{"id":22658,"date":"2017-12-19T10:58:24","date_gmt":"2017-12-19T09:58:24","guid":{"rendered":"http:\/\/iuzb.de\/?p=22658"},"modified":"2017-12-21T22:40:12","modified_gmt":"2017-12-21T21:40:12","slug":"bundesverfassungsgereicht-numerus-clausus-teilweise-mit-dem-grundgesetz-unvereinbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=22658","title":{"rendered":"Bundesverfassungsgericht: Numerus clausus teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"font-size: 14pt;\"><strong>Bundes- und landesgesetzliche Vorschriften \u00fcber die Studienplatzvergabe f\u00fcr das Fach Humanmedizin teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften \u00fcber das Verfahren zur Vergabe von Studienpl\u00e4tzen an staatlichen Hochschulen sind, soweit sie die Zulassung zum Studium der Humanmedizin betreffen, teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verk\u00fcndetem Urteil entschieden. Die beanstandeten bundesgesetzlichen Rahmenvorschriften und gesetzlichen Regelungen der L\u00e4nder \u00fcber die Studienplatzvergabe f\u00fcr das Fach Humanmedizin verletzen den grundrechtlichen Anspruch der Studienplatzbewerberinnen und -bewerber auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot. Au\u00dferdem verfehlen die landesgesetzlichen Bestimmungen zum Auswahlverfahren der Hochschulen teilweise die Anforderungen, die sich aus dem Vorbehalt des Gesetzes ergeben. Eine Neuregelung ist bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Frage, ob die f\u00fcr die Studienplatzvergabe f\u00fcr das Fach Humanmedizin im Hochschulrahmengesetz (HRG) und in den Vorschriften der L\u00e4nder zur Ratifizierung und Umsetzung des Staatsvertrages \u00fcber die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung f\u00fcr Hochschulzulassung vorgesehenen Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind, dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. \u00dcber Einzelheiten informiert die Pressemitteilung Nr. <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2017\/bvg17-069.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">69\/2017<\/a> vom 8. August 2017.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">1. Die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften zur Studienplatzvergabe in dem bundesweit zulassungsbeschr\u00e4nkten Studiengang der Humanmedizin sind mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/12.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art.\u00a012<\/a> Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/3.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 3<\/a> Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie die Angabe von Ortsw\u00fcnschen in der Abiturbestenquote beschr\u00e4nken und diese bei der Vergabe vorrangig vor der Abiturnote ber\u00fccksichtigen, soweit sie die Hochschulen im eigenen Auswahlverfahren zur unbegrenzten Ber\u00fccksichtigung eines von ihnen zu bestimmenden Grades der Ortspr\u00e4ferenz berechtigen, soweit sie im Auswahlverfahren der Hochschulen auf einen Ausgleichsmechanismus zur Herstellung einer hinreichenden Vergleichbarkeit der Abiturnoten \u00fcber die Landesgrenzen hinweg verzichten, soweit sie gegen\u00fcber den Hochschulen neben der Abiturnote nicht die verpflichtende Anwendung mindestens eines erg\u00e4nzenden, nicht schulnotenbasierten Auswahlkriteriums zur Bestimmung der Eignung sicherstellen und soweit sie die Wartedauer in der Wartezeitquote nicht zeitlich begrenzen. Die Gestaltung des Auswahlverfahrens der Hochschulen wird den Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes nicht gerecht, soweit nicht durch Gesetz sichergestellt ist, dass die hochschuleigenen Eignungspr\u00fcfungsverfahren oder die Auswahl nach vorausgegangener Berufsausbildung oder -t\u00e4tigkeit auf standardisierte und strukturierte Weise erfolgt. Nicht mit dem Vorbehalt des Gesetzes vereinbar ist auch, dass den Hochschulen im bayerischen und hamburgischen Landesrecht die M\u00f6glichkeit gegeben ist, eigenst\u00e4ndig weitere Auswahlkriterien festzulegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">2. a) Aus der Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/12.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 12<\/a> Abs. 1 Satz 1 GG) in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/3.