{"id":13084,"date":"2014-01-26T14:50:45","date_gmt":"2014-01-26T13:50:45","guid":{"rendered":"http:\/\/iuzb.de\/?p=13084"},"modified":"2023-04-01T22:12:35","modified_gmt":"2023-04-01T20:12:35","slug":"sozialgericht-muenster-ausschuesse-in-der-kzv-westfalen-lippe-muessen-spiegelbildlich-besetzt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=13084","title":{"rendered":"Sozialgericht M\u00fcnster: Aussch\u00fcsse in der KZV Westfalen-Lippe m\u00fcssen spiegelbildlich besetzt werden"},"content":{"rendered":"<p>Wie adp unter Berufung auf zwei Verbandspressemitteilungen mitteilt, m\u00fcssen nach einem Urteil des Sozialgerichts M\u00fcnster in der <a href=\"http:\/\/www.zahnaerzte-wl.de\/html\/kzv\/kzv_Startseite.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">KZV Westfalen-Lippe<\/a> Neuwahlen f\u00fcr den Hauptausschuss, den Finanzausschuss und den Satzungsausschuss durchgef\u00fchrt werden, da diese nicht spiegelbildlich besetzt sind:<\/p>\n<h3 style=\"padding-left: 60px;\">W-L: Beendet das Sozialgericht den Streit \u00fcber Besetzung der KZV-Aussch\u00fcsse?<br \/>\nNeuwahlen f\u00fcr Hauptausschuss, Finanzausschuss und Satzungsausschuss erforderlich &#8211; <a href=\"http:\/\/www.adp-medien.de\/index.php?id=8&amp;tx_ttnews[tt_news]=1074&amp;cHash=323c8fe98e2ecd26bd806c4c0ccf2b04\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">lesen<\/a><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\"><strong>Aus dem Urteil (Beklagte ist die Vertreterversammlung der KZV WL) des Sozialgerichts M\u00fcnster Az S 2 KA 5\/11:<\/strong><\/span><\/p>\n<ul>\n<li><strong>KZV WL: Entsendungswahl zur Kassenzahn\u00e4rztlichen Bundesvereinigung:<\/strong><br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger die Ung\u00fcltigkeit der Wahlen f\u00fcr die Mitglieder der Delegiertenversammlung der Kassenzahn\u00e4rztlichen Bundesvereinigung geltend macht, hatte die Klage keinen Erfolg. Zwar hat der Kl\u00e4ger zu Recht darauf hingewiesen, dass bei diesen Wahlen gegen die Regelungen in \u00a7 80 Abs. 1 a Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SGB V versto\u00dfen worden ist. Diese Bestimmungen sehen zwingend vor, dass die Wahlen in den dort genannten F\u00e4llen nach den Grunds\u00e4tzen der Verh\u00e4ltniswahl durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen. Die Mitglieder f\u00fcr die Delegiertenversammlung der Kassenzahn\u00e4rztlichen Bundesvereinigung sind jedoch nach den Grunds\u00e4tzen des Mehrheitswahlrechts bestimmt worden. Nach Auffassung der Kammer f\u00fchrt dies jedoch nicht zur Ung\u00fcltigkeit dieser Wahlen.<br \/>\nNach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28.01.1998, Az.: B 6 KA 98\/96 R) ist das Wahlpr\u00fcfungsverfahren bei der Wahl zur Vertreterversammlung einer Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung auf sogenannte &#8222;<strong>mandatsrelevante Fehler<\/strong>&#8220; beschr\u00e4nkt. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch f\u00fcr die Wahlen innerhalb dieses Selbstverwaltungsorgans. Dies hat zur Folge, dass die Wahlen der Mitglieder zur Delegiertenversammlung der Kassenzahn\u00e4rztlichen Bundesvereinigung vom 04.12.2010 nur dann als ung\u00fcltig angesehen werden k\u00f6nnen, wenn bei Anwendung der Grunds\u00e4tze der Verh\u00e4ltniswahl sich ein anderes Ergebnis ergeben h\u00e4tte. Dies ist jedoch nicht der Fall.<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/li>\n<li><strong>KZV WL: Hauptausschuss, Finanzausschuss, Satzungsausschuss:<\/strong><br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger die Ung\u00fcltigkeit der Wahlen der Mitglieder f\u00fcr den Haupt-, den Finanz- und den Satzungsausschuss geltend macht, hatte die Klage Erfolg. Die in der konstituierenden Sitzung der Beklagten insoweit vorgenommenen Wahlen versto\u00dfen n\u00e4mlich gegen \u00a7 24 Abs. 6 der im Zeitpunkt der Wahlen ma\u00dfgeblichen Satzung. Diese Wahlen haben n\u00e4mlich nicht dazu gef\u00fchrt, dass s\u00e4mtliche Fraktionen der Beklagten angemessen in den in \u00a7 24 Abs. 1 der Satzung geregelten Aussch\u00fcssen ber\u00fccksichtigt worden sind. Bei der Auslegung des Begriffs der Angemessenheit ist nach Auffassung der Kammer einerseits auf die Stellung und Funktion der Beklagten und anderseits auf die Bedeutung der Aussch\u00fcsse abzustellen. Die Beklagte ist nach \u00a7 13 Abs. 1 der Satzung der KZVWL Selbstverwaltungsorgan. Ihre Mitglieder werden in einer unmittelbaren und geheimen Briefwahl (\u00a7 1 Abs. 1 der Wahlordnung der Beigeladenen zu 2) gew\u00e4hlt. Die