Verwaltungsgericht Berlin: „Fehlende Sitzungsöffentlichkeit ist nicht gleichzusetzen mit Geheimhaltung oder auch nur Vertraulichkeit“

Ein Journalist begehrte in Sachen „Edathy-Affäre“ über einen beim Verwaltungsgericht Berlin eingereichten Eilantrag Einsichtnahme in bestimmte Protokolle von Sitzungen des Bundestagsinnenausschuss. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag zwar nicht stattgegeben, in diesem Zusammenhang aber folgende interessante Anmerkung gemacht:

In diesem Zusammenhang sei aus gegebenem Anlass auf Folgendes hingewiesen:

Die Nichtöffentlichkeit der entsprechenden Sitzungen des Innenausschusses steht einer Auskunftserteilung nicht entgegen. Fehlende Sitzungsöffentlichkeit ist nicht gleichzusetzten mit Geheimhaltung oder auch nur Vertraulichkeit. Sie bedeutet vielmehr nur, dass dem Publikum, einschließlich der Medien, der freie Zutritt verwehrt bleibt (Klein, a.a.O., Art42 Rn. 28).

Im vorliegenden Fall hat die Kammer statt der Protokolleinsichtnahme allerdings folgende Alternative für ausreichend erachtet:

Auskunft über die betreffenden Verhandlungen kann sachgerecht etwa auch dadurch erteilt werden, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine von ihr selbst, d. h. mit eigenen Worten, verfasste – wahrheitsgemäße und vollständige – Zusammenfassung dieser Verhandlungen, insbesondere ihres wesentlichen Inhalts, mitteilt (vgl. Beschluss der Kammer vom 02. September 2013, BA Seite 4).

 

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