{"id":26586,"date":"2019-04-17T20:22:40","date_gmt":"2019-04-17T18:22:40","guid":{"rendered":"http:\/\/iuzb.de\/?p=26586"},"modified":"2021-04-01T12:03:07","modified_gmt":"2021-04-01T10:03:07","slug":"lg-muenchen-anspruch-auf-wiederveroeffentlichung-positiver-bewertungen-bei-jameda","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=26586","title":{"rendered":"LG M\u00fcnchen: Anspruch auf Wiederver\u00f6ffentlichung positiver Bewertungen bei JAMEDA eines Zahnarztes?"},"content":{"rendered":"<p><strong>JAMEDA: Anspruch auf Wiederver\u00f6ffentlichung positiver Bewertungen?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtsprechung des Landgerichts M\u00fcnchen I in Zivilsachen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die insbesondere f\u00fcr das Marken- und das Wettbewerbsrecht zust\u00e4ndige 33. Zivilkammer des Landgerichts M\u00fcnchen I hat heute die Klage eines Zahnarztes gegen ein Internetbewertungsportal f\u00fcr \u00c4rzte auf Wiederver\u00f6ffentlichung gel\u00f6schter positiver Bewertungen abgewiesen (33 O 6880\/18).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bis zum 28.12.2017 hatte der Kl\u00e4ger auf dem Portal insgesamt 60 Bewertungen und eine Gesamtnote 1,5. Am 10.01.2018 k\u00fcndigte er sein \u201ePremium Paket Gold\u201c bei der Beklagten. Im Zeitraum vom 11. bis 18.01.2018 l\u00f6schte die Beklagte 10 zugunsten des Kl\u00e4gers abgegebene Bewertungen, weil \u2013 nach Darstellung der Beklagten \u2013 Pr\u00fcfverfahren \u00fcber die Validit\u00e4t der Bewertungen negativ verlaufen seien. Am 18.01.2018 waren f\u00fcr den Kl\u00e4ger noch 51 Bewertungen und eine Gesamtnote 1,6 abrufbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Arzt konnte nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer nachweisen, dass, wie von ihm behauptet, die L\u00f6schungen als Reaktion auf seine K\u00fcndigung erfolgt seien. Der zeitliche Zusammenhang allein gen\u00fcgte nach Auffassung der Kammer hierf\u00fcr nicht, weil die Beklagte unbestritten bereits in der Vergangenheit positive Bewertungen des Kl\u00e4gers aufgrund eines negativ verlaufenen Pr\u00fcfverfahrens gel\u00f6scht hatte. Weitere belastbare Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die L\u00f6schungen nicht ausschlie\u00dflich der Qualit\u00e4tswahrung der auf dem Portal eingestellten Bewertungen dienten, sondern den Kl\u00e4ger sanktionieren sollten, waren weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auch im \u00dcbrigen lagen nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen f\u00fcr eine Wiederver\u00f6ffentlichung der gel\u00f6schten positiven Bewertungen nicht vor. Die Kammer hat f\u00fcr den Anspruch auf Wiederver\u00f6ffentlichung gel\u00f6schter positiver Bewertungen die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grunds\u00e4tze f\u00fcr den (spiegelbildlichen) Anspruch auf L\u00f6schung negativer Bewertungen (BGH, <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/list.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;sid=defe4583fc3607c633485df6346c5174\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Urteil vom 1.3.2016<\/a>, Az: VI ZR 34\/15 \u2013 \u201ewww.jameda.de\u201c) herangezogen und auf die vorliegende umgekehrte Konstellation \u00fcbertragen. Danach hat zun\u00e4chst der klagende Arzt den behaupteten Rechtsversto\u00df konkret zu r\u00fcgen. Nur eine hinreichend konkrete R\u00fcge einer behaupteten Rechtsverletzung l\u00f6st sodann eine Pr\u00fcfpflicht des beklagten Bewertungsportals aus, an die strenge Anforderungen zu stellen sind. Darlegungs- und beweisbelastet f\u00fcr die Unrichtigkeit der L\u00f6schung und damit f\u00fcr die Validit\u00e4t der Bewertung ist jedoch zun\u00e4chst der klagende Arzt, die Beklagte trifft allerdings eine sog. sekund\u00e4re Darlegungslast.