{"id":27233,"date":"2019-07-29T14:09:37","date_gmt":"2019-07-29T12:09:37","guid":{"rendered":"http:\/\/iuzb.de\/?p=27233"},"modified":"2019-07-29T14:12:01","modified_gmt":"2019-07-29T12:12:01","slug":"zahnersatz-wann-darf-der-zahnarzt-gewechselt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=27233","title":{"rendered":"Zahnersatz: Wann darf der Zahnarzt gewechselt werden?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Eilantr\u00e4ge auf \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr einen Zahnarztwechsel<\/strong><br \/>\nDas Sozialgericht hatte in zwei heute ver\u00f6ffentlichen Beschl\u00fcssen \u00fcber Eilantr\u00e4ge zu entscheiden, die jeweils auf die Verpflichtung einer Krankenkasse gerichtet waren, Kosten f\u00fcr Zahnersatzbehandlungen durch einen anderen Zahnarzt als den bisherigen Behandler zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Einschr\u00e4nkung der freien Arztwahl bei Zahnersatz<\/strong><br \/>\nIn beiden entschiedenen F\u00e4llen hat das Gericht auf die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung verwiesen, wonach das Recht der freien Arztwahl nach begonnener Zahnersatzbehandlung eingeschr\u00e4nkt ist. Diese Einschr\u00e4nkung gilt bis zum Abschluss der Behandlung und dar\u00fcber hinaus bis zum Ablauf des Zeitraums, in dem bei fehlerhaftem Zahnersatz aufgrund der zweij\u00e4hrigen Gew\u00e4hrleistung ein Anspruch auf kostenfreie M\u00e4ngelbeseitigung oder Neuanfertigung durch den bisherigen Behandler besteht. Nach der Rechtsprechung besteht eine solche Bindung an den bisherigen Behandler allerdings ausnahmsweise dann nicht, wenn die dortige Weiterbehandlung f\u00fcr den Versicherten unzumutbar w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Unzumutbarkeit der Weiterbehandlung beim bisherigen Arzt<\/strong><br \/>\nUnter Zugrundelegung dieser Grunds\u00e4tze hat das Gericht im ersten entschiedenen Fall angenommen, dass es der Antragstellerin, einer 65-j\u00e4hrigen Versicherten, nicht zumutbar sei, weiterhin auf die bisher behandelnde Zahn\u00e4rztin verwiesen zu werden. Die Krankenkasse ist daher zur \u00dcbernahme der Behandlungskosten eines anderen Zahnarztes vorl\u00e4ufig verpflichtet worden. Zur Begr\u00fcndung hat das Gericht ma\u00dfgeblich darauf abgestellt, dass das f\u00fcr eine \u00e4rztliche Behandlung erforderliche Vertrauensverh\u00e4ltnis aufgrund eines erheblichen Konflikts zwischen der Versicherten und ihrer Zahn\u00e4rztin zerst\u00f6rt sei. Beide hatten sich wiederholt wechselseitig Vorw\u00fcrfe gemacht &#8211; die angeblichen Schmerzen der Antragstellerin seien nicht nachvollziehbar, die Zahn\u00e4rztin sei rat- und hilflos und es mangele ihr an Reflexionsf\u00e4higkeit &#8211; und es bestand Streit \u00fcber die Frage, ob Nachbesserungsversuche der \u00c4rztin erfolgreich waren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Kein Arztwechsel vor Fertigstellung der prothetischen Gesamtversorgung<\/strong><br \/>\nDemgegen\u00fcber hat das Gericht im zweiten entschiedenen Fall den Eilantrag der dort 72-j\u00e4hrigen Versicherten abgelehnt. Bei dieser Versicherten war eine prothetische Versorgung geplant, die im ersten Schritt durch Einsetzen von sechs Kronen und im zweiten Schritt durch Einsetzen herausnehmbarer Prothesen erfolgen sollte. Die Versicherte machte bereits nach dem Einsetzen der Kronen deren erhebliche Mangelhaftigkeit und hierdurch bedingte Schmerzen geltend. Das Gericht hat ausgef\u00fchrt, die prothetische Gesamtversorgung k\u00f6nne nicht auf ihre Mangelhaftigkeit hin beurteilt werden, da die Versorgung nicht abgeschlossen sei. Auf Grundlage eingeholter zahn\u00e4rztlicher Stellungnahmen sei nicht erkennbar, dass die eingesetzten Kronen so mangelhaft seien, dass nur eine Neuanfertigung in Betracht komme bzw. das Einsetzen der Prothesen nicht m\u00f6glich sei. Der Antragstellerin sei eine Weiterbehandlung bei der bisherigen Zahn\u00e4rztin auch zumutbar. Ein schwerwiegender Behandlungsfehler sei bislang nicht feststellbar und die Antragstellerin habe nur zwei Nachbesserungsversuche vornehmen