{"id":21460,"date":"2017-07-05T17:49:08","date_gmt":"2017-07-05T15:49:08","guid":{"rendered":"http:\/\/iuzb.de\/?p=21460"},"modified":"2017-07-05T17:56:27","modified_gmt":"2017-07-05T15:56:27","slug":"sozg-berlin-kv-vorstandswahl-teilweise-ungueltig-wahl-des-vorstandsmitglieds-scherer-verstiess-gegen-satzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=21460","title":{"rendered":"SozG Berlin: KV-Vorstandswahl teilweise ung\u00fcltig &#8211; Wahl des Vorstandsmitglieds Scherer verstie\u00df gegen Satzung"},"content":{"rendered":"<h4 style=\"text-align: justify;\">Kassen\u00e4rztliche Vereinigung Berlin Vorstandswahl teilweise ung\u00fcltig &#8211; Wahl des Vorstandsmitglieds Scherer verstie\u00df gegen Satzung<\/h4>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Wahl zum Vorstand der Berliner Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung (KV) muss teilweise wiederholt werden. Die 22. Kammer des SG Berlin erkl\u00e4rte heute Vormittag nach m\u00fcndlicher Verhandlung die Wahl des dritten Vorstandsmitglieds Herrn Scherer f\u00fcr ung\u00fcltig. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte der Vorsitzende in der Urteilsbegr\u00fcndung aus: Entgegen den Vorgaben der Satzung der KV sei \u00fcber die drei Vorstandsmitglieder nicht in drei jeweils getrennten Wahlg\u00e4ngen abgestimmt worden, sondern hintereinander weg in einem Wahlvorgang. Die W\u00e4hlenden h\u00e4tten das Ergebnis des jeweils vorhergegangenen Wahlgangs nicht mitgeteilt bekommen, bevor sie zum n\u00e4chsten schritten. Ihnen sei dadurch die in der Satzung vorgesehene M\u00f6glichkeit genommen worden, in einem folgenden Wahlgang auf das Ergebnis des vorherigen Wahlganges zu reagieren. Aus diesen Erw\u00e4gungen sei die Wahl zum dritten Vorstandsmitglied, dem Juristen Scherer, ung\u00fcltig und m\u00fcsse wiederholt werden. Auf die Wahl des ersten Vorstandsmitglieds habe sich der Fehler nicht ausgewirkt. Auch die Wahl des zweiten Vorstandsmitglieds bleibe g\u00fcltig. Es sei ohnehin in einem <a href=\"https:\/\/iuzb.de\/?p=20835\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">gesondert wiederholten Wahlgang<\/a> gew\u00e4hlt worden, nachdem das zun\u00e4chst gew\u00e4hlte Vorstandsmitglied <a href=\"https:\/\/iuzb.de\/?p=20102\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00fcberraschend wieder ausgeschieden<\/a> war.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Am <a href=\"https:\/\/iuzb.de\/?p=19285\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">11. Februar 2017<\/a> war die im Herbst 2016 gew\u00e4hlte Vertreterversammlung der KV Berlin zusammengekommen, um ihren neuen Vorstand zu w\u00e4hlen. Zu w\u00e4hlen waren drei Vorstandsmitglieder, ein Facharzt, ein Hausarzt und ein frei zu w\u00e4hlendes Mitglied. Bei der geheim durchgef\u00fchrten Wahl stimmten die Vorstandsmitglieder zwar getrennt \u00fcber die zu vergebenen Vorstandsposten ab. Das Ergebnis der jeweiligen Abstimmung wurde jedoch erst nach Abschluss aller drei Wahlen bekannt gegeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Am 10. M\u00e4rz 2017 erhob ein Mitglied der Vertreterversammlung, ein Berliner Hausarzt, vor dem Sozialgericht Berlin Wahlanfechtungsklage mit dem Ziel, die Wahl f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4ren zu lassen. Er kritisierte insbesondere, dass die Einladungsfrist zur Vertreterversammlung zu kurz gewesen sei und der Wahlvorgang selbst den Vorgaben der Satzung widersprochen habe. Es sei gegen grundlegende Wahlprinzipien versto\u00dfen worden, indem die Wahl als Blockwahl durchgef\u00fchrt worden sei anstatt in drei klar getrennten Wahlg\u00e4ngen. Die Wahl des gesamten Vorstands sei damit ung\u00fcltig und m\u00fcsse von der beklagten KV wiederholt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In seinem heute gef\u00e4llten und verk\u00fcndeten Urteil gab die 22. Kammer des Sozialgerichts Berlin (in Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern) dem