Anträge auf Akteneinsicht gemäß Artikel 45 der Verfassung von Berlin

Berliner Abgeordnetenhaus – Drucksache 17 / 14 323
Schriftliche Anfrage
des Abgeordneten Christopher Lauer (PIRATEN)
vom 31. Juli 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. August 2014) und Antwort
Anträge auf Akteneinsicht gemäß Artikel 45 Absatz 2 Verfassung von Berlin

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Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:

  1. In welchem Zeitraum müssen Anträge von Abgeordneten auf Akteneinsicht nach Artikel 45 Absatz 2 Satz 1 Verfassung von Berlin (VvB)* bearbeitet werden?
    Zu 1.: Artikel 45 Absatz 2 Verfassung von Berlin enthält keine ausdrückliche zeitliche Vorgabe. Auf diese Norm gestützte Anträge auf Akteneinsicht sind jedoch zügig zu bearbeiten (vgl. § 17 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Allgemeiner Teil – GGO I – und Nummer 2 des Rundschreibens I Nr. 54/2006 der Senatsverwaltung für Inneres vom 1. November 2006). Sie sind als Eilsachen zu behandeln (vgl. § 32 Absatz 2 GGO I).
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  2. Gibt es dazu in den einzelnen Senatsverwaltungen unterschiedliche Regelungen und wenn ja, welche?
  3. Wie ist die Regelung für die Bearbeitung von Anträgen nach Artikel 45 Absatz 2 Satz 1 VvB in der Senatsverwaltung für Inneres und Sport?
    Zu 2. und 3.: Für alle Senatsressorts gelten die gleichen Vorgaben.
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  4. Ist es üblich, dass Abgeordnete über zwei Monate keine Rückmeldung zu ihrem Antrag auf Akteneinsicht nach Artikel 45 Absatz 2 Satz 1 VvB erhalten?
    Zu 4.: Nein. Auch für Anträge auf Akteneinsicht gemäß Artikel 45 Absatz 2 VvB gilt § 33 Absatz 1 GGO I. Daher sollen bei einer längeren Bearbeitungsdauer des Akteneinsichtsantrags eine Eingangsbestätigung und ggf. Zwischennachrichten erteilt werden (vgl. auch Nummer 2 des zu 1. genannten Rundschreibens).

 

 

*Artikel 45 der Verfassung von Berlin
(1) Das Recht des Abgeordneten, sich im Abgeordnetenhaus und in den Ausschüssen durch Rede, Anfragen und Anträge an der Willensbildung und Entscheidungsfindung zu beteiligen, darf nicht ausgeschlossen werden. Die Rechte der einzelnen Abgeordneten können nur insoweit beschränkt werden, wie es für die gemeinschaftliche Ausübung der Mitgliedschaft im Parlament notwendig ist. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(2) Jeder Abgeordnete hat das Recht, Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Verwaltung zu nehmen. Die Einsichtnahme darf abgelehnt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen einschließlich des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung oder überwiegende private Interessen an der Geheimhaltung dies zwingend erfordern. Die Entscheidung ist dem Abgeordneten schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Das Einsichtsrecht in Akten oder sonstige amtliche Unterlagen der Verfassungsschutzbehörde bleibt den Mitgliedern der für die Kontrolle der Verfassungsschutzbehörde zuständigen Gremien nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vorbehalten.

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