{"id":13470,"date":"2016-01-17T12:45:05","date_gmt":"2016-01-17T11:45:05","guid":{"rendered":"http:\/\/www.iuzb.org\/wordpress\/?p=13470"},"modified":"2016-11-12T20:57:33","modified_gmt":"2016-11-12T19:57:33","slug":"zahnaerztin-unterliegt-vor-amtsgericht-der-anspruch-auf-herausgabe-der-patientenunterlagen-in-kopie-ist-nur-erfuellt-wenn-der-arzt-saemtliche-unterlagen-in-lesbarer-kopie-gegen-kostenerstattung-zur","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=13470","title":{"rendered":"Zahn\u00e4rztin unterliegt vor Amtsgericht: Der Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen in Kopie ist nur erf\u00fcllt, wenn der Arzt s\u00e4mtliche Unterlagen in lesbarer Kopie gegen Kostenerstattung zur Verf\u00fcgung stellt"},"content":{"rendered":"<h3>Nur vollst\u00e4ndige Krankenakten z\u00e4hlen<\/h3>\n<p class=\"text\"><em>Der Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen in Kopie ist nur erf\u00fcllt, wenn der Arzt s\u00e4mtliche Unterlagen in lesbarer Kopie gegen Kostenerstattung zur Verf\u00fcgung stellt. Ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht an den Unterlagen wegen einer noch offenen Behandlungsrechnung besteht nicht.<\/em><\/p>\n<p class=\"text\" style=\"text-align: justify;\">Die Kl\u00e4gerin ist eine Krankenkasse mit Sitz in Berlin. Bei ihr versichert ist eine Patientin aus M\u00fcnchen, die bei der beklagten Zahn\u00e4rztin in einer Praxis in M\u00fcnchen Schwabing eine Zahnbehandlung zwischen Dezember 2012 und Januar 2013 hatte.<\/p>\n<p class=\"text\" style=\"text-align: justify;\">Die versicherte Patientin gab nach der Behandlung gegen\u00fcber ihrer Kasse an, dass die Zahn\u00e4rztin eine Behandlung an ihr vorgenommen habe, die nicht besprochen war und dabei eine Krone zerst\u00f6rt worden sein soll. Sie leide an Schmerzen und einem bitteren Geschmack im Mund. Die Patientin entband die Zahn\u00e4rztin von ihrer Schweigepflicht und erkl\u00e4rte sich mit der Herausgabe der Krankenunterlagen an ihre Krankenversicherung einverstanden. Die Krankenversicherung forderte Ende April 2013 erstmals die Krankenunterlagen der bei ihr versicherten Patientin bei der Zahn\u00e4rztin an. Diese reagierte nicht. Deshalb erhob die Versicherung Klage gegen die Zahn\u00e4rztin auf Herausgabe der Krankenunterlagen in Kopie gegen Erstattung der Kopierkosten. Daraufhin legte die beklagte Zahn\u00e4rztin einen Teil der Krankenunterlagen vor, wobei die Kopien der R\u00f6ntgenaufnahmen nicht auswertbar waren wegen ihrer schlechten Qualit\u00e4t. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht \u00fcbergab die Zahn\u00e4rztin den elektronischen Karteikartenausdruck \u00fcber die Behandlung der Patientin und erkl\u00e4rte, dass in ihren Praxisr\u00e4umen das Original der R\u00f6ntgenaufnahmen angesehen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p class=\"text\" style=\"text-align: justify;\">Im \u00dcbrigen macht die Zahn\u00e4rztin ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht an den Unterlagen geltend, da die Rechnung f\u00fcr die Behandlung noch nicht bezahlt sei.<\/p>\n<p class=\"text\" style=\"text-align: justify;\">Die zust\u00e4ndige Richterin gab der klagenden Krankenkasse Recht. Diese kann verlangen, dass die Zahn\u00e4rztin gegen Kostenerstattung Kopien von den kompletten Patientenunterlagen fertigt und an die Versicherung herausgibt.<\/p>\n<p class=\"text\" style=\"text-align: justify;\">Das Gericht f\u00fchrt in den Urteilsgr\u00fcnden aus, dass ein Patient einen Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen hat. Ein besonderes Interesse muss daf\u00fcr nicht dargelegt werden. Dieser Anspruch der Patientin sei auf die Versicherung \u00fcbergegangen wegen eines m\u00f6glicherweise bestehenden Anspruchs auf Schadensersatz wegen fehlerhafter zahn\u00e4rztlicher Behandlung. Mit diesem Anspruch gehe auch das Einsichtsrecht in die Patientenakte auf die Versicherung \u00fcber. Denn es handelt sich dabei um ein Hilfsrecht, das zur Durchsetzung der Forderung erforderlich sei.<\/p>\n<p class=\"text\" style=\"text-align: justify;\">Der Anspruch bestehe auch in vollem Umfang fort, obwohl die Zahn\u00e4rztin einen Teil der Unterlagen im Prozess vorgelegt hat. Denn jedenfalls zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Gericht haben keine lesbaren Kopien der R\u00f6ntgenunterlagen vorgelegen. \u0084Durch die Vorlage der \u00fcbrigen Patientenunterlagen (ist) keine Erf\u00fcllung eingetreten, da der Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen als einheitlicher Anspruch erst dann erf\u00fcllt ist, wenn die Einsicht in die vollst\u00e4ndigen Patientenunterlagen gew\u00e4hrt wurde\u0093, so das Gericht. Es sei auch keine teilweise Erf\u00fcllung eingetreten, da der Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenakten einheitlich sei und nicht teilbar.<\/p>\n<p class=\"text\" style=\"text-align: justify;\">Die Zahn\u00e4rztin hat nach dem Urteil auch nicht das Recht, die Unterlagen zur\u00fcck zu behalten, da die Behandlungsrechnung nicht bezahlt wurde. \u0084Der Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen soll gerade die Feststellung eines m\u00f6glichen Behandlungsfehlers erm\u00f6glichen, aufgrund dessen die Zahlung der Rechnung durch die Versicherte oder die Kl\u00e4gerin verweigert wird. Dies w\u00fcrde konterkariert, k\u00f6nnte dem Anspruch auf Einsichtnahme in die Krankenunterlagen ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht entgegengehalten werden.\u0093, so die Urteilsbegr\u00fcndung.<\/p>\n<p class=\"text\" style=\"text-align: justify;\">Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p class=\"text\" style=\"text-align: justify;\"><span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><br \/>\nQuelle:<br \/>\nAmtsgericht M\u00fcnchen, <a href=\"https:\/\/www.justiz.bayern.de\/gericht\/ag\/m\/presse\/archiv\/2016\/05105\/index.php\" target=\"_blank\">Pressemitteilung<\/a> Nr. <a href=\"https:\/\/www.justiz.bayern.de\/imperia\/md\/content\/stmj_internet\/gerichte\/amtsgerichte\/muenchen\/pressemitteilungen\/2016\/pm04___160115.pdf\" target=\"_blank\">04\/16<\/a> vom 15.01.2016<br \/>\nzum Urteil vom 06.03.2015, Aktenzeichen 243 C 18009\/14<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nur vollst\u00e4ndige Krankenakten z\u00e4hlen Der Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen in Kopie ist nur erf\u00fcllt, wenn der Arzt s\u00e4mtliche Unterlagen in lesbarer Kopie gegen Kostenerstattung zur Verf\u00fcgung stellt. 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