Beklagte ist damit ein demokratisch legitimiertes Gremium der in Westfalen-Lippe zur vertragszahn\u00e4rztlichen Versorgung zugelassenen Zahn\u00e4rzte. Dieser Umstand ist bei der Besetzung der Aussch\u00fcsse zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\nZwar ist es zul\u00e4ssig, die Besetzung der Aussch\u00fcsse im Sinne des \u00a7 24 Abs. 1 der Satzung der KZVWL abweichend von anderen Bestimmungen f\u00fcr die Besetzung von Aussch\u00fcssen vergleichbarer demokratisch legitimierter Selbstverwaltungsorgane zu regeln. So sieht z.B. \u00a7 12 der Gesch\u00e4ftsordnung des Deutschen Bundestages vor, dass die Zusammensetzung der Aussch\u00fcsse im Verh\u00e4ltnis der St\u00e4rke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen ist. Dar\u00fcber hinaus legt \u00a7 57 Abs. 2 der Gesch\u00e4ftsordnung des Deutschen Bundestags fest, dass die Fraktionen die Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter benennen. Auch wenn in der Satzung der KZVWL hiervon abweichende Regelungen getroffen werden k\u00f6nnen, sind bei den Wahlen jedoch bestimmte verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten. Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 13.06.1989, Az.: 2 BvE 1\/88, BVerfGE 80, 188 (222); Urteil vom 16.07.1991, Az.: 2 BvE 1\/91, BVerfGE 84, 302 (323) und Beschluss vom 03.12.2002, Az.: 2 BvE 3\/02, BVerfGE 106, 253 (262)) hat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung festgestellt, dass die Aussch\u00fcsse des Bundestages durch ihre Aufgabensteilung in die Repr\u00e4sentation des Volkes durch das Parlament einbezogen sind. Deshalb muss grunds\u00e4tzlich jeder parlamentarischer Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein. Zwar besteht kein Verfassungsgebot, in jedem Ausschuss jede Fraktion mit mindestens einem Sitz zu ber\u00fccksichtigen. Allerdings m\u00fcssen sich bei der Besetzung der Aussch\u00fcsse insgesamt die Mehrheitsverh\u00e4ltnisse im Parlament wiederspiegeln.<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><br \/>\n<strong>Nach Auffassung der Kammer gilt dieser Grundsatz der &#8222;Spiegelbildlichkeit&#8220; auch f\u00fcr die Zusammensetzung der in \u00a7 24 Abs. 1 der Satzung der Kassenzahn\u00e4rztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe genannten Aussch\u00fcsse.<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><br \/>\n<\/strong>Auch diese Aussch\u00fcsse bereiten die Entscheidungen der Beklagten vor und haben damit entscheidende. Einflussm\u00f6glichkeiten auf diese Entscheidungen. Dar\u00fcber hinaus sind sie noch in anderer Hinsicht von ausschlaggebender Bedeutung. So vertritt z.B. der I Hauptausschuss nach \u00a7 24 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der KZVWL die Interessen der Vertreterversammlung au\u00dferhalb der nach der Satzung vorgesehenen Sitzungen. Der Vorstand hat dar\u00fcber hinaus gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 2 Satz 4 der Satzung den Hauptausschuss \u00fcber wesentliche Gesch\u00e4ftsvorg\u00e4nge zu informieren. Diese Bedeutung der in \u00a7 24 Abs. 1 der Satzung der KZVWL geregelten Aussch\u00fcsse gebietet es nach Auffassung der Kammer, dass sich in der Besetzung der Aussch\u00fcsse insgesamt die Mehrheitsverh\u00e4ltnisse der Beklagten wiederspiegeln. Nur wenn dies der Fall ist, kann eine angemessene Ber\u00fccksichtigung der Fraktionen bei der Besetzung der Aussch\u00fcsse angenommen werden. Die in der konstituierenden Sitzung der Beklagten vom 04.12.2010 durchgef\u00fchrten Wahlen zu den in \u00a7 24 Abs. 1 der Satzung der KZVWL geregelten Aussch\u00fcssen haben jedoch nicht zu einer angemessenen Ber\u00fccksichtigung der Fraktionen in diesen Aussch\u00fcssen gef\u00fchrt. Insgesamt geh\u00f6rendem Haupt-, dem Finanz- und dem Satzungsausschuss 25 Mitglieder an. Auf die Fraktionen der &#8222;Unabh\u00e4ngigen Freien Zahn\u00e4rzte&#8220; und der &#8222;Freien Zahn\u00e4rzte in Westfalen-Lippe&#8220; entfallen jedoch nur insgesamt f\u00fcnf Mitglieder. Dies entspricht einem prozentualen Anteil von 20 v.H., obwohl in diesen Fraktionen insgesamt 40 v.H. der Mitglieder der Beklagten zusammengeschlossen sind. Damit wird der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Grundsatz der Spiegelbildlichkeit verletzt, was wiederum zur Folge hat, dass die Wahlen in der konstituierenden Sitzung der Beklagten gegen die Bestimmung des \u00a7 24 Abs. 6 der damals ma\u00dfgeblichen Satzung versto\u00dfen haben. Eine angemessene Ber\u00fccksichtigung der beiden Minderheitsfraktionen ist n\u00e4mlich nicht erfolgt.