{"id":13210,"date":"2015-07-12T09:05:25","date_gmt":"2015-07-12T07:05:25","guid":{"rendered":"http:\/\/iuzb.de\/?p=13210"},"modified":"2022-08-04T11:23:12","modified_gmt":"2022-08-04T09:23:12","slug":"bsg-erklaert-einhaltung-der-spiegelbildlichen-ausschussbesetzungen-in-selbstverwaltungskoerperschaften-als-eine-pflicht-teil-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=13210","title":{"rendered":"BSG erkl\u00e4rt Einhaltung der spiegelbildlichen Ausschussbesetzungen in Selbstverwaltungsk\u00f6rperschaften als eine Pflicht \u2013 Teil II"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Zu &#8222;<a href=\"https:\/\/iuzb.de\/?p=13082\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BSG erkl\u00e4rt Einhaltung der spiegelbildlichen Ausschussbesetzungen in Selbstverwaltungsk\u00f6rperschaften als eine Pflicht<\/a>&#8222;, liegt jetzt der <a href=\"http:\/\/juris.bundessozialgericht.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bsg&amp;Art=en&amp;nr=13909\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteilstext<\/a> (<a href=\"https:\/\/www.rechtsprechung-im-internet.de\/jportal\/portal\/t\/jaa\/page\/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=jb-KSRE140131518&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1#focuspoint\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">neuer Link<\/a>) zu B 6 KA 4\/14 vom 11.02.2015 vor.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Aussch\u00fcsse in den Selbstverwaltungsk\u00f6rperschaften sind spiegelbildlich zu besetzten. Ist dies nicht m\u00f6glich, so &#8222;<strong>ist ein Ausgleich unter Gewichtung und Ber\u00fccksichtigung der widerstreitenden Interessen herbeizuf\u00fchren<\/strong><em>..<\/em>.&#8220;.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die wesentlichen S\u00e4tze und Passagen zum Thema Spiegekbildlichkeit lauten auszugsweise:<\/p>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>27. Das SG hat zu Recht entschieden, dass auch im Bereich der Selbstverwaltung im Grundsatz das Prinzip der Spiegelbildlichkeit f\u00fcr die Ausschussbesetzung ma\u00dfgeblich ist.<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/li>\n<li>27. Das BVerfG hat dieses Prinzip in st\u00e4ndiger Rechtsprechung in Bezug auf die Besetzung der Aussch\u00fcsse des Bundestages entwickelt und entschieden, dass grunds\u00e4tzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln muss.<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/li>\n<li>27. Durch ihre Aufgabenstellung seien die Aussch\u00fcsse des Bundestages in die Repr\u00e4sentation des Volkes durch das Parlament einbezogen&#8230; Es folge daher aus der Freiheit und Gleichheit des Mandats nach Art 38 Abs 1 GG und der Repr\u00e4sentationsfunktion des Bundestages <em>(Art 20 Abs 2 GG)<\/em>, dass die Gremien, in die die Repr\u00e4sentation des Volkes verlagert werde, in ihrer politischen Pr\u00e4gung dem Plenum entsprechen m\u00fcssten&#8230; Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit sch\u00fctzt mithin den Anspruch jedes Mitglieds und jeder Fraktion auf gleichberechtigte Mitwirkung an der gesamten T\u00e4tigkeit des Bundestages&#8230;<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/li>\n<li>28. Das BVerwG hat den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit f\u00fcr die Bildung der Aussch\u00fcsse in den Gemeindevertretungen \u00fcbernommen. Dies folge aus dem Prinzip der demokratischen Repr\u00e4sentation und der Einbeziehung der Gemeindevertretungen in dieses Prinzip. Auch die Aussch\u00fcsse von Gemeindevertretungen d\u00fcrften nicht unabh\u00e4ngig von dem St\u00e4rkeverh\u00e4ltnis der Fraktionen besetzt werden, \u00fcber das die Gemeindeb\u00fcrger bei der Wahl der Ratsmitglieder mitentschieden haben. Sie m\u00fcssten vielmehr die Zusammensetzung des Plenums in seiner konkreten, durch die Fraktionen gepr\u00e4gten organisatorischen Gestalt verkleinernd abbilden&#8230;<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/li>\n<li>29. Bei der beklagten Vertreterversammlung handelt es sich ebenso wie beim Bundestag und den Gemeindevertretungen um ein gew\u00e4hltes und demokratisch legitimiertes Organ (<a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/sgb_5\/__80.