{"id":21717,"date":"2017-08-02T10:20:12","date_gmt":"2017-08-02T08:20:12","guid":{"rendered":"http:\/\/iuzb.de\/?p=21717"},"modified":"2017-08-08T21:05:10","modified_gmt":"2017-08-08T19:05:10","slug":"bundesverfassungsgsericht-beitragspflicht-fuer-kammerzwang-verfassungsgemaess","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=21717","title":{"rendered":"Bundesverfassungsgericht: IHK-Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht verfassungsgem\u00e4\u00df"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/2017\/07\/rs20170712_1bvr222212.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=5\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-21735\" src=\"https:\/\/iuzb.de\/wp-content\/uploads\/2017\/08\/2017-08-02-Bundesverfasungsgericht-Leits\u00e4tze-Kammerzang.jpg\" alt=\"\" width=\"711\" height=\"452\" srcset=\"https:\/\/iuzb.de\/wp-content\/uploads\/2017\/08\/2017-08-02-Bundesverfasungsgericht-Leits\u00e4tze-Kammerzang.jpg 711w, https:\/\/iuzb.de\/wp-content\/uploads\/2017\/08\/2017-08-02-Bundesverfasungsgericht-Leits\u00e4tze-Kammerzang-189x120.jpg 189w, https:\/\/iuzb.de\/wp-content\/uploads\/2017\/08\/2017-08-02-Bundesverfasungsgericht-Leits\u00e4tze-Kammerzang-450x286.jpg 450w\" sizes=\"auto, (max-width: 711px) 100vw, 711px\" \/><\/a><\/p>\n<h4 style=\"text-align: justify;\">Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht f\u00fcr Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern erfolglos<\/h4>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss bekr\u00e4ftigt und Verfassungsbeschwerden von zwei Kammermitgliedern zur\u00fcckgewiesen. Diese machten geltend, dass die gesetzlich normierte Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern und die daraus resultierende Beitragspflicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Industrie- und Handelskammern sind als K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts organisiert, an die die Kammermitglieder Beitr\u00e4ge zahlen m\u00fcssen. Pflichtmitglied ist, wer im Bezirk der jeweils regional zust\u00e4ndigen Industrie- und Handelskammer einen Gewerbebetrieb betreibt. Auch die beiden Beschwerdef\u00fchrerinnen wurden zu einem Kammerbeitrag herangezogen und haben gegen die Beitragsbescheide erfolglos geklagt. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sie sich gegen die Beitragsbescheide und gegen die Bestimmungen des Gesetzes \u00fcber die Industrie- und Handelskammer (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ihkg\/BJNR009200956.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">IHKG<\/a>) zur Pflichtmitgliedschaft. Diese verletze sie in ihren Rechten aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/9.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 9 Abs. 1 GG<\/a>, jedenfalls aber aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 2 Abs. 1 GG<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>1.<\/strong> Der Pr\u00fcfungsma\u00dfstab f\u00fcr den Schutz vor Pflichtmitgliedschaften in \u201eunn\u00f6tigen\u201c K\u00f6rperschaften ergibt sich aus dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), nicht aus dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG). Denn Art. 9 Abs. 1 GG zielt auf freiwillige Zusammenschl\u00fcsse zu frei gew\u00e4hlten Zwecken, w\u00e4hrend eine gesetzliche Eingliederung in eine \u00f6ffentlich-rechtliche K\u00f6rperschaft private Akteure f\u00fcr \u00f6ffentliche Aufgaben in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>2.<\/strong> Sowohl die Beitragserhebung als auch die Pflichtmitgliedschaft sind Eingriffe in die nach Art. 2 Abs. 1 GG gesch\u00fctzte allgemeine Handlungsfreiheit. Bereits die Pflichtmitgliedschaft als solche ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft oder eingriffsneutral. Daher ist die Gr\u00fcndung einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Pflichtk\u00f6rperschaft, die nicht unmittelbar im Grundgesetz bestimmt ist, nur auf gesetzlicher Grundlage und durch Organisationsakte m\u00f6glich, die den Vorgaben des Grundgesetzes gen\u00fcgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">a) Die Einbindung in die Industrie- und Handelskammern im Wege der Pflichtmitgliedschaft ist gerechtfertigt. Die in <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ihkg\/__1.