lassen. Allein Unstimmigkeiten zwischen der Antragstellerin und der Behandlerin in Bezug auf vorzunehmende Nachbesserungen seien kein Beleg f\u00fcr ein zerst\u00f6rtes Vertrauensverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"https:\/\/sozialgerichtsbarkeit.hessen.de\/pressemitteilungen\/zahnersatz-wann-darf-der-zahnarzt-gewechselt-werden\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Pressemitteilung vom 17.07.2019<\/a><br \/>\ndes Sozialgericht Frankfurt am Main,<br \/>\nstattgebender Beschluss vom 7. M\u00e4rz 2019,<br \/>\nAz. S 18 KR 2756\/18 ER (rechtskr\u00e4ftig), ablehnender Beschluss vom 18. Juni 2019, Az.: S 35 KR 602\/19 ER (nicht rechtskr\u00e4ftig).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><span style=\"font-size: 10pt;\"><em>Hinweise zur Rechtslage<\/em><\/span><\/h2>\n<p><span style=\"font-size: 10pt;\"><em><strong>\u00a7 76 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch F\u00fcnftes Buch<\/strong><\/em><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: 10pt;\"><em>Die Versicherten k\u00f6nnen unter den zur vertrags\u00e4rztlichen Versorgung zugelassenen \u00c4rzten, den medizinischen Versorgungszentren, den erm\u00e4chtigten \u00c4rzten, den erm\u00e4chtigten oder nach \u00a7 116b an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Einrichtungen, den Zahnkliniken der Krankenkassen, den Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach \u00a7 140 Abs. 2 Satz 2, den nach \u00a7 72a Abs. 3 vertraglich zur \u00e4rztlichen Behandlung verpflichteten \u00c4rzten und Zahn\u00e4rzten, den zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenh\u00e4usern sowie den Einrichtungen nach \u00a7 75 Abs. 9 frei w\u00e4hlen.<\/em><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: 10pt;\"><em><strong>\u00a7 55 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch F\u00fcnftes Buch<\/strong><\/em><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: 10pt;\"><em>Versicherte haben nach den Vorgaben in den S\u00e4tzen 2 bis 7 Anspruch auf befundbezogene Festzusch\u00fcsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschlie\u00dflich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahn\u00e4rztliche und zahntechnische Leistungen) in den F\u00e4llen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die gem\u00e4\u00df \u00a7 135 Abs. 1 anerkannt ist.<\/em><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: 10pt;\"><em><strong>\u00a7 136a Abs. 4 Satz 3 &#8211; 5 Sozialgesetzbuch F\u00fcnftes Buch<\/strong><\/em><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: 10pt;\"><em>Der Zahnarzt \u00fcbernimmt f\u00fcr F\u00fcllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweij\u00e4hrige Gew\u00e4hr. Identische und Teilwiederholungen von F\u00fcllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschlie\u00dflich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. Ausnahmen hiervon bestimmen die Kassenzahn\u00e4rztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.<\/em><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eilantr\u00e4ge auf \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr einen Zahnarztwechsel Das Sozialgericht hatte in zwei heute ver\u00f6ffentlichen Beschl\u00fcssen \u00fcber Eilantr\u00e4ge zu entscheiden, die jeweils auf die Verpflichtung einer Krankenkasse gerichtet waren, Kosten [&#8230;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"ngg_post_thumbnail":0,"iawp_total_views":11,"footnotes":""},"categories":[68],"tags":[],"class_list":["post-27233","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/27233","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=27233"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/27233\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":27236,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/27233\/revisions\/27236"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=27233"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=27233"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=27233"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}