{"id":11286,"date":"2015-03-23T08:06:14","date_gmt":"2015-03-23T07:06:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.iuzb.org\/wordpress\/?p=11286"},"modified":"2016-11-13T19:15:17","modified_gmt":"2016-11-13T18:15:17","slug":"bundesverfassungsgericht-strenge-regeln-fuer-schockwerbung-bei-freien-berufen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=11286","title":{"rendered":"Bundesverfassungsgericht: Strenge Regeln f\u00fcr Schockwerbung bei Freien Berufen"},"content":{"rendered":"<p>Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/brao\/__43b.html\" target=\"_blank\">\u00a7 43 b &#8211; Werbung<\/a> der Bundesrechtsanwaltsordnung:<\/p>\n<blockquote><p>Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie \u00fcber die berufliche T\u00e4tigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet<br \/>\nund nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.<\/p><\/blockquote>\n<p>Der Fall: Kaffeetassenwerbung mit bizarren und schr\u00e4gen Motiven<\/p>\n<p><span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/p>\n<h3><strong>Strenge Regeln f\u00fcr Schockwerbung durch Rechtsanw\u00e4lte<\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: justify;\">Mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts gegen anwaltsgerichtliche Entscheidungen und Bescheide der Rechtsanwaltskammer \u00fcber die berufsrechtliche Beurteilung einer geplanten Werbema\u00dfnahme nicht zur Entscheidung angenommen. Dass f\u00fcr die Werbung von Rechtsanw\u00e4lten &#8211; vor dem Hintergrund ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege &#8211; ein Sachlichkeitsgebot gilt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine Verletzung von Grundrechten im konkreten Fall hat der Beschwerdef\u00fchrer nicht hinreichend dargelegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Sachverhalt und Verfahrensgang:<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Beschwerdef\u00fchrer ist Rechtsanwalt. Er bat die zust\u00e4ndige Rechtsanwaltskammer um Pr\u00fcfung, ob eine beabsichtigte Werbema\u00dfnahme berufsrechtlich zul\u00e4ssig sei. Es handelte sich dabei um Tassen mit der durchgestrichenen Abbildung einer Frau, die mit einem Kn\u00fcppel auf das entbl\u00f6\u00dfte Ges\u00e4\u00df eines Kindes schl\u00e4gt. Neben der Abbildung sollten der Text \u201eK\u00f6rperliche Z\u00fcchtigung ist verboten \u00a7 1631 Abs. 2 BGB\u201c sowie der Name, die Berufsbezeichnung \u201eRechtsanwalt\u201c und die Kontaktdaten des Beschwerdef\u00fchrers abgedruckt werden. Die Rechtsanwaltskammer teilte dem Beschwerdef\u00fchrer mit, dass sie die Werbema\u00dfnahme wegen eines Versto\u00dfes gegen das Sachlichkeitsgebot gem\u00e4\u00df \u00a7 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) f\u00fcr unzul\u00e4ssig halte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine zweite Anfrage des Beschwerdef\u00fchrers bezog sich wiederum auf die beabsichtigte Gestaltung von Werbetassen. Eine Abbildung zeigte einen \u00e4lteren Mann, der mit einem Stock auf das entbl\u00f6\u00dfte Ges\u00e4\u00df einer Frau schl\u00e4gt; daneben sollte die Frage \u201eWurden Sie Opfer einer Straftat?\u201c stehen. Eine weitere Abbildung zeigte eine Frau, die sich eine Schusswaffe an den eigenen Kopf h\u00e4lt und offenbar im Begriff ist, sich selbst zu t\u00f6ten; daneben sollte der Text \u201eNicht verzagen, R&#8230; fragen\u201c abgedruckt werden. In beiden Gestaltungen sollten wiederum der Name, die Berufsbezeichnung \u201eRechtsanwalt\u201c und die Kontaktdaten des Beschwerdef\u00fchrers hinzugef\u00fcgt werden. Die Rechtsanwaltskammer teilte dem Beschwerdef\u00fchrer mit, dass auch diese Werbema\u00dfnahmen unzul\u00e4ssig seien und wiederholte im Wesentlichen die bereits im ersten Bescheid enthaltenen Erw\u00e4gungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Klage des Beschwerdef\u00fchrers gegen die beiden Bescheide blieb sowohl vor dem Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen als auch vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Wesentliche Erw\u00e4gungen der Kammer:<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auf der Grundlage der Ausf\u00fchrungen des Beschwerdef\u00fchrers ist weder eine Verletzung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) noch der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) oder der Freiheit der Berufsaus\u00fcbung (Art. 12 Abs. 1 GG) ersichtlich.<\/p>\n<ol>\n<li style=\"text-align: justify;\">Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungs\u00e4u\u00dferungen sowie reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat. Die vom Beschwerdef\u00fchrer beanstandeten Entscheidungen der Rechtsanwaltskammer und der Ausgangsgerichte k\u00f6nnen zwar in die Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers eingreifen. Er hat indes nicht hinreichend dargelegt, dass dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt gewesen sei.<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><br \/>\na) Bei \u00a7 43b BRAO handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, das als Schranke der Meinungsfreiheit in Betracht kommt. Schutzzweck der Regelung ist die Sicherung der Unabh\u00e4ngigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege. Mit der Stellung des Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden B\u00fcrgers insbesondere eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt, mit der eigentlichen Leistung des Anwalts nichts mehr zu tun hat und sich nicht mit dem unabdingbaren Vertrauensverh\u00e4ltnis im Rahmen eines Mandats vereinbaren l\u00e4sst. Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Vorschrift, zumal der Beschwerdef\u00fchrer eine solche weder geltend gemacht noch dargelegt hat.<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><br \/>\nb) Dass die Ausgangsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des \u00a7 43b BRAO die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht hinreichend beachtet haben, macht der Beschwerdef\u00fchrer nicht hinreichend deutlich.<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><br \/>\nEs begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Ausgangsgerichte die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der vom Beschwerdef\u00fchrer selbst so genannten \u201eWerbetassen\u201c am Ma\u00dfstab des \u00a7 43b BRAO gepr\u00fcft haben. \u00a7 43b BRAO normiert spezielle Voraussetzungen f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Werbung f\u00fcr anwaltliche Dienstleistungen. Bei den beabsichtigten Ma\u00dfnahmen des Beschwerdef\u00fchrers handelt es sich &#8211; jedenfalls auch &#8211; um Werbung. Sein Vortrag, er beabsichtige mit dem Druck und der Verteilung der Tassen keine Werbema\u00dfnahme, sondern wolle lediglich einen gesellschafts- und rechtspolitischen Diskurs ansto\u00dfen, geht offensichtlich an den Tatsachen vorbei. \u00dcberdies beschreibt der Beschwerdef\u00fchrer selbst in der Begr\u00fcndung seiner Verfassungsbeschwerde sein beabsichtigtes Vorgehen als eine \u201eWerbeaktion\u201c, die sein \u201ezur\u00fcckliegendes rechtspolitisches Engagement als Unterscheidungsmerkmal zu anderen Kanzleien hervorheben\u201c soll. Dass der Beschwerdef\u00fchrer neben der Werbung unter Umst\u00e4nden daneben noch weitere Anliegen, etwa das Ansto\u00dfen eines gesellschaftspolitischen Diskurses, verfolgen k\u00f6nnte, hindert die Anwendbarkeit des \u00a7 43b BRAO nicht.<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><br \/>\nHiermit setzt sich der Beschwerdef\u00fchrer nicht hinreichend auseinander. Er gr\u00fcndet seine Behauptung eines Verfassungsversto\u00dfes letztlich allein auf die \u00dcberlegung, die Ausgangsgerichte h\u00e4tten die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Werbung der Firma Benetton (BVerfGE 102, 347) auch in seinem Fall anwenden m\u00fcssen, ohne dabei zu ber\u00fccksichtigen, dass er als Rechtsanwalt und damit als Organ der Rechtspflege bei der Werbung f\u00fcr seine berufliche T\u00e4tigkeit besonderen Einschr\u00e4nkungen aufgrund des \u00a7 43b BRAO unterliegt.<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/li>\n<li style=\"text-align: justify;\">Auch die behauptete Verletzung seiner Kunstfreiheit macht der Beschwerdef\u00fchrer nicht hinreichend deutlich. Ungeachtet der Frage, ob die Ausgangsgerichte \u00fcberhaupt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eingegriffen haben, setzt sich der Beschwerdef\u00fchrer mit einer m\u00f6glichen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eines etwaigen Eingriffs nicht hinreichend auseinander. Auch insoweit bezieht er sich auf Ausf\u00fchrungen des Bundesverfassungsgerichts zur Benetton-Werbung, ohne den Unterschied zur Zul\u00e4ssigkeit der Werbung eines Rechtsanwalts herauszuarbeiten und sich mit den unterschiedlichen Voraussetzungen auseinanderzusetzen.<br \/>\n<span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/li>\n<li style=\"text-align: justify;\">Gleiches gilt f\u00fcr die behauptete Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG. Auch hier beachtet der Beschwerdef\u00fchrer nicht, dass ihm als Rechtsanwalt durch \u00a7 43b BRAO besondere Grenzen f\u00fcr die Werbung gezogen sind, seine freie Berufsaus\u00fcbung insoweit also durch Gesetz beschr\u00e4nkt ist. Dass die Norm als solche oder im konkreten Fall ihrer Anwendung in nicht zu rechtfertigender Weise in seine Berufsfreiheit eingreifen k\u00f6nnte, legt der Beschwerdef\u00fchrer mit seinen pauschalen, in erster Linie auf die Meinungs- und Kunstfreiheit bezogenen Ausf\u00fchrungen nicht hinreichend dar.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Quelle: Bundesverfassungsgericht, <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2015\/bvg15-017.html\" target=\"_blank\">Pressemitteilung Nr. 17\/2015<\/a> vom 20. M\u00e4rz 2015<br \/>\nBeschluss vom 05. M\u00e4rz 2015, Aktenzeichen 1 BvR 3362\/14<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu \u00a7 43 b &#8211; Werbung der Bundesrechtsanwaltsordnung: Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie \u00fcber die berufliche T\u00e4tigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und [&#8230;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"ngg_post_thumbnail":0,"iawp_total_views":0,"footnotes":""},"categories":[169],"tags":[],"class_list":["post-11286","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bverfg"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/11286","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=11286"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/11286\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":15686,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/11286\/revisions\/15686"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=11286"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=11286"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/iuzb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=11286"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}