<br \/>\n<span style=\"background-color: #ffffff; color: #ffffff;\">.<\/span><br \/>\n<strong>Die Mitglieder der Mehrheitsfraktion k\u00f6nnen sich f\u00fcr die Rechtfertigung dieses Wahlergebnisses nicht auf die Grunds\u00e4tze der Allgemeinheit, Freiheit oder Gleichheit der Wahl im Sinne des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/38.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 38 GG<\/a> berufen. Diese Grunds\u00e4tze werden n\u00e4mlich durch die Vorgabe eingeschr\u00e4nkt, dass die Aussch\u00fcsse die Mehrheitsverh\u00e4ltnisse im Plenum wiederspiegeln m\u00fcssen.<\/strong><br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><br \/>\n<strong><span style=\"text-decoration: underline;\">In keinem Fall<\/span> rechtfertigen es die Grunds\u00e4tze der Allgemeinheit, Freiheit und Gleichheit der Wahl, dass eine Mehrheitsfraktion unter Anwendung des Mehrheitswahlrechts die Besetzung der Aussch\u00fcsse ohne angemessene Ber\u00fccksichtigung der Mehrheitsverh\u00e4ltnisse innerhalb der beklagten Vertreterversammlung vornimmt.<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><br \/>\n<\/strong>Da mit den Wahlen der Mitglieder des Haupt-, Finanz- und Satzungsausschusses gegen die ma\u00dfgebliche Satzungsregelung in \u00a7 24 Abs. 6 versto\u00dfen worden ist, war insoweit die Ung\u00fcltigkeit der am 04.12.2010 durchgef\u00fchrteh Wahlen festzustellen.Die Kammer hat gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/SGG\/131.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 131 Abs. 4 SGG<\/a> die aus der Feststellung der Ung\u00fcltigkeit der Wahlen zu ziehenden Folgerungen zu bestimmen. Im Interesse der Funktionsf\u00e4higkeit der ma\u00dfgeblichen Gremien m\u00fcssen die gew\u00e4hlten Mitglieder weiterhin im Amt verbleiben. Die Kammer hielt zur Beseitigung der Folgen der ung\u00fcltigen Wahlen die Durchf\u00fchrung von Neuwahlen w\u00e4hrend der laufenden Amtsperiode f\u00fcr erforderlich . Eine Tolerierung der Folgen der ung\u00fcltigen Wahlen bis zum Ablauf der Amtsperiode scheidet aus. Die Kammer hat f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Neuwahlen der Beklagten eine Frist bis zum 31 .12.2014 gesetzt. Sie hat dabei bewusst eine gro\u00dfz\u00fcgige Bemessung der Frist vorgenommen. Mit dieser Frist r\u00e4umt die Kammer den Fraktionen zus\u00e4tzlich noch die M\u00f6glichkeit ein, eine einvernehmliche Regelung der durch die Wahlen am 04.12.2010 entstandenen Situation herbeizuf\u00fchren, obwohl entsprechende Bem\u00fchungen kurz vor dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 09.12.2013 gescheitert sind. Die Kammer war weiterhin der Auffassung, dass die Durchf\u00fchrung der Neuwahlen auf der Grundlage der Satzung der KZVWL in der im Dezember 2010 ma\u00dfgeblichen Fassung zu erfolgen hat.<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/li>\n<li><strong>Die Kammer hat entsprechend den Hilfsantr\u00e4gen des Kl\u00e4gers und der Beklagten die&nbsp; <a href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Sprungrevision\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sprungrevision<\/a> zugelassen. Die Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung, da es bisher keine h\u00f6chst richterliche Rechtsprechung zur Frage der \u00dcberpr\u00fcfung der Wahlen innerhalb der Vertreterversammlung einer Kassen(zahn)\u00e4rztlichen Vereinigung gibt.<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie adp unter Berufung auf zwei Verbandspressemitteilungen mitteilt, m\u00fcssen nach einem Urteil des Sozialgerichts M\u00fcnster in der KZV Westfalen-Lippe Neuwahlen f\u00fcr den Hauptausschuss, den Finanzausschuss und den Satzungsausschuss durchgef\u00fchrt werden, [&#8230;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"ngg_post_thumbnail":0,"iawp_total_views":5,"footnotes":""},"categories":[68,81],"tags":[],"class_list":["post-13084","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-recht","category-spiegelbildlichkeit"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/13084","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=13084"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/13084\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":41745,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/13084\/revisions\/41745"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=13084"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=13084"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=13084"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}