Kl\u00e4ger teilweise Recht. Zwar sei nicht die gesamte Vorstandswahl ung\u00fcltig, jedoch die Wahl des dritten Vorstandsmitglieds. Schon 1992 habe das Bundessozialgericht (BSG) bei Pr\u00fcfung einer KV-Satzung klargestellt, dass Sinn und Zweck getrennter Wahlg\u00e4nge sei, den W\u00e4hlenden die M\u00f6glichkeit zu geben, bei ihrer Entscheidung das Ergebnis des vorangegangenen Wahlgangs zu ber\u00fccksichtigen. Diese BSG-Rechtsprechung sei auch bei der Auslegung der Satzung der beklagten KV Berlin zugrundzulegen. H\u00e4tte die Beklagte eine andere Wahlordnung gewollt, h\u00e4tte sie seit der Entscheidung des BSG 25 Jahre Zeit gehabt, die Satzung entsprechend zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Schriftliche Urteilsgr\u00fcnde liegen noch nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Anmerkung der Pressestelle: Kassen\u00e4rztliche Vereinigungen (KV) sind als K\u00f6rperschaften des \u00d6ffentlichen Rechts zust\u00e4ndig f\u00fcr die vertrags\u00e4rztliche Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten. Ihnen geh\u00f6ren jeweils alle Vertrags\u00e4rzte und Vertragspsychotherapeuten eines Bundeslandes an. Sie vertreten ihre Mitglieder gegen\u00fcber den Krankenkassen, achten auf die Einhaltung der Vertragspflichten und regeln die Honorarverteilung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Mit Beschluss vom <a href=\"https:\/\/iuzb.de\/?p=20915\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">23. Mai 2017<\/a> hatte das Gericht einen zusammen mit der Klage gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung noch abgewiesen. F\u00fcr eine vorl\u00e4ufige Regelung hatte es kein Bed\u00fcrfnis gesehen und damit dem KV-Vorstand zun\u00e4chst die M\u00f6glichkeit gegeben, seinen Aufgaben bis auf weiteres nachzugehen (S 22 KA 66\/17 ER).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bereits im Rahmen der im September 2016 abgehaltenen Briefwahl zur Vertreterversammlung hatte es Unstimmigkeiten gegeben. Sechs Wahlberechtigte hatten versucht, mittels eines Antrags auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung die Ausz\u00e4hlung der Stimmen und die weitere Bearbeitung der Wahlbriefe zu stoppen. Mit Beschluss vom <a href=\"https:\/\/iuzb.de\/?p=14854\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">21. September<\/a> hatte das Sozialgericht Berlin den Antrag abgelehnt (<a href=\"https:\/\/sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=187647\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">S 79 KA 1074\/16 ER<\/a>. Hierzu Pressemitteilung vom 21. September 2016: \u201eKein Stopp der KV-Wahl in Berlin \u2013 Eilentscheidung des Sozialgerichts Berlin\u201c, nachzulesen auf der Internetseite des Sozialgerichts Berlin in der Rubrik \u201ePresse\/Pressemitteilungen\u201c).<\/p>\n<p>Quelle: Sozialgericht Berlin, <a href=\"http:\/\/www.berlin.de\/gerichte\/sozialgericht\/presse\/pressemitteilungen\/2017\/pressemitteilung.609326.php\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung vom 05.07.2017<\/a> zum Urteil vom 5. Juli 2017 (S 22 KA 46\/17):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Pressemitteilung der KV Berlin:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.kvberlin.de\/40presse\/10pressemitteilung\/pe170705.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Anfechtungsklage gegen Vorstandswahl der KV Berlin entschieden: Vorstandsvorsitzende und ihr Stellvertreter im Amt best\u00e4tigt, dritter Vorstand muss neu gew\u00e4hlt werden<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kassen\u00e4rztliche Vereinigung Berlin Vorstandswahl teilweise ung\u00fcltig &#8211; Wahl des Vorstandsmitglieds Scherer verstie\u00df gegen Satzung Die Wahl zum Vorstand der Berliner Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung (KV) muss teilweise wiederholt werden. Die 22. 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