Der Verfassungsgrundsatz, dass Ausschüsse spiegelbildlich zum Plenum zu besetzen sind, gilt auch im Verhältnis von Rat und Verwaltungsausschuss, obwohl beide eigenständige Organe sind.
Der Verfassungsgrundsatz, dass Ausschüsse spiegelbildlich zum Plenum zu besetzen sind, gilt auch im Verhältnis von Rat und Verwaltungsausschuss, obwohl beide nach der NGO eigenständige Organe der Gemeinde sind. Aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, der die in Art. 20 Abs. 1, 2 GG getroffene Grundentscheidung für Demokratie und Volkssouveränität auf die Ebene […]
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