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 80 Abs 1 SGB V)<\/a>. Wird nach den Vorgaben der Satzung der Beigeladenen zu 2) ein Teil der Aufgaben der Vertreterversammlung in den Aussch\u00fcssen erledigt, so k\u00f6nnen die durch die Wahl entstandenen St\u00e4rkeverh\u00e4ltnisse der Fraktionen nicht v\u00f6llig au\u00dfer Acht gelassen werden. Dass die Bildung der Aussch\u00fcsse gesetzlich nicht vorgegeben ist, steht dem nicht entgegen&#8230;<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/li>\n<li>29. Zutreffend weist das SG in diesem Kontext auf die f\u00fcr die Arbeit der Beklagten wichtige Funktion der hier betroffenen Aussch\u00fcsse hin&#8230; Hauptausschuss&#8230; Satzungsausschuss&#8230; Finanzausschuss&#8230;<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/li>\n<li>30. <strong>In welcher Weise dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gen\u00fcgt wird, liegt in der Entscheidungsbefugnis des jeweiligen Normgebers<\/strong><em>..<\/em>. So ist etwa weder die Wahl des Z\u00e4hlverfahrens noch die Gr\u00f6\u00dfe der zu besetzenden Gremien hierdurch vorgegeben, auch wenn die Festlegung einer bestimmten Mitgliederzahl nicht die Vertretung aller Fraktionen gew\u00e4hrleisten kann<em>..<\/em>.<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/li>\n<li>30. Eine exakte Spiegelbildlichkeit kann ohnehin durch kein Wahlsystem gew\u00e4hrleistet werden, nicht zuletzt, weil nur ganze Sitze verteilt werden k\u00f6nnen<em>..<\/em>. Soweit die Spiegelbildlichkeit mit dem Mehrheitsprinzip kollidiert oder die Funktionsf\u00e4higkeit eines Ausschusses zu gef\u00e4hrden droht, <strong>ist ein Ausgleich unter Gewichtung und Ber\u00fccksichtigung der widerstreitenden Interessen herbeizuf\u00fchren<\/strong><em>..<\/em>.<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/li>\n<li>30. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit hat auch nicht zur Folge, dass stets alle betroffenen einzelnen (Unter-)Gruppen notwendigerweise in jedem Ausschuss repr\u00e4sentiert werden m\u00fcssen<em>..<\/em>.<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/li>\n<li>31. Hier ist au\u00dferdem zu ber\u00fccksichtigen, dass zum einen an die Legitimationskette von den Normunterworfenen hin zum Normgeber bzw den Repr\u00e4sentanten im Normsetzungsgremium im Bereich der Selbstverwaltung au\u00dferhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung geringere Anforderungen zu stellen sind als im Bereich parlamentarischer Repr\u00e4sentation&#8230;<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/li>\n<li>31. Erforderlich sind insoweit lediglich ausreichende Vorkehrungen daf\u00fcr,<strong> dass die Interessen der Betroffenen angemessen ber\u00fccksichtigt werden<\/strong>&#8230;<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/li>\n<li>31. Zum anderen sind hier Wahlen betroffen zu gesetzlich nicht vorgesehenen Aussch\u00fcssen, die zwar weitreichende Rechte, aber keine eigenst\u00e4ndigen Entscheidungskompetenzen haben. Insofern k\u00f6nnen weitergehende Modifikationen des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit gerechtfertigt sein als im Parlaments- oder Gemeinderecht <em>(vgl BVerfGE 130, 318, 355: &#8222;\u2026 nur in besonders gelagerten F\u00e4llen zul\u00e4ssig&#8220;)<\/em>.<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/li>\n<li>32. F\u00fcr die &#8222;angemessene Ber\u00fccksichtigung&#8220; der Fraktionen in den Aussch\u00fcssen nach \u00a7 24 Abs 6 der Satzung bedeutet dies, dass zwar die St\u00e4rkeverh\u00e4ltnisse der Fraktionen grunds\u00e4tzlich entsprechend ihrer Mitgliederzahl zu ber\u00fccksichtigen sind, im Ergebnis aber keine exakte Spiegelbildlichkeit der fraktionsbezogenen Zusammensetzung des Plenums gegeben sein muss. Deutlich wird dies insbesondere bei der Bildung des Hauptausschusses. Nach \u00a7 24 Abs 2 Satz 2 der Satzung geh\u00f6ren ihm sieben