{"id":15037,"date":"2015-11-18T14:52:21","date_gmt":"2015-11-18T13:52:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.iuzb.org\/wordpress\/?p=13230"},"modified":"2016-11-12T20:55:22","modified_gmt":"2016-11-12T19:55:22","slug":"olg-hamm-konkretisiert-anforderungen-an-einwilligung-der-eltern-in-aerztliche-behandlung-ihrer-kinder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=15037","title":{"rendered":"OLG Hamm konkretisiert Anforderungen an Einwilligung der Eltern in \u00e4rztliche Behandlung ihrer Kinder"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Ein \u00e4rztlicher Heileingriff bei einem minderj\u00e4hrigen Kind bedarf grunds\u00e4tzlich der Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern. Erscheint nur ein Elternteil mit dem Kind beim Arzt, darf dieser in von der Rechtsprechung pr\u00e4zisierten Ausnahmef\u00e4llen &#8211; abh\u00e4ngig von der Schwere des Eingriffs &#8211; darauf vertrauen, dass der abwesende Elternteil den erschienenen Elternteil zur Einwilligung in den \u00e4rztlichen Eingriff erm\u00e4chtigt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ausgehend hiervon hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29.09.2015 die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld best\u00e4tigt, nach der die gegen eine Bielefelder Klinik und behandelnde \u00c4rzte dieser Klinik gerichtete Schadensersatzklage von Eltern aus Bad Oeynhausen erfolglos geblieben ist. Mit der Klage hatten die Eltern 500.000 Euro Schmerzensgeld f\u00fcr ihr im Alter von 2 \u00bd Jahren verstorbenes Kind verlangt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die im November 2008 in der 32. Schwangerschaftswoche mit multiplen Krankheitssymptomen geborene Tochter der Kl\u00e4ger wurde nach der Geburt zun\u00e4chst im Herzzentrum Bad Oeynhausen betreut. Im Januar 2009 erfolgte ihre Verlegung auf die kinderchirurgische Klinik des beklagten Krankenhauses zur diagnostischen operativen Biopsie mit dem Zweck des Ausschlusses eines Morbus Hirschsprung. Bei dem \u00e4rztlichen Aufkl\u00e4rungsgespr\u00e4ch war nur die Kl\u00e4gerin anwesend, die auch den an\u00e4sthesistischen Aufkl\u00e4rungsboden allein unterzeichnete. Im Rahmen der kurz darauf durchgef\u00fchrten Operation kam es zu Schwierigkeiten bei der Intubation und Beatmung des Kindes, so dass letztendlich vom operativen Eingriff abgesehen wurde. In der Folgezeit wurde das Kind fast durchgehend in Krankenh\u00e4usern behandelt, bevor es im Juli 2011 verstarb.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Von den Kl\u00e4gern behauptete Behandlungsfehler der Beklagten, durch die ihre Tochter infolge von Sauerstoffunterversorgung schwerste Sch\u00e4den am Gehirn und weiteren sauerstoffunterversorgten Organen erlitten habe, konnten im erstinstanzlichen Verfahren nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm haben die Kl\u00e4ger weiter geltend gemacht, vor dem Eingriff der Beklagten nicht hinreichend \u00fcber Risiken und Behandlungsalternativen aufgekl\u00e4rt worden zu sein. Zudem habe der Kl\u00e4ger selbst keine Einwilligung erteilt, obwohl dies zwingend erforderlich gewesen sei.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Schadensersatzklage ist auch in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben. Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm konnte keinen die Haftung der Beklagten begr\u00fcndenden Aufkl\u00e4rungsfehler feststellen. Die vom Senat durchgef\u00fchrte Beweisaufnahme habe ergeben, so der Senat, dass die Kl\u00e4gerin vor dem Eingriff hinreichend \u00fcber die mit der Narkose verbundenen Behandlungsrisiken aufgekl\u00e4rt worden sei. Weil es insoweit keine Behandlungsalternativen gegeben habe, habe \u00fcber solche nicht aufgekl\u00e4rt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Einwilligung der Kl\u00e4ger in die Behandlung sei auch nicht deshalb unwirksam gewesen, weil nur die Kl\u00e4gerin am Aufkl\u00e4rungsgespr\u00e4ch teilgenommen und den Aufkl\u00e4rungsbogen unterzeichnet habe.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Grunds\u00e4tzlich m\u00fcssten beide sorgeberechtigten Eltern einem \u00e4rztlichen Heileingriff bei ihrem minderj\u00e4hrigen Kind zustimmen. Erscheine nur ein Elternteil mit dem Kind beim Arzt, d\u00fcrfe dieser allerdings in von der Rechtsprechung pr\u00e4zisierten Ausnahmef\u00e4llen darauf vertrauen, dass der abwesende Elternteil den erschienenen Elternteil zur Einwilligung in den \u00e4rztlichen Eingriff erm\u00e4chtigt habe.<\/p>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>In Routinef\u00e4llen (<strong>Ausnahmefall 1<\/strong>) d\u00fcrfe der Arzt &#8211; bis zum Vorliegen entgegenstehender Umst\u00e4nde &#8211; davon ausgehen, dass der mit dem Kind bei ihm erscheinende Elternteil die Einwilligung in die \u00e4rztliche Behandlung f\u00fcr den anderen Elternteil miterteilen d\u00fcrfe.<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/li>\n<li>Gehe es um \u00e4rztliche Eingriffe schwerer Art mit nicht unbedeutenden Risiken (<strong>Ausnahmefall 2<\/strong>), m\u00fcsse sich der Arzt vergewissern, ob der erschienene Elternteil die Erm\u00e4chtigung des anderen Elternteils habe und wie weit diese reiche. Dabei d\u00fcrfe er aber &#8211; bis zum Vorliegen entgegenstehender Umst\u00e4nde \u2013 davon ausgehen, vom erschienenen Elternteil eine wahrheitsgem\u00e4\u00dfe Auskunft zu erhalten.<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/li>\n<li>Gehe es um schwierige und weitreichende Entscheidungen \u00fcber die Behandlung des Kindes (<strong>Ausnahmefall 3<\/strong>), etwa um eine Herzoperation, die mit erheblichen Risiken f\u00fcr das Kind verbunden seien, liege eine Erm\u00e4chtigung des abwesenden Elternteils zur Einwilligung in den \u00e4rztlichen Eingriff durch den anwesenden Elternteil nicht von vornherein nahe. Deshalb m\u00fcsse sich der behandelnde Arzt in diesen F\u00e4llen dar\u00fcber vergewissern, dass der abwesende Elternteil mit der Behandlung einverstanden sei.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die im vorliegenden Fall vorgesehene Biopsie sei als leichter bis mittelgradiger Eingriff mit normalen An\u00e4sthesierisiken zu bewerten und in die Kategorie des Ausnahmefalls 2 einzuordnen. Deswegen sei es ausreichend gewesen, dass sich der das Aufkl\u00e4rungsgespr\u00e4ch f\u00fchrende Arzt bei der Kl\u00e4gerin nach der Einwilligung des Kl\u00e4gers erkundigt habe und sich diese durch die Unterschrift der Kl\u00e4gerin auf dem Aufkl\u00e4rungsbogen, der einen entsprechenden Hinweis enthalte, habe best\u00e4tigen lassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.olg-hamm.nrw.de\/behoerde\/presse\/02_aktuelle_mitteilungen\/303-Aufklaerung-bei-Kindesbehandlung.pdf\" target=\"_blank\">Pressemitteilung<\/a> OLG Hamm vom 16.11.2015<br \/>\nUrteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.09.2015 (26 U 1\/15), nicht rechtskr\u00e4ftig (BGH VI ZR 622\/15)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein \u00e4rztlicher Heileingriff bei einem minderj\u00e4hrigen Kind bedarf grunds\u00e4tzlich der Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern. 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