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Streitfall bedeutet dies, dass es zun\u00e4chst dem Kl\u00e4ger oblegen h\u00e4tte, konkret, wenn auch ggf. anonymisiert, zur Validit\u00e4t jeder einzelnen Bewertung und zum jeweiligen Behandlungskontakt auszuf\u00fchren. Dabei durfte sich der Kl\u00e4ger nach Auffassung der Kammer nicht darauf zur\u00fcckziehen, es sei ihm nicht m\u00f6glich, hierzu im Einzelnen vorzutragen. Denn die im Streitfall auszugsweise vorgelegten Bewertungen enthalten eine Reihe von Anhaltspunkten, anhand derer er die Person des Bewertenden feststellen oder zumindest eingrenzen h\u00e4tte k\u00f6nnen. Die Beklagte hat demgegen\u00fcber im Einzelnen dazu Stellung genommen, wie und warum sie zu der Auffassung gelangt ist, dass sie die Validit\u00e4t der streitgegenst\u00e4ndlichen Bewertungen nicht gew\u00e4hrleisten k\u00f6nne. So hat die Beklagte ausgef\u00fchrt, dass sie zur Qualit\u00e4tswahrung und zur Validit\u00e4tspr\u00fcfung der auf ihrem Bewertungsportal eingestellten Bewertungen einen automatischen, selbstlernenden Pr\u00fcfalgorithmus einsetze, dessen Verdachtsmeldungen von ihrem aus 20 Mitarbeitern bestehenden Qualit\u00e4tsmanagementteam nochmals gepr\u00fcft w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte dem Gericht dargelegt, dass eine anschlie\u00dfende zur Pr\u00fcfung der Validit\u00e4t der Bewertungen durchgef\u00fchrte SMS-Verifikation im Hinblick auf acht der streitgegenst\u00e4ndlichen Bewertungen negativ verlaufen sei. Hinsichtlich der beiden weiteren Bewertungen seien sodann s\u00e4mtliche weiteren Versuche, mit dem Nutzer in Kontakt zu treten, gescheitert, weshalb letztlich auch diese Bewertungen gel\u00f6scht worden seien, weil sich deren Validit\u00e4t nicht best\u00e4tigen habe lassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dar\u00fcber hinaus war \u2013 so das Landgericht M\u00fcnchen I \u2013 auch die Eingriffsintensit\u00e4t im Streitfall derart gering, dass die Kammer eine relevante Sch\u00e4digung des Kl\u00e4gers ausschlie\u00dfen konnte. Denn nach der L\u00f6schung der von der Beklagten als nicht valide eingestuften zehn Bewertungen blieben zum Profil des Kl\u00e4gers immer noch 51 Bewertungen abrufbar, und die Gesamtnote des Kl\u00e4gers sank durch die L\u00f6schung nur unma\u00dfgeblich um 0,1 ab, n\u00e4mlich von 1,5 am 11.01.2018 auf 1,6 am 18.01.2018.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Kammer hat bei ihrer Abw\u00e4gung sowohl das Recht auf freie Berufsaus\u00fcbung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG und die Eigentumsgarantie gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 1 GG auf Seiten des Kl\u00e4gers als auch die Meinungs- und Medienfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG sowie die Berufsaus\u00fcbungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG auf Seiten der Beklagten ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Quelle: Landgericht M\u00fcnchen I, <a href=\"https:\/\/www.justiz.bayern.de\/gerichte-und-behoerden\/landgericht\/muenchen-1\/presse\/2019\/5.php\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Pressemitteilung Nummer 05\/19<\/a> vom 16.04.2019 zu Az. 33 O 6880\/18<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>JAMEDA: Anspruch auf Wiederver\u00f6ffentlichung positiver Bewertungen? 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