{"id":20661,"date":"2017-05-08T06:41:59","date_gmt":"2017-05-08T04:41:59","guid":{"rendered":"http:\/\/iuzb.de\/?p=20661"},"modified":"2017-05-08T06:50:54","modified_gmt":"2017-05-08T04:50:54","slug":"eugh-ein-allgemeines-und-ausnahmsloses-verbot-jeglicher-werbung-fuer-leistungen-der-mund-und-zahnversorgung-ist-mit-dem-unionsrecht-unvereinbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=20661","title":{"rendered":"EuGH: Ein allgemeines und ausnahmsloses Verbot jeglicher Werbung f\u00fcr Leistungen der Mund- und Zahnversorgung ist mit dem Unionsrecht unvereinbar"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Die Ziele des Schutzes der \u00f6ffentlichen Gesundheit und der W\u00fcrde des Zahnarztberufs k\u00f6nnen es allerdings rechtfertigen, die Formen und Modalit\u00e4ten der von Zahn\u00e4rzten verwendeten Kommunikationsinstrumente einzugrenzen<\/em><\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Herr Vanderborght, ein in Belgien niedergelassener Zahnarzt, warb f\u00fcr Leistungen der Zahnversorgung. Zwischen 2003 und 2014 hatte er eine Stelle mit drei bedruckten Seiten aufgestellt, auf denen sein Name, seine Eigenschaft als Zahnarzt, die Adresse seiner Website und die Telefonnummer seiner Praxis angegeben waren. Ferner hatte er eine Website erstellt, auf der die Patienten \u00fcber die verschiedenen Arten der in seiner Praxis angebotenen Behandlungen informiert wurden. Au\u00dferdem schaltete er Werbeanzeigen in lokalen Tageszeitungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Aufgrund einer Beschwerde des <a href=\"http:\/\/www.tandarts.be\/vvt\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Verbond der Vlaamse tandartsen<\/a>, eines zahn\u00e4rztlichen Berufsverbands, wurden strafrechtliche Ermittlungen gegen Herrn Vanderborght eingeleitet. Das belgische Recht verbietet n\u00e4mlich ausnahmslos jede Werbung f\u00fcr Leistungen der Mund- und Zahnversorgung und schreibt vor, dass ein an die \u00d6ffentlichkeit gerichtetes Zahnarztpraxisschild schlicht sein muss.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Herr Vanderborght f\u00fchrt zu seiner Entlastung an, dass die fraglichen belgischen Regelungen gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen die Richtlinie \u00fcber den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr und die im AEU-Vertrag vorgesehene Dienstleistungsfreiheit, verstie\u00dfen. Die Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg te Brussel, strafzaken (Niederl\u00e4ndischsprachiges Gericht erster Instanz f\u00fcr Strafsachen Br\u00fcssel), bei der das Verfahren anh\u00e4ngig ist, hat beschlossen, den Gerichtshof hierzu zu befragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie \u00fcber den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr Rechtsvorschriften entgegensteht, die \u2013 wie die belgischen Rechtsvorschriften \u2013 jede Form kommerzieller Kommunikation auf elektronischem Weg zur Werbung f\u00fcr Leistungen der Mund- und Zahnversorgung, auch mittels einer von einem Zahnarzt erstellten Website, verbietet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Gerichtshof f\u00fchrt aus, dass Inhalt und Form der kommerziellen Kommunikationen zwar durch berufsrechtliche Regelungen wirksam eingegrenzt werden k\u00f6nnen, dass solche Regelungen jedoch kein allgemeines und ausnahmsloses Verbot jeder Form von Online-Werbung zur F\u00f6rderung der T\u00e4tigkeit eines Zahnarztes enthalten d\u00fcrfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Ferner steht die Dienstleistungsfreiheit nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die allgemein und ausnahmslos jegliche Werbung f\u00fcr Leistungen der Mund- und Zahnversorgung verbieten.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Insoweit ist der Gerichtshof der Ansicht, dass ein Werbeverbot f\u00fcr eine bestimmte T\u00e4tigkeit geeignet ist, f\u00fcr die diese T\u00e4tigkeit aus\u00fcbenden Personen die M\u00f6glichkeit einzuschr\u00e4nken, sich bei ihren potenziellen Kunden bekannt zu machen und die Dienstleistungen, die sie ihnen anbieten m\u00f6chten, zu f\u00f6rdern. Ein solches Verbot stellt damit eine Beschr\u00e4nkung der Dienstleistungsf\u00e4higkeit dar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Gerichtshof l\u00e4sst die Ziele der in Rede stehenden Rechtsvorschriften, d. h. den Schutz der \u00f6ffentlichen Gesundheit und der W\u00fcrde des Zahnarztberufs, als zwingende Gr\u00fcnde des Allgemeininteresses gelten, die eine Beschr\u00e4nkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen k\u00f6nnen. Ein intensives Betreiben von Werbung oder die Wahl von Werbeaussagen, die aggressiv oder sogar geeignet sind, die Patienten hinsichtlich der angebotenen Versorgung irrezuf\u00fchren, kann n\u00e4mlich dem Schutz der Gesundheit schaden und der W\u00fcrde des Zahnarztberufs abtr\u00e4glich sein, indem das Image des Zahnarztberufs besch\u00e4digt, das Verh\u00e4ltnis zwischen den Zahn\u00e4rzten und ihren Patienten ver\u00e4ndert und die Durchf\u00fchrung unangemessener oder unn\u00f6tiger Behandlungen gef\u00f6rdert wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Gerichtshof ist allerdings der Auffassung, dass ein allgemeines und absolutes Verbot jeglicher Werbung \u00fcber das hinausgeht, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist. Diese k\u00f6nnten mit weniger einschneidenden Ma\u00dfnahmen erreicht werden, die \u2013 gegebenenfalls stark \u2013 eingrenzen, welche Formen und Modalit\u00e4ten die von Zahn\u00e4rzten verwendeten Kommunikationsinstrumente annehmen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/p>\n<p>Quelle: Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union<br \/>\nPressemitteilung <a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/jcms\/jcms\/p1_344378\/de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Nr. 45\/17<\/a> vom 04.05.2017<br \/>\nUrteil in der Rechtssache <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/documents.jsf?num=C-339\/15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">C-339\/15<\/a><\/p>\n<p><span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Ziele des Schutzes der \u00f6ffentlichen Gesundheit und der W\u00fcrde des Zahnarztberufs k\u00f6nnen es allerdings rechtfertigen, die Formen und Modalit\u00e4ten der von Zahn\u00e4rzten verwendeten Kommunikationsinstrumente einzugrenzen Herr Vanderborght, ein in [&#8230;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"ngg_post_thumbnail":0,"iawp_total_views":0,"footnotes":""},"categories":[84],"tags":[],"class_list":["post-20661","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-eugh"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/20661","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=20661"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/20661\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":20665,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/20661\/revisions\/20665"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=20661"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=20661"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=20661"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}