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 3<\/a> Abs. 1 GG) ergibt sich ein Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Studienangeboten, die der Staat mit \u00f6ffentlichen Mitteln geschaffen hat. Diejenigen, die daf\u00fcr die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erf\u00fcllen, haben ein Recht auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot und damit einen Anspruch auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium ihrer Wahl. Da die Frage der Bemessung der Anzahl verf\u00fcgbarer Ausbildungspl\u00e4tze aber der Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers obliegt, besteht das Recht auf chancengleichen Zugang zum Hochschulstudium nur im Rahmen der tats\u00e4chlich bestehenden Ausbildungskapazit\u00e4ten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">b) Aus dem Gebot der Gleichheitsgerechtigkeit folgt, dass sich die Regeln \u00fcber die Vergabe von Studienpl\u00e4tzen grunds\u00e4tzlich am Kriterium der Eignung orientieren m\u00fcssen. Dabei bemisst sich die f\u00fcr die Verteilung relevante Eignung an den Erfordernissen des konkreten Studienfachs und den typischerweise anschlie\u00dfenden beruflichen T\u00e4tigkeiten. Der Gesetzgeber ist nicht von Verfassungs wegen auf die Verwendung eines bestimmten Eignungskriteriums oder einer bestimmten Kriterienkombination verwiesen. Die Kriterien m\u00fcssen aber in ihrer Gesamtheit Gew\u00e4hr f\u00fcr eine hinreichende Vorhersagekraft bieten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">c) Bei der Vergabe von Studienpl\u00e4tzen handelt es sich um eine wesentliche Regelungsmaterie, die den Kern des Zulassungswesens ausmacht und damit dem Parlamentsvorbehalt unterliegt. Insofern m\u00fcssen die Auswahlkriterien ihrer Art nach durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber selbst bestimmt werden. Allerdings darf er den Universit\u00e4ten gewisse Spielr\u00e4ume f\u00fcr die Konkretisierung der gesetzlich festgelegten Kriterien lassen, anhand derer die Eignung von Studienbewerberinnen und -bewerbern beurteilt werden soll. Solche Spielr\u00e4ume rechtfertigen sich durch den direkten Erfahrungsbezug der Hochschulen und die grundrechtlich gesch\u00fctzte Freiheit von Forschung und Lehre. Eine solche Konkretisierungsbefugnis der Hochschulen schl\u00e4gt sich insbesondere in den Ausgestaltungsm\u00f6glichkeiten hochschuleigener Eignungspr\u00fcfungen nieder. Allerdings verlangt der Vorbehalt des Gesetzes gesetzliche Sicherungen daf\u00fcr, dass die Hochschulen Eignungspr\u00fcfungen in standardisierten und strukturierten Verfahren durchf\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">3. a) Das Abstellen auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung f\u00fcr einen Anteil von 20 % der in den Hauptquoten zu vergebenden Studienpl\u00e4tze (Abiturbestenquote) unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insoweit kn\u00fcpft der Gesetzgeber an eine Beurteilung der Leistungen der Studienbewerber an, die von der Schule am Ende einer allgemeinbildenden Ausbildung vorgenommen wurde. An der Sachgerechtigkeit der Abiturnote als Eignungskriterium auch f\u00fcr die Vergabe von Studienpl\u00e4tzen der Humanmedizin bestehen auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere hat der Gesetzgeber im Hinblick auf f\u00f6derale Unterschiede der Schulausbildung und Benotung Vorkehrungen getroffen, indem er f\u00fcr die zentrale Studienplatzvergabe in der Abiturbestenquote durch die Bildung von Landesquoten einen Ausgleich schafft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">b) Demgegen\u00fcber ist im Rahmen der Abiturbestenquote die vorrangige Ber\u00fccksichtigung von obligatorisch anzugebenden Ortsw\u00fcnschen mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gleiche Teilhabe nicht vereinbar. Denn das Kriterium der Abiturdurchschnittsnote wird als Ma\u00dfstab f\u00fcr die Eignung durch den Rang des Ortswunsches \u00fcberlagert und entwertet. Die Chancen der Abiturienten auf einen Studienplatz h\u00e4ngen danach in erster Linie davon ab, welchen Ortswunsch sie angegeben haben und nur in zweiter Linie von ihrer Eignung f\u00fcr das Studium. Dies ist im Rahmen einer zentralen Vergabe von Studienpl\u00e4tzen nach dem Kriterium der Abiturdurchschnittsnote verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Bez\u00fcglich eines Studienfachs, das \u00fcber den Zugang zu einem breiten Berufsfeld entscheidet, muss die Frage, ob \u00fcberhaupt ein Studienplatz vergeben wird, der Ortspr\u00e4ferenz vorgehen. Ortswunschangaben d\u00fcrfen aus verfassungsrechtlicher Sicht grunds\u00e4tzlich nur als Sekund\u00e4rkriterium