VZB: Schreiben an die Senatsverwaltung für Gesundheit

18. Juni 2014

An die
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
Oranienstraße 106
10969 Berlin

 

Ihr Schreiben vom 21. Mai 2014

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu keinem Zeitpunkt sind wir davon ausgegangen oder haben behauptet, dass die Berliner Aufsichtsbehörden im Land Brandenburg Aufsicht ausüben oder das Recht haben, in Brandenburg Weisungen zu erteilen oder die dortige Kammer zu rügen.

Da Sie die alleinige Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin in Berlin ausüben, sind wir allerdings der Meinung, dass Sie (zum Beispiel bei einem Hinweis auf möglicherweise bestehenden Legitimationsmängeln von Vertretern in der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin (VZB)) per gesetzlichem Auftrag dazu verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass diese Mängel abgestellt werden.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um Vertreter der Landeszahnärztekammer Brandenburg, der Zahnärztekammer Bremen oder der Zahnärztekammer Berlin handelt.

Satzungsgebende öffentlich rechtliche Körperschaft ist das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin über das Sie die Rechtsaufsicht ausüben.

Vertraglich haben sich sowohl die Zahnärztekammer in Bremen als auch die Zahnärztekammer in Brandenburg dieser Regelung angeschlossen.

Dass sich der Hinweis auf die vom Präsidenten der Landeszahnärztekammer in Brandenburg behauptete intensive Abstimmung bisher Ihrer Kenntnis entzogen hat, ist erstaunlich, wäre aber spätestens mit Erhalt unseres Schreibens von Ihnen leicht zu klären gewesen.

Was die spiegelbildliche Besetzung der Ausschüsse im Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin betrifft, so ist ihr Hinweis auf die Unterschiede zu den parlamentarischen Ausschüssen im Bundestag unserer Auffassung nach schlicht falsch.

Bemerkenswerterweise ignorieren Sie in diesem Zusammenhang unseren Hinweis auf das Urteil des Sozialgerichts Münster und verweisen erneut auf die von der Geschäftsführung des Versorgungswerkes in Auftrag gegebene Stellungnahme von Professor Ewer.

Die Frage der Stimmberechtigung der Vertreter der Hochschulen gemäß Paragraph sieben Abs. 2 Berliner Kammergesetz befinden sich nach unserer Kenntnis in juristischer Klärung.

Dass das Anliegen unseres Kollegen Gneist bezüglich einer Revisionssonderprüfung nach vier Jahren von Ihnen nunmehr an die dafür zuständigen Behörde weitergeleitet worden ist, nehmen wir zur Kenntnis.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. H.-Helmut Dohmeier-de Haan
gez. Winnetou Kampmann
gez. Dr. Lutz-Stephan Weiß
Mitglieder der Vertreterversammlung
im Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin