Sachleistungspauschale: Bundestag muss Auskunft gegeben

Verwaltungsgericht Berlin, Pressemitteilung Nr. 28/2013 vom 22.08.2013:

Der Bundestag muss der Presse Auskunft über die Verwendung von Mitteln der Sachleistungspauschale durch Abgeordnete erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin heute auf den Antrag eines Journalisten im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden.

Der Pressevertreter will von der Bundestagsverwaltung wissen, welche Abgeordneten des jetzigen Bundestages unter Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale im Jahre 2013 mehr als fünf Tablet Computer bzw. ein Smartphone erworben haben. Die im Abgeordnetengesetz vorgesehene Sachleistungspauschale in Höhe von 12.000,– Euro pro Kalenderjahr ermöglicht es jedem Abgeordneten, mandatsbedingte Kosten – wie Bürokosten, Fahrtkosten, Mehraufwendungen am Sitz des Bundestages – mit der Bundestagsverwaltung abzurechnen. Die Bundestagsverwaltung hat die Auskunft mit dem Argument verweigert, das freie Mandat jedes Abgeordneten schließe eine Kontrolle der von den Abgeordneten für Sachmittel geltend gemachten Kosten aus.

Dem ist die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt. Gerade weil eine Kontrolle der zweckgebundenen, allein für die Ausübung des Mandats gewährten Sachmittel wegen des Grundsatzes des freien Mandats nicht durch staatliche Stellen erfolgen dürfe, könne sie nur durch die Öffentlichkeit, informiert von der Presse, erfolgen. Dies sei im Hinblick auf Vorwürfe, Sachmittel würden von manchen Abgeordneten missbraucht, für das Funktionieren des demokratischen Staatswesens und dem Ansehen des Parlaments unerlässlich.

Der mit der Bereitstellung der Informationen verbundene Aufwand sei im konkreten Einzelfall nicht unzumutbar, auch wenn die Belege über die Verwendung der Sachmittel für jeden einzelnen Abgeordneten in Ordnern abgelegt seien, die nunmehr durch die Bundestagsverwaltung durchgesehen werden müssten. Es obliege der Bundestagsverwaltung, organisatorische Vorsorge dafür zu treffen, dass künftig derartige, zur Information der Öffentlichkeit über die Mandatsausübung des einzelnen Abgeordneten erforderliche Presseauskünfte ohne großen Aufwand erteilt werden können.

Angesichts der bevorstehenden Bundestagswahlen und der aktuellen Veröffentlichungen über vergleichbare Themen bezüglich Bayerischer Landtagsabgeordneter, sei die Entscheidung eilbedürftig gewesen.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Beschluss der 27. Kammer vom 22. August 2013 – VG 27 L 185.13 –

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