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 1 IHKG<\/a> normierten Aufgaben entsprechen der f\u00fcr die wirtschaftliche Selbstverwaltung typischen Verbindung von Interessenvertretung, F\u00f6rderung und Verwaltungsaufgaben, die vom Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach als legitimer Zweck f\u00fcr die Pflichtmitgliedschaft angesehen wurde. Gerade die Pflichtmitgliedschaft sichert, dass alle regional Betroffenen ihre Interessen einbringen k\u00f6nnen und diese fachkundig vertreten werden. Dies ist auch mit Blick auf die weiteren Aufgaben der Industrie- und Handelskammern, Pr\u00fcfungen abzunehmen und Bescheinigungen zu erteilen, gefragt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">b) Die Regelungen zur Pflichtmitgliedschaft sind geeignet, diese Zwecke zu erreichen, und damit eine taugliche Grundlage f\u00fcr die Erhebung von Beitr\u00e4gen. Zwar k\u00f6nnte der Gesetzgeber sich auch f\u00fcr ein Konzept freiwilliger Mitgliedschaft bei Erhalt der Kammern im \u00dcbrigen entscheiden. Doch steht das Grundgesetz nicht entgegen, wenn mit der Pflichtmitgliedschaft aller Gewerbetreibenden eines Bezirks die Voraussetzungen daf\u00fcr geschaffen werden, ein Gesamtinteresse zu ermitteln, das tats\u00e4chlich alle Betriebe und Unternehmen ber\u00fccksichtigt. Die an die Pflichtmitgliedschaft gebundene Beitragspflicht tr\u00e4gt dazu bei, den Kammern &#8211; bei angemessener H\u00f6he und ordnungsgem\u00e4\u00dfer Verwendung &#8211; die Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben zu erm\u00f6glichen. Der Gesetzgeber darf sich auch f\u00fcr die Organisation in Bezirken entscheiden. Die Einsch\u00e4tzung, dass auch in einer europ\u00e4isierten und globalisierten Wirtschaft wichtige Handlungsimpulse von der lokalen oder regionalen Ebene kommen k\u00f6nnen und sollen, st\u00f6\u00dft auf keine durchgreifenden Bedenken.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">c) Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrerinnen erscheint unter Ber\u00fccksichtigung des weiten Einsch\u00e4tzungsspielraums des Gesetzgebers erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass den Industrie- und Handelskammern Aufgaben zugewiesen wurden, die unn\u00f6tige Kosten nach sich ziehen, oder dass es andere M\u00f6glichkeiten gebe, finanzielle Mittel mit geringerer Eingriffswirkung gleicherma\u00dfen verl\u00e4sslich von den Betroffenen zu erheben. Eine freiwillige Mitgliedschaft ist keine verfassungsrechtlich eindeutig weniger belastende Alternative. Die Zielsetzung des Gesetzgebers, das Gesamtinteresse der regionalen Wirtschaft zu erfassen, ist notwendig mit einer m\u00f6glichst vollst\u00e4ndigen Erfassung der Gewerbetreibenden und ihrer Interessen verbunden, die nach \u00a7 1 Abs. 1 IHKG \u201eabw\u00e4gend und ausgleichend\u201c zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">d) Die Pflichtmitgliedschaft ist auch zumutbar, um die legitimen Ziele des Gesetzgebers zu erreichen, und kann die Beitragspflicht tragen. Die Belastung der Betriebe durch die nach dem Gewerbeertrag gestaffelte Beitragspflicht und die Pflichtmitgliedschaft in einer regionalen Industrie- und Handelskammer wiegen nicht sehr schwer. Bundesweit hat sich die Beitragspflicht in den letzten Jahren auch eher verringert als erh\u00f6ht. Zudem verleiht die Pflichtmitgliedschaft den Kammerzugeh\u00f6rigen Rechte zur Beteiligung und Mitwirkung an den Kammeraufgaben. Bereits dieser Vorteil aus den Mitgliedschaftsrechten berechtigt zur Erhebung der Kammerumlage. Die Pflichtmitgliedschaft zwingt insbesondere nicht dazu, es hinnehmen zu m\u00fcssen, wenn der Pflichtverband und seine Organe die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben \u00fcberschreiten; dagegen kann jedes Mitglied fachgerichtlich vorgehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses gelingt allerdings nur, wenn abweichende Interessen einzelner Mitglieder oder grundlegende Interessenkonflikte, die f\u00fcr einzelne Mitglieder von erheblicher Bedeutung sind, in den Industrie- und Handelskammern ber\u00fccksichtigt werden. \u00a7 1 Abs. 1 IHKG beinhaltet ein Abw\u00e4gungsgebot und gerade nicht die Aufgabe der reinen Interessenvertretung. Daraus folgt auch ein Minderheitenschutz. Abweichende Interessen oder grundlegende Interessenkonflikte d\u00fcrfen nicht unterschlagen werden. Das kann es erforderlich machen, unterschiedliche Positionen in der Darstellung des Abw\u00e4gungsmaterials zu benennen, diese ausf\u00fchrlich auszuweisen oder auch ein echtes Minderheitenvotum zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>3.