr Einverst\u00e4ndnis angelegten Profils verklagt. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts K\u00f6ln hat entschieden, dass mehrere fr\u00fchere <abbr title=\"beziehungsweise\">bzw.<\/abbr> aktuelle Ausgestaltungen der Plattform unzul\u00e4ssig sind. Mit ihnen verlasse Jameda die zul\u00e4ssige Rolle des &#8222;<strong>neutralen Informationsmittlers<\/strong>&#8220; und gew\u00e4hre den an die Plattform zahlenden \u00c4rzten auf unzul\u00e4ssige Weise &#8222;<strong>verdeckte Vorteile<\/strong>&#8222;. Andere von den \u00c4rzten ger\u00fcgte Funktionen seien dagegen zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Senat beanstandete insbesondere, dass auf dem ohne Einwilligung eingerichteten Profil des Kl\u00e4gers <abbr title=\"beziehungsweise\">bzw.<\/abbr> der Kl\u00e4gerin (<abbr title=\"sogenannte\">sog.<\/abbr> &#8222;Basiskunden&#8220;) auf eine Liste mit weiteren \u00c4rzten verwiesen wurde, w\u00e4hrend auf den Profilen der \u00c4rzte, die Beitr\u00e4ge an die Plattform bezahlen (<abbr title=\"sogenannte\"><abbr title=\"sogenannte\">sog.<\/abbr> <\/abbr>&#8222;Premium\u00ad\u00ad\u00ad\u2011&#8220; oder &#8222;Platinkunden&#8220;), ein solcher Hinweis unterblieben ist. Unzul\u00e4ssig sei ebenfalls, dass die zahlenden \u00c4rzte in Auflistungen mit Bild dargestellt wurden, w\u00e4hrend bei den anderen \u00c4rzten nur ein grauer Schattenriss zu sehen ist. Dasselbe gelte f\u00fcr den Verweis auf Fachartikel von zahlenden \u00c4rzten, w\u00e4hrend auf den Profilen von <abbr title=\"sogenannte\">sog.<\/abbr> Platinkunden ein solcher Verweis unterbleibt. Schlie\u00dflich sei auch der Hinweis auf eine Liste mit \u00c4rzten f\u00fcr spezielle Behandlungsgebiete unzul\u00e4ssig, der ebenfalls auf den Profilen zahlender \u00c4rzte nicht zu sehen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Anders als das Landgericht, das in erster Instanz die gesamte Ausgestaltung der Plattform f\u00fcr unzul\u00e4ssig gehalten hatte, hat der Senat die verschiedenen Funktionen einer Einzelfallbetrachtung unterzogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei entscheidend, ob die Plattform ihre grunds\u00e4tzlich gesch\u00fctzte Position als &#8222;neutrale Informationsmittlerin&#8220; dadurch verlassen habe, dass sie den zahlenden Kunden &#8222;verdeckte Vorteile&#8220; zukommen lasse. Das sei der Fall, wenn die ohne ihre Einwilligung aufgenommenen Basiskunden auf dem Portal als &#8222;Werbeplattform&#8220; f\u00fcr Premiumkunden benutzt w\u00fcrden und letzteren durch die Darstellung ein Vorteil gew\u00e4hrt werde, der f\u00fcr die Nutzer nicht erkennbar sei. Dann diene das Portal nicht mehr allein dem Informationsaustausch zwischen (potentiellen) Patienten. In diesem Fall m\u00fcssten \u00c4rzte nicht hinnehmen, ohne ihre Einwilligung als Basiskunden aufgef\u00fchrt zu werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Mit den vorbeschriebenen Funktionen verlasse das Portal die Funktion als &#8222;neutraler Informationsmittler&#8220;. Im Einzelnen:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der mittlerweile abgeschaffte Button, mit dem auf dem Profil der Basiskunden, &#8222;weitere&#8220; \u00c4rzte in der n\u00e4heren Umgebung angezeigt worden seien, bei Premiumkunden dagegen nicht, habe den unzutreffenden Eindruck erweckt, die Premiumkunden h\u00e4tten keine \u00f6rtliche Konkurrenz. Der bei Basiskunden eingeblendete Button sei als &#8222;Absprungplattform&#8220; auf die Profile anderer \u00c4rzte anzusehen. F\u00fcr die Nutzer sei nicht deutlich gewesen, aus welchem Grund bei einem Basisprofil ein Verweis auf \u00f6rtliche Konkurrenz eingeblendet worden sei, nicht jedoch bei einem Premiumprofil. Auch wenn die Plattform den Button zwischenzeitlich abgeschafft habe, k\u00f6nne sie zur Unterlassung verurteilt werden, da Wiederholungsgefahr bestehe.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auch die unterschiedliche bildliche Darstellung zwischen Basis- und Premiumkunden in Auflistungen stelle &#8211; anders als bei der bildlichen Darstellung auf den einzelnen Profilen &#8211; einen verdeckten Vorteil dar. Dadurch werde ein erhebliches &#8222;optisches Gef\u00e4lle&#8220; zwischen Basiskunden und Premiumkunden erzeugt, womit die Plattform im Vorfeld der endg\u00fcltigen Arztwahl lenkend in den Wettbewerb zwischen den \u00f6rtlichen Konkurrenten eingreife.