{"id":23069,"date":"2018-01-19T10:59:32","date_gmt":"2018-01-19T09:59:32","guid":{"rendered":"http:\/\/iuzb.de\/?p=23069"},"modified":"2021-04-01T12:04:32","modified_gmt":"2021-04-01T10:04:32","slug":"bgh-verhandlungstermin-am-23-01-2018-in-sachen-aerztebewertungsportal-www-jameda-de-auf-vollstaendige-loeschung-eines-ungewollten-praxiseintrags","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=23069","title":{"rendered":"BGH: Verhandlungstermin am 23.01.2018 in Sachen \u00c4rztebewertungsportal www.jameda.de auf vollst\u00e4ndige L\u00f6schung eines ungewollten Praxiseintrags"},"content":{"rendered":"<h4 class=\"title\"><span style=\"color: #514f4a;\"> Bundesgerichtshof: Verhandlungstermin am 23. Januar 2018, 9.00 Uhr, in Sachen VI ZR 30\/17 (\u00c4rztebewertungsportal)<\/span><\/h4>\n<p align=\"justify\">Die Parteien streiten \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Aufnahme der klagenden \u00c4rztin gegen deren Willen in ein von der Beklagten betriebenes Bewertungsportal.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>Sachverhalt: <\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche- und Arztbewertungsportal, auf dem Informationen \u00fcber \u00c4rzte und Tr\u00e4ger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden k\u00f6nnen. Das Portal wird von monatlich von mindestens f\u00fcnf Millionen Internetnutzern besucht. Als eigene Informationen der Beklagten werden die sogenannten &#8222;Basisdaten&#8220; eines Arztes \/ einer \u00c4rztin angeboten. Zu ihnen geh\u00f6ren &#8211; soweit der Beklagten bekannt &#8211; akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und \u00e4hnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch von Freitextkommentaren, abgegeben haben. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung bei der Beklagten, bei der der Bewertende eine E-Mail-Adresse angeben muss, die im Rahmen des Registrierungsvorgangs verifiziert wird. Aus den Einzelbewertungen wird f\u00fcr jede Kategorie eine Durchschnittsnote gebildet, aus den Durchschnittsnoten der verschiedenen Kategorien wird eine Gesamtnote gebildet, die zentral abgebildet wird.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Kl\u00e4gerin ist niedergelassene Dermatologin und Allergologin. Im Portal der Beklagten wird sie gegen ihren Willen mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift gef\u00fchrt. Bei Abruf ihres Profils auf dem Portal der Beklagten erscheinen unter der Rubrik &#8222;Haut\u00e4rzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung&#8220; weitere \u00c4rzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung der Praxis der Kl\u00e4gerin. Es handelt sich dabei um die Einblendung von Werbung zahlender Kunden der Beklagten. Dargestellt wird neben der Note des jeweiligen anderen Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der Kl\u00e4gerin. Eine Sortierung der eingeblendeten \u00c4rzte nach Gesamtnote erfolgt nicht; es werden nicht nur \u00c4rzte angezeigt, die eine bessere Gesamtnote als die Kl\u00e4gerin haben. Demgegen\u00fcber blendet die Beklagte bei \u00c4rzten, die sich bei ihr kostenpflichtig registriert und ein &#8222;Premium-Paket&#8220; gebucht haben, keine Konkurrenten auf deren Profil ein. Die Beklagte wirbt bei \u00c4rzten f\u00fcr ihre &#8222;Serviceleistungen&#8220; damit, dass die individuell ausgestaltbaren Profile zahlender Kunden deutlich h\u00e4ufiger aufgerufen w\u00fcrden. Gleichzeitig erziele der zahlende Kunde durch die Einblendung seines individualisierten Profils auf den Profilen der Nichtzahler eine zus\u00e4tzliche Aufmerksamkeit bei den Nutzern. Ein &#8222;Premium-Eintrag&#8220; steigere zudem die Auffindbarkeit \u00fcber Google.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Kl\u00e4gerin erhielt mehrfach Bewertungen. Im Jahr 2015 beanstandete die Kl\u00e4gerin insgesamt 17 abrufbare Bewertungen auf dem Portal der Beklagten. Die Beklagte l\u00f6schte die Bewertungen erst, nachdem die Kl\u00e4gerin ihre fr\u00fcheren Prozessbevollm\u00e4chtigten einschaltete. Nach L\u00f6schung der beanstandeten Bewertungen stieg die Gesamtnote der Kl\u00e4gerin von 4,7 auf 1,5.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>Bisheriger Prozessverlauf: <\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Die Kl\u00e4gerin<\/p>\n<ul>\n<li><strong>verlangt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die vollst\u00e4ndige L\u00f6schung ihres Eintrags in www.jameda.de, die L\u00f6schung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de ver\u00f6ffentlichten Daten, ferner Unterlassung der Ver\u00f6ffentlichung eines sie betreffenden Profils auf der genannten Internetseite <\/strong><\/li>\n<li>sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl\u00e4gerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihre Klageantr\u00e4ge weiter.<\/p>\n<p>Quelle: BGH, Terminank\u00fcndigung, <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0015\/18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung Nr. 015\/2018<\/a> vom 19.01.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bundesgerichtshof: Verhandlungstermin am 23. 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