Bundesgerichtshof urteilte über 2,91 €

Üblicherweise rechnen Rechtsanwälte Fotokopien mit 0,50 Cent pro Blatt ab. In einem Fall handelte eine Anwalt aber nicht formal als solcher, sondern als gerichtlich bestellter Verfahrenspfleger. Hierbei hat er nach Abschluss seiner Tätigkeit gegenüber dem Amtsgericht unter anderem sieben Kopien mit jeweils 0,50 Cent zzgl. UST abgerechnet. Die Kostenstelle des  Amtsgerichts hingegen hat die Fotokopierkosten nur mit o,15 Cent zzgl. UST je Blatt anerkannt, weil es meinte, mehr koste eine Kopie im Copyshop auch nicht.

Nachdem sich zunächst das Amtsgericht und dann das Landgericht in Kassel mit dieser Frage beschäftigt hatten, urteilte jetzt der Bundesgerichtshof:

Dieser Maßstab dürfe vorliegend jedoch nicht herangezogen werden; denn es sei unstreitig, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Kopien nicht in einem Copyshop habe anfertigen lassen, sondern sich als Rechtsanwalt des in seiner Kanzlei aufgestellten Kopiergerätes – und wohl auch der Unterstützung eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin – bedient habe. Die Erstattung von Kopierkosten, die einem Rechtsanwalt bei Fertigung von Kopien in seiner eigenen Kanzlei entstünden, regele indes Nr. 7000 VV RVG. Danach erhalte der Rechtsanwalt eine „Pauschale“ für die ersten 50 abzurechnenden Ablichtungen und Ausdrucke in Höhe von 0,50 € zzgl. MwSt. Mit dieser Vorschrift solle die „wirklich notwendige oder sonst gerechtfertigte Abgeltung echter Unkosten“ gesichert werden.

Der Beschwerdewert wurde vom BGH auf 3,00 € festgesetzt.

BGH XII ZB 159/12