<\/strong> Die Beitragspflicht auf der Grundlage der Pflichtmitgliedschaft in den Kammern ist auch mit den Anforderungen des Demokratieprinzips (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/20.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 20 Abs. 1 und 2 GG<\/a>) vereinbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">a) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Industrie- und Handelskammern ist hinreichend demokratisch legitimiert. Sie nehmen in einem abgegrenzten Bereich eigenverantwortlich \u00f6ffentliche Aufgaben wahr, indem sie private Interessen geb\u00fcndelt zur Geltung bringen, zielen aber nicht auf Eingriffe in Rechte Dritter und mit Ausnahme der Erhebung der Beitr\u00e4ge auch nicht auf Eingriffsbefugnisse zu Lasten der Mitglieder. Die Anforderungen sind in den gesetzlichen Regelungen in der fachrechtlichen Auslegung hinreichend vorgepr\u00e4gt. Das gilt im Zusammenspiel mit der Rechtsaufsicht f\u00fcr die Beitragsordnung auch f\u00fcr die Beitragspflicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">b) Dar\u00fcber hinaus ergeben sich aus dem Demokratieprinzip keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Binnenverfassung der Industrie- und Handelskammern.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach den Regelungen zu den Wahlen zur Vollversammlung der Kammern werden die betroffenen Interessen durch ausreichende institutionelle Vorkehrungen angemessen ber\u00fccksichtigt. Es ist im Lichte der Aufgabenstellung der Kammern vom politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, zur Spiegelung der Wirtschaftsstruktur des Kammerbezirks die Gruppenwahl vorzugeben. Sie modifiziert zwar den Z\u00e4hlwert einer Stimme, dient aber legitimen Zielen, da so versucht wird, eine Bevorzugung von Partikularinteressen zu verhindern und die Betriebe im Verh\u00e4ltnis zu ihrer wirtschaftlichen Bedeutung im Bezirk zu ber\u00fccksichtigen. Der Gesetzgeber regelt die wesentlichen Fragen insbesondere mit der Zuordnungsregel des <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ihkg\/__5.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG<\/a> in hinreichendem Ma\u00dfe selbst, und dazu kommt die Rechtsaufsicht (<a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ihkg\/__11.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 11 IHKG<\/a>). Im \u00dcbrigen gilt f\u00fcr die Industrie- und Handelskammern auch im Lichte des Demokratieprinzips das Gebot, schutzw\u00fcrdige Interessen der Verbandsmitglieder nicht willk\u00fcrlich zu vernachl\u00e4ssigen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/p>\n<p>Quelle:<\/p>\n<ul>\n<li>Bundesverfassungsgereicht, Pressemitteilung <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2017\/bvg17-067.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nr. 67\/2017<\/a> vom 2. August 2017 &#8211;<\/li>\n<li>Beschluss vom 12. Juli 2017 &#8211; <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2017\/07\/rs20170712_1bvr222212.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">1 BvR 2222\/12, 1 BvR 1106\/13<\/a> (<a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/2017\/07\/rs20170712_1bvr222212.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=5\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">pdf<\/a>)<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht f\u00fcr Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern erfolglos Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 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