BIG: Keine Rechtsanwaltskanzlei an Entwurf zum Errichtungsgesetz beteiligt

Im Juni 2013 wurde das Berliner Institut für Gesundheitsforschung (Berlin Institute of Health) als Innen-GbR („BIG (BIH)“) mit einem Festakt in Berlin eröffnet. Rechtliche Grundlage für den Institutsaufbau bildet zunächst ein „Gründungsvertrag“ in Form einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin. Ziel ist es, dem „BIG“ die Rechtsform einer vollrechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen. Hierfür muss vom Berliner Abgeordnetenhaus ein Errichtungsgesetz beschlossen werden. Ein Gesetzentwurf hierfür befindet sich derzeit in Vorbereitung.

Der Abgeordnete Herr Martin Delius von den PIRATEN, hat sich in Form einer Kleinen Anfrage erkundigt, ob zur Erarbeitung dieses Errichtungsgesetzes eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt wurde und konkret:

„Handelt es sich um die Rechtsanwaltskanzlei „F. B. D.“, die laut Drs. 17/12832 des Bundestages vom BMBF (S.10) bereits im November 2012, im Vorfeld der Zusammenführung von MDC und Charité mit der Anfertigung eines Rechtsgutachtens von der Bundesregierung beauftragt wurde?“

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft hat die Anfrage wie folgt beantwortet:

„Nein, es ist keine Rechtsanwaltskanzlei oder eine andere externe Beratung tätig oder ist noch aktiv, einen Entwurf für ein Errichtungsgesetz zur Gründung des „Berliner Instituts für Gesundheitsforschung – BIG“ zu erarbeiten.

Maßgeblich für den Senat ist für die Erstellung und die Inhalte eines Gesetzentwurfs durch die zuständige Senatsverwaltung die Vereinbarung zwischen Bund und Land Berlin vom Januar 2013 zur Errichtung, Organisation und Finanzierung des BIG, in der die Eckpunkte für die institutionelle Verbindung von Charité und Max-Delbrück-Centrum (MDC) dargestellt werden.

Der Senat würde es begrüßen, wenn die betroffenen Einrichtungen sich aktiv an der Vorbereitung des Gesetzesvorhabens beteiligen. Vorentscheidungen werden damit in keiner Weise getroffen. Die Gesetzesinitiative liegt bei dem Senat, die er zusammen mit dem Bund und den beteiligten Einrichtungen vorbereiten wird, und die Beschlussfassung obliegt allein dem Abgeordnetenhaus von Berlin.“