{"id":13077,"date":"2016-08-04T19:56:52","date_gmt":"2016-08-04T17:56:52","guid":{"rendered":"http:\/\/iuzb.de\/?p=13077"},"modified":"2016-11-01T21:53:45","modified_gmt":"2016-11-01T20:53:45","slug":"bsg-verlegung-des-praxissitzes-aus-einem-schlechter-versorgten-in-einen-besser-versorgten-teil-eines-planungsbereichs-ist-im-regelfall-ausgeschlossen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=13077","title":{"rendered":"BSG: Verlegung des Praxissitzes aus einem schlechter versorgten in einen besser versorgten Teil eines Planungsbereichs ist im Regelfall ausgeschlossen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Verlegung des Praxissitzes aus einem schlechter versorgten in einen besser versorgten Teil eines Planungsbereichs ist im Regelfall ausgeschlossen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u00c4rzte oder Psychotherapeuten d\u00fcrfen ihren Praxissitz nur verlegen, wenn Gr\u00fcnde der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Verlegung des Praxissitzes von einem nicht gut versorgten Stadtteil oder Bezirk (hier: Berlin-Neuk\u00f6lln, psychotherapeutischer Versorgungsgrad 87,7%) in einen Bezirk mit einer bereits sehr hohen \u00dcberversorgung (hier: Tempelhof-Sch\u00f6neberg, 344%) darf deshalb im Regelfall nicht genehmigt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die beigeladene Psychotherapeutin hatte zum 1. April 2013 eine Praxis in Berlin-Neuk\u00f6lln im Wege der Nachfolgezulassung \u00fcbernommen und beantragte ein halbes Jahr sp\u00e4ter die Verlegung an ihre Wohnadresse im Berliner Bezirk Tempelhof-Sch\u00f6neberg. Beide Bezirke befinden sich im selben gro\u00dfr\u00e4umigen Planungsbereich (Gesamt-Berlin). Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag mit der Begr\u00fcndung ab, dass die schon jetzt ungleichm\u00e4\u00dfige Versorgung durch die Sitzverlegung versch\u00e4rft werde. Der Widerspruch der Psychotherapeutin hatte Erfolg; der Berufungsausschuss gab dem Antrag auf Sitzverlegung statt und bezog sich dabei auf das Ergebnis einer Internetrecherche zur Versorgung mit Psychotherapeuten an den beiden Praxisstandorten. Au\u00dferdem l\u00e4gen die Praxisstandorte nur etwa 5 Kilometer voneinander entfernt, sodass Patienten aus Neuk\u00f6lln die Praxis in Tempelhof-Sch\u00f6neberg mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichen k\u00f6nnten. Das Sozialgericht hat die dagegen von der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung erhobene Klage abgewiesen. Die Sitzverlegung sei zu Recht genehmigt worden. Auch wenn die Internet-Recherche des Berufungsausschusses zum Versorgungsgrad nicht frei von Fehlern gewesen sei, sei die Entscheidung wegen der geringen Entfernung zwischen den beiden Praxisstandorten und der guten Verkehrsverbindungen im Ergebnis nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auf die Sprungrevision der klagenden Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung hat der 6.\u00a0Senat des Bundessozialgerichts das Urteil des Sozialgerichts am 3. August 2016 nach m\u00fcndlicher Verhandlung ge\u00e4ndert und den beklagten Berufungsausschuss zur Neubescheidung verurteilt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein Arzt oder ein Psychotherapeut hat einen Anspruch darauf, dass seine Sitzverlegung innerhalb des Planungsbereichs genehmigt wird, wenn Gr\u00fcnde der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Beurteilung, ob solche Gr\u00fcnde vorliegen, unterliegt einer nur eingeschr\u00e4nkten gerichtlichen Kontrolle; den Zulassungsgremien kommt ein Beurteilungsspielraum zu. Diesen Beurteilungsspielraum hat der Berufungsausschuss hier \u00fcberschritten. Er hat nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers verhindert werden soll, dass sich die Versorgung in Teilen von eigentlich gut versorgten gro\u00dfen Planungsbereichen (hier: Berlin) durch Praxissitzverlegungen verschlechtert. Angesichts der extrem unterschiedlichen Versorgung zwischen Berlin-Neuk\u00f6lln (Versorgungsgrad 87,7%) und Tempelhof-Sch\u00f6neberg (Versorgungsgrad 344%) werden einer Verlegung des Praxissitzes vom schlechter zum besser versorgten Bezirk auch bei einer Gruppe wie den Psychotherapeuten in aller Regel Versorgungsgesichtspunkte entgegenstehen.<br \/>\nAllerdings kann nicht ganz ausgeschlossen werden, dass sich die Versorgungslage mit Blick auf die konkreten Praxisstandorte anders darstellt, als das nach den allgemeinen Versorgungsgraden in den Bezirken anzunehmen ist. Hierzu wird der Berufungsausschuss n\u00e4here Feststellungen zu treffen haben.<\/p>\n<p>Az.: B 6 KA 31\/15 R<br \/>\nK\u00c4V Berlin \u00a0.\/. \u00a0Berufungsausschuss<br \/>\n6 Beigeladene<br \/>\nQuelle: Bundessozialgericht, <a href=\"http:\/\/juris.bundessozialgericht.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bsg&amp;Art=ps&amp;nr=14347\" target=\"_blank\">Pressemitteilung Nr. 16\/16<\/a> vom 03.08.2016<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verlegung des Praxissitzes aus einem schlechter versorgten in einen besser versorgten Teil eines Planungsbereichs ist im Regelfall ausgeschlossen \u00c4rzte oder Psychotherapeuten d\u00fcrfen ihren Praxissitz nur verlegen, wenn Gr\u00fcnde der vertrags\u00e4rztlichen [&#8230;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"ngg_post_thumbnail":0,"iawp_total_views":1,"footnotes":""},"categories":[80,68],"tags":[],"class_list":["post-13077","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bsg","category-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/13077","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=13077"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/13077\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":13078,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/13077\/revisions\/13078"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=13077"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=13077"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=13077"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}