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ebenfalls sei ein unzul\u00e4ssiger verdeckter Vorteil, dass die Nutzer auf dem Profil von Basiskunden auf Fachbeitr\u00e4ge von anderen \u00c4rzten hingewiesen w\u00fcrden, was bei Platin-Kunden unterbleibe. Dies erwecke bei den Nutzern den unzutreffenden Eindruck, Basiskunden wollten oder k\u00f6nnten keine entsprechenden Fachartikel ver\u00f6ffentlichen. Tats\u00e4chlich k\u00f6nne diese Funktion aber nur bei Buchung eines Premiumpakets durch den Arzt genutzt werden. Jedenfalls wenn die eingeblendeten Artikel von zahlenden \u00c4rzten stammten, die in einer Entfernung von bis zu 100 km zu nicht zahlenden \u00c4rzten praktizierten, ergebe sich eine m\u00f6gliche Konkurrenzsituation.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Schlie\u00dflich sei auch der Hinweis auf dem Profil der Basiskunden auf \u00c4rzte mit speziellen Behandlungsgebieten auf demselben Fachgebiet ein unzul\u00e4ssiger verdeckter Vorteil. Durch den Hyperlink k\u00f6nne beim Nutzer der Eindruck entstehen, dass der Arzt m\u00f6glicherweise nicht ausreichend qualifiziert sei, weil auf seinem Profil auf weitere Kollegen f\u00fcr das &#8222;spezielle&#8220; medizinische Fachgebiet verwiesen werde, wohingegen bei Premiumkunden kein Verweis die Patienten dazu animieren k\u00f6nnte, die Suche nach einem m\u00f6glichst qualifizierten Arzt fortzusetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Rechtlich hat der Senat den Anspruch der Kl\u00e4ger auf L\u00f6schung des ohne Einwilligung eingerichteten Profils <abbr title=\"beziehungsweise\">bzw.<\/abbr> auf Unterlassung der konkreten Verletzungsformen jeweils auf \u00a7\u00a7 823 <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 2, 1004 <abbr title=\"B\u00fcrgerliches Gesetzbuch\">BGB<\/abbr> analog in Verbindung mit <abbr title=\"Artikel\">Art.<\/abbr> 6 <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 1 f) <abbr title=\"Datenschutz-Grundverordnung\">DSGVO<\/abbr> gest\u00fctzt. Er hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Bewertungsplattform sich nicht auf das <abbr title=\"sogenannte\">sog.<\/abbr> Medienprivileg der Datenschutzgrundverordnung (<abbr title=\"Artikel\">Art.<\/abbr> 85 <abbr title=\"Absatz\">Abs.<\/abbr> 2 <abbr title=\"Datenschutz-Grundverordnung\">DSGVO<\/abbr>) st\u00fctzen kann. Das Gesch\u00e4ftsmodell der Plattform k\u00f6nne nicht als eigene meinungsbildende T\u00e4tigkeit aufgefasst werden, sondern allenfalls als ein Hilfsdienst zur besseren Verbreitung von (Dritt-)Informationen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Andere Funktionen des Portals, wie etwa die M\u00f6glichkeit von Premiumkunden, auf dem Profil in gr\u00f6\u00dferem Umfang die angebotenen \u00e4rztlichen Leistungen anzugeben als bei Basiskunden, hat der Senat dagegen nicht beanstandet. Insoweit hat der Senat auf die erfolgreiche Berufung der Bewertungsplattform die Klagen der beiden Kl\u00e4ger abgewiesen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Senat hat die Revision f\u00fcr beide Seiten in beiden Verfahren zugelassen, da die Frage, in welchen F\u00e4llen eine Bewertungsplattform die Rolle als &#8222;neutrale Informationsmittlerin&#8220; verl\u00e4sst, in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht vollst\u00e4ndig gekl\u00e4rt sei und f\u00fcr eine Vielzahl k\u00fcnftiger Verfahren Bedeutung haben werde. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2019 (VI ZR 301\/17) habe sich lediglich auf einen Einzelfall der Gestaltung der Bewertungsplattform bezogen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Urteile werden demn\u00e4chst im anonymisierten Volltext unter <a href=\"http:\/\/www.nrwe.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">www.nrwe.de<\/a> ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Urteile des Oberlandesgerichts K\u00f6ln vom 14.11.2019 &#8211; <abbr title=\"Aktenzeichen\">Az<\/abbr>.15 U 89\/19 &#8211;\u00a0 und <abbr title=\"Aktenzeichen\">Az<\/abbr>. 15 U 126\/19<\/p>\n<p>Quelle: OLG K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 14.11.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zwei \u00c4rzte haben erfolgreich das Online-Bewertungsportal Jameda auf L\u00f6schung des ohne ihr Einverst\u00e4ndnis angelegten Profils verklagt. Der 15. 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