{"id":21967,"date":"2017-09-21T08:23:27","date_gmt":"2017-09-21T06:23:27","guid":{"rendered":"http:\/\/iuzb.de\/?p=21967"},"modified":"2017-09-21T08:23:27","modified_gmt":"2017-09-21T06:23:27","slug":"olg-schmerzensgeld-fuer-fehlerhaftes-slicen-von-milchzaehnen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=21967","title":{"rendered":"OLG: Schmerzensgeld f\u00fcr fehlerhaftes Slicen von Milchz\u00e4hnen"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Milchz\u00e4hne fehlerhaft beschliffen \u2013 2.000 Euro Schmerzensgeld<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein grober zahn\u00e4rztlicher Behandlungsfehler kann vorliegen, wenn beim Beschleifen von Milchz\u00e4hnen zu viel Material abgetragen wird und eine ungleichm\u00e4\u00dfige Oberfl\u00e4che entsteht. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 04.07.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold vom 14.12.2016 (Az. 12 O 34\/15 LG Detmold) best\u00e4tigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Kl\u00e4gerin aus Lage befand sich in der kieferorthop\u00e4dischen Behandlung der beklagten Zahn\u00e4rzte aus Detmold. Bei der Kl\u00e4gerin sind mehrere bleibende Z\u00e4hne nicht angelegt. Die an ihrer Stelle vorhandenen Milchz\u00e4hne sollten solange wie m\u00f6glich erhalten bleiben und sp\u00e4ter durch Implantate ersetzt werden. Im Fr\u00fchjahr 2013 beschliff eine in der Praxis arbeitende, im Prozess mitverklagte Zahn\u00e4rztin die Milchz\u00e4hne der seinerzeit 18 Jahre alten Kl\u00e4gerin, um die sp\u00e4tere implantologische Versorgung vorzubereiten. Die Milchz\u00e4hne wurden in ihrer Breite reduziert, was aus Sicht der Beklagten geboten war, um sp\u00e4ter passgenaue Implantate einsetzen zu k\u00f6nnen. Dieses &#8222;Slicen&#8220; hat die Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine fehlerhafte Behandlung gehalten, die zudem fehlerhaft durchgef\u00fchrt worden sei, weil die Milchz\u00e4hne nach dem Entfernen des Zahnschmelzes sehr temperaturanf\u00e4llig gewesen seien und sich in kurzer Zeit Karies gebildet habe. Die Kl\u00e4gerin hat deswegen 2.000 Euro Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten f\u00fcr k\u00fcnftige materielle und immaterielle Sch\u00e4den verlangt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Schadensersatzklage war erfolgreich. Ebenso wie das Landgericht hat der &#8211; durch eine zahnmedizinische Sachverst\u00e4ndige beratene &#8211; 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Haftung der Beklagten begr\u00fcndende zahn\u00e4rztliche Behandlungsfehler festgestellt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die beklagte Zahn\u00e4rztin habe die Schleifma\u00dfnahmen, so der Senat, grob fehlerhaft ausgef\u00fchrt. Bei zwei Milchz\u00e4hnen sei zu viel Material entfernt worden. Es seien Dentinwunden entstanden. Bei einem weiteren Milchzahn sei grenzwertig viel Zahnschmelz abgeschliffen worden. Zudem sei bei den drei Z\u00e4hnen eine ungleichm\u00e4\u00dfige Oberfl\u00e4che entstanden, durch welche sich Speisereste festsetzen k\u00f6nnten und die die Zahnreinigung erschwere. Infolge des fehlerhaften Slicens seien die Milchz\u00e4hne gesch\u00e4digt, ihre Langzeitprognose habe sich verschlechtert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Einwand der Beklagten, nur durch ein derartiges Beschleifen habe man sp\u00e4ter auf beiden Seiten von Ober- und Unterkiefer gleich breite Implantate einsetzen und so ein in optischer Hinsicht harmonisches Ergebnis erhalten k\u00f6nnen, rechtfertige die Behandlung nicht. Die Sachverst\u00e4ndige habe klargestellt, dass es f\u00fcr ein harmonisches Ergebnis sowie ebenfalls f\u00fcr die Kauf\u00e4higkeit und die Zahnpflege nicht erforderlich sei, dass die Z\u00e4hne rechts und links sp\u00e4ter gleich breit seien, entscheidend sei vielmehr ihre richtige Verzahnung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die der fehlerhaften Behandlung zurechenbaren, bei der Kl\u00e4gerin bereits eingetretenen Folgen (erlittene Schmerzen, behandlungsbed\u00fcrftige Dentinwunden, Temperaturempfindlichkeit, Kariesbildung an zwei Z\u00e4hnen, eine verschlechterte Langzeitprognose) rechtfertigten das bereits vom Landgericht festgesetzte Schmerzensgeld i.H.v. 2.000 Euro. Im Hinblick darauf, dass noch nicht absehbar sei, welche weiteren gesundheitlichen Folgen sich k\u00fcnftig aus der grob fehlerhaften Behandlung erg\u00e4ben, sei auch der Feststellungsantrag begr\u00fcndet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Rechtskr\u00e4ftiges Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.07.2017 (Az. 26 U 3\/17 OLG Hamm)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Quelle: OLG Hamm, <a href=\"http:\/\/www.olg-hamm.nrw.de\/behoerde\/presse\/pressemitteilung_archiv\/02_aktuelle_mitteilungen\/115-17-Slicen-von-Milchzaehnen.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung vom 19.09.2017<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Milchz\u00e4hne fehlerhaft beschliffen \u2013 2.000 Euro Schmerzensgeld Ein grober zahn\u00e4rztlicher Behandlungsfehler kann vorliegen, wenn beim Beschleifen von Milchz\u00e4hnen zu viel Material abgetragen wird und eine ungleichm\u00e4\u00dfige Oberfl\u00e4che entsteht. 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