f\u00fcr die Verteilung der vorhandenen Studienpl\u00e4tze unter den ausgew\u00e4hlten Bewerbern herangezogen werden. Entsprechend ist auch die Begrenzung des Zulassungsantrags auf sechs Studienorte in der Abiturbestenquote verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Diese l\u00e4sst sich insbesondere nicht mit verfahrens\u00f6konomischen Notwendigkeiten begr\u00fcnden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">4. Der Gesetzgeber sieht f\u00fcr weitere 60 % der in den Hauptquoten zu vergebenden Studienpl\u00e4tze ein Auswahlverfahren der Hochschulen vor. Die Regelung dieses Verfahrens wird den Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes nicht gerecht. Sie gen\u00fcgt in verschiedener Hinsicht auch nicht den inhaltlichen Anforderungen des Rechts auf gleiche Teilhabe an den staatlichen Studienangeboten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">a) Die bundesrechtliche Rahmenregelung und die landesrechtlichen Regelungen, die diese durch die Vorgabe abschlie\u00dfender Kriterienkataloge weiter ausgestalten, sind im Grundsatz nicht zu beanstanden. Mit dem Vorbehalt des Gesetzes nicht vereinbar ist jedoch, dass den Hochschulen im bayerischen und im hamburgischen Landesrecht die M\u00f6glichkeit gegeben ist, eigenst\u00e4ndig weitere Auswahlkriterien festzulegen, die sich nicht im gesetzlichen Kriterienkatalog finden. Ein eigenes Kriterienerfindungsrecht der Hochschulen ist verfassungsrechtlich grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">b) Der Gesetzgeber muss zudem sicherstellen, dass die Hochschulen, sofern sie von der gesetzlich einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit Gebrauch machen, eigene Eignungspr\u00fcfungsverfahren durchzuf\u00fchren oder Berufsausbildungen oder -t\u00e4tigkeiten zu ber\u00fccksichtigen, dies in standardisierter und strukturierter Weise tun. Er muss dabei auch festlegen, dass in den hochschuleigenen Studierf\u00e4higkeitstests und Auswahlgespr\u00e4chen nur die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber gepr\u00fcft wird. Die den Hochschulen einger\u00e4umte Konkretisierungsbefugnis darf sich ausschlie\u00dflich auf die fachliche Ausgestaltung und Schwerpunktsetzung unter Einbeziehung auch hochschulspezifischer Profilbildungen beziehen. Diesen Anforderungen werden die vorgelegten Vorschriften nicht uneingeschr\u00e4nkt gerecht. An den erforderlichen gesetzlichen Ma\u00dfgaben zur Standardisierung und Strukturierung von Eignungspr\u00fcfungsverfahren und Auswahlkriterien fehlt es sowohl auf der Ebene des Hochschulrahmengesetzes als auch in den Landesgesetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">c) Grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber den Hochschulen die Durchf\u00fchrung eines Vorauswahlverfahrens er\u00f6ffnet, mit dem sie die Zahl der Bewerbungen begrenzen k\u00f6nnen, die in das eigentliche Auswahlverfahren einbezogen werden. Mit der Verfassung nicht vereinbar ist dabei jedoch, dass er den Hochschulen die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umt, der Vorauswahl voraussetzungslos und uneingeschr\u00e4nkt den Grad der von den Bewerberinnen und Bewerbern angegebenen Ortspr\u00e4ferenz zugrunde zu legen. Beim Grad der Ortspr\u00e4ferenz handelt es sich um ein Kriterium, das nicht an die Eignung f\u00fcr Studium und Beruf ankn\u00fcpft und dessen Verwendung sich erheblich chancenverringernd auswirken kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Gerechtfertigt ist das Kriterium des Grades der Ortspr\u00e4ferenz nur dann, wenn es f\u00fcr Studienpl\u00e4tze herangezogen wird, die tats\u00e4chlich im Rahmen eines aufwendigen individualisierten Auswahlverfahrens vergeben werden. Denn die Durchf\u00fchrung solcher Auswahlverfahren darf der Gesetzgeber als einen wichtigen Bestandteil im Gesamtsystem der Studienplatzvergabe ansehen. Das kann aber nur gelingen, wenn dieser Aufwand auf solche Personen beschr\u00e4nkt wird, bei denen die Wahrscheinlichkeit hinreichend hoch ist, dass sie den Studienplatz auch annehmen. Daher rechtfertigt das Ziel der Erm\u00f6glichung komplexer, eignungsorientierter Auswahlverfahren f\u00fcr diese F\u00e4lle, das Ortspr\u00e4ferenzkriterium trotz seines fehlenden Eignungsbezugs ausnahmsweise bei der Vorauswahl anzuwenden. Dies gilt jedoch nur, wenn anschlie\u00dfend auch entsprechend aufwendige Auswahlverfahren durchgef\u00fchrt werden, wie es vor allem bei den im Kriterienkatalog vorgesehenen