{"id":25167,"date":"2018-10-18T07:30:48","date_gmt":"2018-10-18T05:30:48","guid":{"rendered":"http:\/\/iuzb.de\/?p=25167"},"modified":"2018-10-18T07:30:48","modified_gmt":"2018-10-18T05:30:48","slug":"keine-approbation-bei-fehlender-gleichwertigkeit-eines-ausserhalb-der-europaeischen-union-erworbenen-aerztlichen-ausbildungsnachweises","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=25167","title":{"rendered":"Keine Approbation bei fehlender Gleichwertigkeit eines au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union erworbenen \u00e4rztlichen Ausbildungsnachweises"},"content":{"rendered":"<div class=\"news-text-wrap\">\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union ausgebildeter Arzt hat nur dann Anspruch auf Erteilung einer Approbation ohne weitere Pr\u00fcfung in der Bundesrepublik Deutschland, wenn eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Hierzu bedarf es regelm\u00e4\u00dfig u.a. insbesondere der Vorlage eines individualisierten Curriculums hinsichtlich der universit\u00e4ren Ausbildung im Ausland. Dies ist einem Urteil der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier zu entnehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Geklagt hatte ein Mediziner, der sein Medizinstudium in der Ukraine absolviert und im Rahmen seiner mehrj\u00e4hrigen beruflichen T\u00e4tigkeit als Arzt verschiedene Facharztbezeichnungen erworben hat. Seit dem Jahr 2014 ist er in einem Krankenhaus der Region ganzt\u00e4gig besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im M\u00e4rz 2015 beantragte er beim beklagten Land die Erteilung einer Approbation als Arzt. Nachdem ein Gutachter zu dem Ergebnis gekommen war, dass nur in Teilbereichen eine Gleichwertigkeit des Studiums festgestellt werden k\u00f6nne und die spezifischen Defizite, insbesondere im Hinblick auf landesspezifische Aspekte, durch die berufliche T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers nicht v\u00f6llig ausgeglichen seien, lehnte das beklagte Land die Erteilung der Approbation ab und legte fest, dass der Kl\u00e4ger einen gleichwertigen Ausbildungsstand nur durch Ablegung einer Pr\u00fcfung nachweisen k\u00f6nne, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlusspr\u00fcfungen beziehe; zus\u00e4tzlich werde als weiteres Fach Allgemeinmedizin festgelegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Hiergegen klagte der Arzt und machte geltend, dass insgesamt eine Gleichwertigkeit der Ausbildung gegeben sei.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dieser Auffassung vermochten sich die Richter der 2. Kammer nicht anzuschlie\u00dfen. Zur Begr\u00fcndung des klageabweisenden Urteils ist insoweit ausgef\u00fchrt, der Ausbildungsstand des Kl\u00e4gers sei an der Grundausbildung f\u00fcr \u00c4rzte, wie sie die Bundes\u00e4rzteordnung und die Approbationsordnung f\u00fcr \u00c4rzte vorsehe, zu messen. An der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands des Kl\u00e4gers best\u00fcnden vorliegend alleine bereits deshalb erhebliche Bedenken, weil trotz entsprechender Aufforderung ein aufgeschl\u00fcsseltes Curriculum \u00fcber den Inhalt seiner Ausbildung in deutscher Sprache vom Kl\u00e4ger nicht vorgelegt worden sei, sodass der erforderliche Vergleich der Ausbildungen nicht m\u00f6glich sei. Die vom Kl\u00e4ger vorgelegten Unterlagen lie\u00dfen ohne individualisiertes Curriculum in einer Vielzahl von F\u00e4llen keinen verl\u00e4sslichen R\u00fcckschluss auf den Stoffinhalt der gelehrten F\u00e4cher zu. Aus der von ihm beigebrachten \u00fcbersetzten Bescheinigung der ukrainischen Universit\u00e4t lasse sich lediglich eine stundenm\u00e4\u00dfige Unterteilung in Vorlesungen, praktische \u00dcbungen und selbstst\u00e4ndige Arbeit des Studenten entnehmen. Die inhaltliche Ausgestaltung der nur schlagwortartig genannten F\u00e4cher des Studiums sei nicht erkennbar. Insbesondere sei unklar, in welchem Umfang dem Kl\u00e4ger Kenntnisse in den F\u00e4chern Medizin des Alterns und des alten Menschen, Pr\u00e4vention und Gesundheitsf\u00f6rderung, Schmerzmedizin, psychosomatische Medizin und Psychotherapie vermittelt worden seien. Auch die landesspezifischen Aspekte im Hinblick auf die Bundesrepublik Deutschland fehlten und damit insgesamt f\u00fcr die Aus\u00fcbung des \u00e4rztlichen Berufs wesentliche F\u00e4cher. Der Kl\u00e4ger habe die festgestellten wesentlichen Unterschiede auch nicht vollumf\u00e4nglich durch seine \u00e4rztliche Berufspraxis ausgeglichen. Dies sei nicht hinreichend belegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Gegen die Entscheidungen k\u00f6nnen die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.<\/p>\n<p>VG Trier Urteil vom 17. September 2018 &#8211; 2 K 6384\/17.TR &#8211;<br \/>\nQuelle: VG Trier, <a href=\"https:\/\/vgtr.justiz.rlp.de\/de\/startseite\/detail\/news\/detail\/News\/pressemitteilung-nr-262018\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung Nr. 26\/2018<\/a> vom 05.10.2018<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union ausgebildeter Arzt hat nur dann Anspruch auf Erteilung einer Approbation ohne weitere Pr\u00fcfung in der Bundesrepublik Deutschland, wenn eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. 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