stimmberechtigte Mitglieder einschlie\u00dflich des Vorsitzenden der Beklagten (sog &#8222;geborenes Mitglied&#8220;) an. Zwar ist davon auszugehen, dass der Vorsitzende der Beklagten von der Mehrheitsfraktion gestellt wird, zwingend ist dies jedoch nicht. Die Fraktionen sind lediglich bezogen auf die sechs verbleibenden Sitze des Hauptausschusses angemessen zu ber\u00fccksichtigen. Durch die Vorgabe, dass der Vorsitzende &#8211; ohne gew\u00e4hlt werden zu m\u00fcssen &#8211; Mitglied des Hauptausschusses ist, hat die Fraktion, der der Vorsitzende angeh\u00f6rt, im Ergebnis regelm\u00e4\u00dfig prozentual ein gr\u00f6\u00dferes Gewicht in den Aussch\u00fcssen, als dies im Plenum der Fall ist.<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/li>\n<li>33. Die Wahlfreiheit der Mitglieder der Beklagten steht dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit nicht entgegen&#8230;.<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/li>\n<li>33. Gerade der Anspruch der Fraktionen auf proportionale Beteiligung an der Willensbildung gew\u00e4hrleistet auch das Recht des Abgeordneten auf gleiche Mitwirkungsbefugnisse&#8230;<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/li>\n<li>33. F\u00fcr den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung hat das BVerwG entschieden, dass durch die Anwendung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit bei der Besetzung der Aussch\u00fcsse des Rates eine Einschr\u00e4nkung des freien Mandats in zul\u00e4ssiger Weise durch die geltenden bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben erfolge&#8230;<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/li>\n<li>34. Welche Konsequenzen es hat, wenn eine Fraktion nicht ausreichend Vertreter benennt oder die Mitglieder der Beklagten Kandidaten anderer Fraktionen w\u00e4hlen, bedarf hier keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung. Das BVerwG hat klargestellt, dass diese &#8222;<em>mit einer Wahl naturgem\u00e4\u00df einhergehende Unw\u00e4gbarkeiten<\/em>&#8220; nicht davon entbinden, bei der Gestaltung des Wahlverfahrens die Grundentscheidung der Verfassung f\u00fcr die Prinzipien der Volkssouver\u00e4nit\u00e4t und der Demokratie zu respektieren. Insoweit sei es ausreichend, dass jede Fraktion aufgrund der einzelnen Wahlvorschl\u00e4ge die gleiche Chance hat, entsprechend ihrer St\u00e4rke im Plenum in die Aussch\u00fcsse gew\u00e4hlt zu werden&#8230;<br \/>\n<strong>Diese Chance besteht nur dann, wenn vor der Wahl die den jeweiligen Fraktionen zustehenden Sitze festgestellt werden.<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">Aber, bei allen Anpasungsm\u00f6glichkeiten, weist das BSG in Bezug auf dieses Verfahren und die Satzung der KZV Westfalen-Lippe auf folgendes hin:<\/p>\n<ul>\n<li style=\"text-align: justify;\">26. &#8230; Soweit die Beklagte den Begriff der angemessenen Ber\u00fccksichtigung dahingehend versteht, dass die Minderheitsfraktionen nur mit je einem Mitglied in den Aussch\u00fcssen vertreten sein m\u00fcssen, entspricht dies nicht den Anforderungen an eine demokratische Binnenorganisation der Selbstverwaltungsorgane. <strong>Da die Mehrheitsfraktion grunds\u00e4tzlich immer in der Lage w\u00e4re, bei Wahlen zu den Aussch\u00fcssen f\u00fcr eine Dominanz der eigenen Fraktion zu sorgen<\/strong>, kann die Regelung in \u00a7 24 Abs 6 der Satzung nur dahingehend verstanden werden, dass sie dem Schutz der Minderheitsfraktionen dient.<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/li>\n<li style=\"text-align: justify;\">26. Eine statische Ber\u00fccksichtigung der Minderheitsfraktionen mit je nur einem Mitglied in den Aussch\u00fcssen wird dem nicht gerecht <em>(vgl BVerwGE 119, 305, 308)<\/em>.<em>&#8230;<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu &#8222;BSG erkl\u00e4rt Einhaltung der spiegelbildlichen Ausschussbesetzungen in Selbstverwaltungsk\u00f6rperschaften als eine Pflicht&#8222;, liegt jetzt der Urteilstext (neuer Link) zu B 6 KA 4\/14 vom 11.02.2015 vor. 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