{"id":22836,"date":"2018-01-03T16:19:11","date_gmt":"2018-01-03T15:19:11","guid":{"rendered":"http:\/\/iuzb.de\/?p=22836"},"modified":"2018-01-04T07:41:55","modified_gmt":"2018-01-04T06:41:55","slug":"landessozialgericht-heimliche-filmaufnahmen-rechtfertigen-entziehung-der-kassenzahnaerztlichen-zulassung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=22836","title":{"rendered":"Landessozialgericht: Heimliche Filmaufnahmen berechtigen zur Entziehung der Kassenzahn\u00e4rztlichen Zulassung"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Das Th\u00fcringer Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom heutigen Tage eine Berufung des Kl\u00e4gers gegen ein Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 23. M\u00e4rz 2016 zur\u00fcckgewiesen, mit dem eine Klage gegen die Entziehung seiner Zulassung zur vertragszahn\u00e4rztlichen Versorgung erfolglos geblieben war.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Kl\u00e4ger ist als Vertragszahnarzt in Th\u00fcringen zu- und niedergelassen. Im Jahre 2012 entdeckten die bei dem Kl\u00e4ger besch\u00e4ftigten Zahnarzthelferinnen eine versteckte Kamera im Umkleideraum. Mit dieser erstellte der Kl\u00e4ger ohne Wissen der Zahnarzthelferinnen Aufnahmen von diesen. Ein deswegen gef\u00fchrtes Strafverfahren wurde vom Landgericht Gera mit Beschluss vom 2. Mai 2014 nach R\u00fccknahme des Strafantrages durch die Praxisangestellten wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Verfahren vor dem Arbeitsgericht Gera wurden nach Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Praxisangestellten einvernehmlich beendet. Auf Antrag der kassenzahn\u00e4rztlichen Vereinigung wurde ein Verfahren mit dem Ziel der Entziehung der Zulassung des Kl\u00e4gers eingeleitet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Mit Beschluss vom 28. Januar 2015 entzog der Berufungsausschuss bei der kassenzahn\u00e4rztlichen Vereinigung Th\u00fcringen die Zulassung des Kl\u00e4gers. Mit Urteil vom 23. M\u00e4rz 2016 hat das Sozialgericht Gotha eine Klage dagegen abgewiesen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Th\u00fcringer Landessozialgericht hat die Auffassung des Berufungsausschusses und des Sozialgerichts Gotha, dass der Kl\u00e4ger aufgrund einer gr\u00f6blichen Verletzung seiner vertragszahn\u00e4rztlichen Pflichten ungeeignet f\u00fcr die Aus\u00fcbung der vertragszahn\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit sei, best\u00e4tigt. Nach Auffassung des Senats liegt eine gr\u00f6bliche Verletzung der vertragszahn\u00e4rztlichen Pflichten darin, dass der Kl\u00e4ger \u00fcber einen Zeitraum von sechs Jahren wiederholt Bildaufnahmen von seinen Praxisangestellten im Umkleideraum ohne deren Kenntnis angefertigt hat. Es ist nicht der Auffassung des Kl\u00e4gers gefolgt, dass eine Ungeeignetheit eines Arztes nur mit schweren Pflichtverst\u00f6\u00dfen im Hinblick auf die ihm anvertrauten Patienten oder das System der vertragszahn\u00e4rztlichen Versorgung begr\u00fcndet werden k\u00f6nne. Eine gr\u00f6bliche Pflichtverletzung kann sich auch aus dem Verhalten gegen\u00fcber den Praxisangestellten ergeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Anfertigung unerlaubter Bildaufnahmen in der Umkleidekabine stellt unabh\u00e4ngig von der damit verfolgten Motivation einen erheblichen Eingriff in die Intim- und Privatsph\u00e4re der Mitarbeiterinnen und in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dieser ist von der Schwere genauso zu werten, wie eine sexuelle Bel\u00e4stigung am Arbeitsplatz. Der Kl\u00e4ger hat unter Ausnutzung der Gegebenheiten seiner Praxis seine ArbeitgebersteIlung als Arzt f\u00fcr einen schweren Eingriff in die Grundrechte seiner Mitarbeiterinnen missbraucht. Dies beinhaltet zugleich seine Ungeeignetheit f\u00fcr die Aus\u00fcbung der vertragszahn\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit. Der Arztberuf stellt besondere Anforderungen an die charakterliche Eignung desjenigen, der ihn aus\u00fcbt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen, da bislang keine Rechtsprechung zu der Frage existiert, unter welchen Voraussetzungen die Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als gr\u00f6bliche Pflichtverletzung im Sinne von \u00a7 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V anzusehen ist (Az.: L 11 KA 807\/16).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Hinweis:<\/span><br \/>\nZum Zeitpunkt der Erstellung der Filmaufnahmen konnte die Tat nach \u00a7 205 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) in der bis zum 26. Januar 2015 geltenden Fassung nur auf Antrag verfolgt werden. In der ab dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung besteht auch die M\u00f6glichkeit einer Strafverfolgung von Amts wegen bei Bejahung eines besonderen \u00f6ffentlichen Interesses durch die Strafverfolgungsbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u00a7 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V lautet:<br \/>\nDie Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertrags\u00e4rztliche T\u00e4tigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr aus\u00fcbt oder seine vertrags\u00e4rztlichen Pflichten gr\u00f6blich verletzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u00a7 21 der Zulassungsverordnung f\u00fcr Vertragszahn\u00e4rzte lautet:<br \/>\nUngeeignet f\u00fcr die Aus\u00fcbung der vertragszahn\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit ist ein Zahnarzt, der aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gr\u00fcnden nicht nur vor\u00fcbergehend unf\u00e4hig ist, die vertragszahn\u00e4rztliche T\u00e4tigkeit ordnungsgem\u00e4\u00df auszu\u00fcben.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/p>\n<p>Quelle: Th\u00fcringer Landessozialgericht, <a href=\"http:\/\/www.thlsg.thueringen.de\/webthfj\/webthfj.nsf\/B6CC38591F7E0B31C12581DE004C036A\/$File\/Pressemitteilung%20Nr.%205.17.pdf?OpenElement\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung Nr. 5\/17<\/a> zu Urteil vom 20. November 2017, Aktenzeichen &#8211;\u00a0L\u00a011\u00a0AK\u00a0807\/16\u00a0&#8211;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Th\u00fcringer Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom heutigen Tage eine Berufung des Kl\u00e4gers gegen ein Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 23. 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