qualifizierten Gespr\u00e4chen der Fall sein kann. F\u00fcr Fallgestaltungen ohne aufwendig gestaltete Auswahlprozeduren erweist sich das Vorauswahlkriterium des Grades der Ortspr\u00e4ferenz als nicht sachgerecht und unangemessen. Verfassungsrechtlich geboten ist au\u00dferdem, dass nur ein hinreichend begrenzter Anteil der Studienpl\u00e4tze jeder Universit\u00e4t von einem hohen Grad der Ortspr\u00e4ferenz abh\u00e4ngt. Es ist daher auszuschlie\u00dfen, dass die Universit\u00e4ten das Ortspr\u00e4ferenzkriterium f\u00fcr alle in ihrem Auswahlverfahren zu vergebenden Studienpl\u00e4tze anwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">d) Sowohl f\u00fcr das Vorauswahlverfahren als auch f\u00fcr das Auswahlverfahren selbst er\u00f6ffnet der Gesetzgeber den Hochschulen als Auswahlkriterium unter anderem den R\u00fcckgriff auf die Abiturdurchschnittsnote. Anders als f\u00fcr die Studienplatzvergabe in der Abiturbestenquote verzichtet der Gesetzgeber dabei auf Mechanismen, die die nicht in dem erforderlichen Ma\u00dfe gegebene l\u00e4nder\u00fcbergreifende Vergleichbarkeit der Abiturdurchschnittsnoten ausgleichen. Das Au\u00dferachtlassen dieser Unterschiede f\u00fchrt zu einer gewichtigen Ungleichbehandlung. Es nimmt in Kauf, dass eine gro\u00dfe Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern abh\u00e4ngig davon, in welchem Land sie ihre allgemeine Hochschulreife erworben haben, erhebliche Nachteile erleiden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es auch im Auswahlverfahren der Hochschulen ma\u00dfgeblich auf Grenzbereiche der Benotung ankommt und die Dezimalstellen der Durchschnittsnoten h\u00e4ufig \u00fcber den Erfolg einer Bewerbung entscheiden. F\u00fcr diese Ungleichbehandlung fehlt es an einem einleuchtenden, belastbaren Sachgrund.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">e) F\u00fcr das Auswahlverfahren der Hochschulen bestimmen das HRG und der Staatsvertrag 2008 verschiedene Kriterien, die von den Hochschulen f\u00fcr die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber herangezogen werden k\u00f6nnen. Diese Kriterien sind je f\u00fcr sich als Indikatoren f\u00fcr eine an Eignung orientierte Auswahl von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Jedoch muss mit Blick auf die Studierf\u00e4higkeitstests und von den Hochschulen durchzuf\u00fchrende qualifizierte Gespr\u00e4che sichergestellt werden, dass sie hinreichend strukturiert sind, auf die Ermittlung der Eignung zielen und einer diskriminierenden Anwendung vorgebeugt wird. Entsprechendes gilt f\u00fcr das Kriterium der Ber\u00fccksichtigung fachnaher Berufsausbildungen oder -t\u00e4tigkeiten. Auch hiermit lassen sich Anhaltspunkte f\u00fcr die Eignung zum Studium der Humanmedizin erfassen. Angesichts seiner Offenheit muss die Konkretisierung dieses Kriteriums jedoch in transparente Regeln eingebunden werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">f) Verfassungswidrig ist schlie\u00dflich, dass der Gesetzgeber f\u00fcr die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber im Auswahlverfahren der Hochschulen keine hinreichend breit angelegten Eignungskriterien vorgibt. Die \u00d6ffnung des Auswahlverfahrens f\u00fcr eine Einbeziehung weiterer Kriterien liegt nicht allein in der freien Entscheidung des Gesetzgebers, sondern ist zur Gew\u00e4hrleistung einer gleichheitsgerechten Zulassung zum Studium in gewissem Umfang auch verfassungsrechtlich geboten. Soweit der Gesetzgeber \u2013\u00a0wie nach derzeitiger Regelung\u00a0\u2013 f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung anderer Eignungskriterien als der Abiturdurchschnittsnote allein das Auswahlverfahren der Hochschulen vorsieht, richten sich entsprechende Anforderungen an dessen Ausgestaltung. Geboten ist insoweit, dass der Gesetzgeber die Hochschulen dazu verpflichtet, die Studienpl\u00e4tze nicht allein und auch nicht ganz \u00fcberwiegend nach dem Kriterium der Abiturnoten zu vergeben, sondern zumindest erg\u00e4nzend ein nicht schulnotenbasiertes, anderes eignungsrelevantes Kriterium einzubeziehen. Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die derzeitige Rechtslage nicht. Weder das HRG noch der Staatsvertrag 2008 verpflichten die Hochschulen, bei der Auswahlentscheidung neben dem Abitur auch ein weiteres, nicht schulnotenbasiertes Kriterium in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise zu ber\u00fccksichtigen. Auch die den Staatsvertrag in einigen L\u00e4ndern erg\u00e4nzenden Vorschriften stellen dies nicht hinreichend sicher.