{"id":13896,"date":"2016-04-12T07:42:40","date_gmt":"2016-04-12T05:42:40","guid":{"rendered":"http:\/\/www.iuzb.org\/wordpress\/?p=13896"},"modified":"2016-04-12T07:42:40","modified_gmt":"2016-04-12T05:42:40","slug":"lsg-in-klinigalltag-eingegliederter-honorararzt-ist-abhaengig-beschaeftigt-und-damit-versicherungs%c2%adpflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=13896","title":{"rendered":"LSG: In Klinikalltag eingegliederter Honorararzt ist abh\u00e4ngig besch\u00e4ftigt und damit versicherungs\u00adpflichtig"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ist ein im Krankenhaus t\u00e4tiger \u201eHonorararzt\u201c sozialversicherungspflichtig?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass \u201eHonorar\u00e4rzte\u201c, die entsprechend ihrer \u00e4rztlichen Ausbildung in den klinischen Alltag eingegliedert sind und einen festen Stundenlohn erhalten, regelm\u00e4\u00dfig abh\u00e4ngig besch\u00e4ftigt und damit sozialversicherungspflichtig sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im zugrundeliegenden Fall hatte das klagende Krankenhaus mit einer Gyn\u00e4kologin (Beigeladene) einen \u201eHonorararztvertrag\u201c geschlossen. Die \u00c4rztin sollte f\u00fcr die Dauer von einem Monat Patienten in der Abteilung Gyn\u00e4kologie und Geburtshilfe betreuen und behandeln. Die Beigeladene sollte nach dem Wortlaut des abgeschlossenen \u201eHonorararztvertrages\u201c als \u201eSelbst\u00e4ndige\u201c t\u00e4tig sein, sich also selbst versichern. Der \u201eHonorararztvertrag\u201c kam mithilfe einer Onlinevermittlung zustande. Als Stundenlohn waren 60 Euro vereinbart. Die Patienten wurden der \u00c4rztin zugewiesen. Die Behandlung erfolgte entsprechend der Ausbildung selbst\u00e4ndig, das Letztentscheidungsrecht hatte der Chefarzt. Die Gyn\u00e4kologin arbeitete im Team mit den im Krankenhaus t\u00e4tigen weiteren \u00c4rzten und dem nicht\u00e4rztlichen Personal.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das klagende Krankenhaus beantragte bei der beklagten Rentenversicherung die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Satus der beigeladenen Gyn\u00e4kologin. Die Beklagte stellte fest, dass die \u00c4rztin im Krankenhaus im Rahmen eines abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses t\u00e4tig war und daher Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsf\u00f6rderung bestehe (von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht war die Beigeladene befreit).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Landessozialgericht hat in seinem Urteil best\u00e4tigt, dass die T\u00e4tigkeit der Beigeladenen Gyn\u00e4kologin in dem Krankenhaus als abh\u00e4ngige und damit sozialversicherungspflichtige Besch\u00e4ftigung einzuordnen sei. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass die \u00c4rztin kein Unternehmerrisiko zu tragen habe und im Wege der funktionsgerecht dienenden Teilhabe in den Arbeitsprozess des Krankenhauses eingegliedert sei. Beurteilungsma\u00dfstab f\u00fcr das Vorliegen einer abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung sei <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/SGB_IV\/7.html\" target=\"_blank\">\u00a7 7 Abs. 1 SGB IV<\/a>. Entscheidend sei die Eingliederung in den Betrieb. Dabei sei die jeweilige T\u00e4tigkeit zu beurteilen, nach dem der einzelne Dienst angetreten worden sei. Die \u00c4rztin habe im Team mit den anderen Mitarbeitern des Krankenhauses gearbeitet. Dass die Beigeladene, solange der Chefarzt ihr diesbez\u00fcglich keine konkreten Vorgaben erteilt hatte, selbst entscheiden konnte, in welcher Reihenfolge sie die ihr jeweils zugewiesenen Patienten behandelte, entspreche dem Ablauf auf Station. Dabei komme es nicht darauf an, mit welcher H\u00e4ufigkeit chef\u00e4rztliche Weisungen tats\u00e4chlich erteilt wurden. Etwaige Handlungsspielr\u00e4ume f\u00fcr die Beigeladene, die gegen die jedenfalls funktionsgerecht dienende Eingliederung in den Betrieb der Kl\u00e4gerin sprechen k\u00f6nnten, l\u00e4gen nicht vor.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der 2. Senat hat weiter ausgef\u00fchrt, dass die Gyn\u00e4kologin auch kein unternehmerisches Risiko getragen habe. Als Gegenleistung f\u00fcr die von ihr erbrachte T\u00e4tigkeit habe ihr eine Stundenverg\u00fctung &#8211; insoweit typisch f\u00fcr Besch\u00e4ftigte &#8211; in H\u00f6he von 60 \u20ac zugestanden. Bezogen auf die geschuldeten Dienste habe die Beigeladene &#8211; wie jeder andere Besch\u00e4ftigte auch &#8211; allein das Risiko des Entgeltausfalls in der Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen. Eine Gewinn- und Verlustbeteiligung, die f\u00fcr die Annahme einer selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit sprechen k\u00f6nnte, sahen die vertraglichen Vereinbarungen ausdr\u00fccklich nicht vor. Der Einsatz eigenen Kapitals sei nicht erkennbar. Eigene Betriebsmittel &#8211; bis auf die Arbeitskleidung &#8211; seien nicht eingesetzt worden. \u00dcber eine eigene Betriebsst\u00e4tte habe die Beigeladene ohnehin nicht verf\u00fcgt. Sie sei auf der Abteilung f\u00fcr Gyn\u00e4kologie und im Krei\u00dfsaal der Kl\u00e4gerin eingesetzt gewesen. Die erforderlichen Arbeitsmittel seien dort vorhanden gewesen.<\/p>\n<p>Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, <a href=\"http:\/\/www.landessozialgericht.niedersachsen.de\/download\/105425\" target=\"_blank\">Pressemitteilung<\/a> vom 17.03.2016 Urteil vom 16.12.2015 zu Az: L 2 R 516\/14<\/p>\n<p><span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ist ein im Krankenhaus t\u00e4tiger \u201eHonorararzt\u201c sozialversicherungspflichtig? 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