{"id":11173,"date":"2015-03-12T23:31:29","date_gmt":"2015-03-12T22:31:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.iuzb.org\/wordpress\/?p=11173"},"modified":"2016-11-14T20:19:31","modified_gmt":"2016-11-14T19:19:31","slug":"olg-hamm-nur-4-000-euro-schmerzensgeld-fuer-behandlungsfehlerhafte-zahnprothetische-versorgung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/iuzb.de\/?p=11173","title":{"rendered":"OLG Hamm: \u201cNur\u201c 4.000 Euro Schmerzensgeld f\u00fcr behandlungsfehlerhafte zahnprothetische Versorgung"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Ist eine zahnprothetische Behandlung fehlerhaft, weil sie nicht dem fach\u00e4rztlichen Standard f\u00fcr eine langfristige Versorgung entspricht, muss kein grober Behandlungsfehler vorliegen, der ein Schmerzensgeld von mehr als 4.000 Euro rechtfertigt. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.12.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld best\u00e4tigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die 1937 geborene Kl\u00e4gerin aus Bielefeld begab sich zwecks prothetischer Versorgung ihres Oberkiefers im Jahre 2002 in zahn\u00e4rztliche Behandlung. Nachdem f\u00fcr 6 Z\u00e4hne Implantate eingesetzt und zwei weitere Z\u00e4hne \u00fcberkront worden waren, suchte die Kl\u00e4gerin die seinerzeit in der Praxis des beklagten Zahnarztes in Nijmwegen t\u00e4tige, mitverklagte Zahn\u00e4rztin auf. Die Beklagte vorsorgte die Kl\u00e4gerin im Jahre 2003 mit einem festsitzenden Zahnersatz im Oberkiefer, in den sie die beiden \u00fcberkronten Z\u00e4hne einband. Dieser Zahnersatz musste im Jahre 2007 entfernt werden, nachdem sich einer der \u00fcberkronten Z\u00e4hne erheblich entz\u00fcndet hatte. Die Kl\u00e4gerin musste zun\u00e4chst ein Langzeitprovisorium tragen, die prothetische Versorgung ihres Oberkiefers war unter Entfernung der beiden \u00fcberkronten Z\u00e4hne zu erneuern.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Von den Beklagten hat sie Schadensersatz verlangt, u.a. den Ersatz weiterer Behandlungskosten von ca. 4.000 Euro und ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro. Dabei hat sie gemeint, dass die Planung und Ausf\u00fchrung ihrer prothetischen Versorgung durch die Beklagten grob fehlerhaft gewesen sei. Ihre Schmerzensgeldforderung hat die Kl\u00e4gerin nur im Umfang von 4.000 Euro durchsetzen k\u00f6nnen. Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat das erstinstanzliche Urteil, das der Kl\u00e4gerin diesen Schmerzensgeldbetrag und weitere 4.000 Euro Behandlungskosten zugesprochen hat, best\u00e4tigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach der Anh\u00f6rung eines zahnmedizinischen Sachverst\u00e4ndigen hat der Senat zwar zahn\u00e4rztliche Behandlungsfehler feststellen k\u00f6nnen, aber keine Fehler, die als grob zu bewerten waren und ein deutlich h\u00f6heres Schmerzensgeld gerechtfertigt h\u00e4tten. Zwar seien die Schraubenk\u00f6pfe mehrerer Implantate beim Pr\u00e4parieren der Abutments (St\u00fctzpfeiler) besch\u00e4digt worden, was bereits eine neue Konstruktion der prothetischen Versorgung erforderlich gemacht habe. Au\u00dferdem h\u00e4tten die \u00fcberkronten Z\u00e4hne nicht in eine langfristige Versorgung einbezogen werden d\u00fcrfen, weil sie parodontal geschw\u00e4cht gewesen sein. Dar\u00fcber, dass die von den Beklagten gew\u00e4hlte L\u00f6sung eine zeitlich begrenzte Haltbarkeit gehabt habe, sei die Kl\u00e4gerin zudem nicht hinreichend aufgekl\u00e4rt worden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Mit dem zahnmedizinischen Sachverst\u00e4ndigen stufe der Senat die Fehler aber nicht als grobe Behandlungsfehler ein. Ein grober Behandlungsfehler liege erst dann vor, wenn ein Arzt eindeutig gegen bew\u00e4hrte \u00e4rztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse versto\u00dfen habe und einen aus objektiv \u00e4rztlicher Sicht nicht mehr verst\u00e4ndlichen Fehler gemacht habe, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen d\u00fcrfe. In diesem Sinne seien die vorliegenden Behandlungsfehler nicht zu bewerten. So seien die beiden \u00fcberkronten Z\u00e4hne bei der Behandlung durch die Beklagten erst leicht vorgesch\u00e4digt gewesen und h\u00e4tten nicht in jedem Fall sofort entfernt werden m\u00fcssen. Wenn ihre parodontale Nachbehandlung sichergestellt worden w\u00e4re, h\u00e4tten sie sogar in eine prothetische Versorgung einbezogen werden k\u00f6nnen. Lediglich im Fall einer optimalen prothetischen Versorgung w\u00e4ren sie von Anfang an zu entfernen gewesen. Der sp\u00e4tere Verlust der beiden Z\u00e4hne rechtfertige deswegen auch kein h\u00f6heres Schmerzensgeld, ebenso nicht die von der Kl\u00e4gerin erlittenen<br \/>\nSchmerzen, die bereits nach den Angaben der Kl\u00e4gerin nicht als f\u00fcr eine Zahnbehandlung au\u00dfergew\u00f6hnlich einzustufen sein.<\/p>\n<p>Pressemitteilung OLG Hamm vom <a href=\"http:\/\/www.olg-hamm.nrw.de\/behoerde\/presse\/02_aktuelle_mitteilungen\/224-Zahnarzt_einfache-nicht-grobe-Behandlungsfehler.pdf\" target=\"_blank\">06.03.2015<\/a> zum rechtskr\u00e4ftigen Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.12.2014 (26 U 81\/14)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ist eine zahnprothetische Behandlung fehlerhaft, weil sie nicht dem fach\u00e4rztlichen Standard f\u00fcr eine langfristige Versorgung entspricht, muss kein grober Behandlungsfehler vorliegen, der ein Schmerzensgeld von mehr als 4.000 Euro rechtfertigt. 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