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">5. Schlie\u00dflich sieht der Gesetzgeber f\u00fcr einen Anteil von 20 % der in den Hauptquoten zu vergebenden Studienpl\u00e4tze die Vergabe nach Wartezeit vor (Wartezeitquote). Die Bildung einer solchen Wartezeitquote ist verfassungsrechtlich nicht unzul\u00e4ssig, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/12.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 12<\/a> Abs. 1 in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/3.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 3<\/a> Abs. 1 GG vereinbar. Die jetzige Bemessung der Quote ist noch verfassungsgem\u00e4\u00df. \u00dcber den Anteil von 20 % der in den Hauptquoten zu vergebenden Studienpl\u00e4tze hinaus darf der Gesetzgeber die Wartezeitquote jedoch nicht erh\u00f6hen. Als verfassungswidrig erweist es sich, dass der Gesetzgeber die Wartezeit in ihrer Dauer nicht angemessen begrenzt hat. Denn ein zu langes Warten beeintr\u00e4chtigt erheblich die Erfolgschancen im Studium und damit die M\u00f6glichkeit zur Verwirklichung der Berufswahl. Sieht der Gesetzgeber demnach zu einem kleineren Teil auch eine Studierendenauswahl nach Wartezeit vor, ist er von Verfassungs wegen gehalten, die Wartedauer auf ein mit Blick auf ihre negativen Folgen noch angemessenes Ma\u00df zu begrenzen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die verfassungsrechtlich gebotene Beschr\u00e4nkung der Wartedauer dazu f\u00fchren mag, dass viele Bewerber am Ende keinen Studienplatz \u00fcber die Wartezeitquote erhalten k\u00f6nnen. Ferner ist f\u00fcr die Wartezeitquote &#8211; ebenso wie f\u00fcr die Abiturbestenquote &#8211; eine verfahrens\u00f6konomische Notwendigkeit, die eine zahlenm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung der Ortswahlangaben erfordern k\u00f6nnte, nicht erkennbar; auch hier hat der Gesetzgeber zudem dem Grad der Ortspr\u00e4ferenz eine zu gro\u00dfe Bedeutung beigemessen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">6. Mit Ausnahme der gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/31.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 31<\/a> GG zur Nichtigkeit f\u00fchrenden Abweichung in <a href=\"http:\/\/gesetze.berlin.de\/jportal\/portal\/t\/1baa\/page\/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=19&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=jlr-HSchulZulGBErahmen&amp;doc.part=X&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 8a BerlHZG<\/a> von den Regelungen des Hochschulrahmengesetzes verbleibt es bei der blo\u00dfen Feststellung der Unvereinbarkeit der beanstandeten Vorschriften mit dem Grundgesetz. Zugleich wird deren begrenzte Fortgeltung angeordnet; den zust\u00e4ndigen Landesgesetzgebern wird aufgegeben, bis zum 31.\u00a0Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen, wenn und soweit der Bund bis dahin nicht von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/p>\n<p>Quelle: Bundesverfassungsgericht, <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2017\/bvg17-112.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung Nummer 112\/2017<\/a> vom 19.12.2017<br \/>\nzum Urteil vom 19. Dezember 2017 &#8211; 1 BvL 3\/14, 1 BvL 4\/14<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bundes- und landesgesetzliche Vorschriften \u00fcber die Studienplatzvergabe f\u00fcr das Fach Humanmedizin teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar Die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften \u00fcber das Verfahren zur Vergabe von Studienpl\u00e4tzen an staatlichen [&#8230;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"ngg_post_thumbnail":0,"iawp_total_views":0,"footnotes":""},"categories":[169],"tags":[],"class_list":["post-22658","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bverfg"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/22658","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=22658"}],"version-history":[{"count":8,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/22658\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":22666,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/22658\/revisions\/22666"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=22658"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=22658"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=22658"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}