KZV Berlin: Bericht von der VV vom 16. März 2009

kzv16032009-top-41Vor Beginn der eigentlichen Tagesordnung, äußerte die Vorsitzende der VV ihren „Ärger“ über die Beschwerden einiger Vertreter der VV. Diese hatten eine VV am 16.02.09 verhindert, indem Sie die nicht fristgerechte Ladung zur VV beanstandet hätten.

Für jemanden der in seiner Funktion vor allem auch über die Einhaltung der Formalien zu wachen hat, ist dies aber eine sehr denkwürdige Äußerung gewesen. Lässt sie doch Zweifel an der Eignung für dieses Amt aufkommen.

Top1) Der erste Antrag wurde zurückgezogen, der zweite Antrag eines Mitgliedes des Rechnungsprüfungsausschusses (RPA) wurde mit 15:16 Stimmen abgelehnt.

Top2) und Top3) später mehr.

Top 4) Die Besetzung des Landesschiedsamtes erfolgte per Akklamation und bis auf einen Kollegen besteht er aus den alten Mitgliedern dieses Ausschusses.

Top 5) Die Wahl des Landesausschusses wurde vertagt, da es vorab versäumt wurde, die zur Wahl stehenden Kollegen zu fragen, ob sie für eine Kandidatur zur Verfügung stünden (Gruß an die Vorsitzende der VV ! ).

Top 6) und 7) schlossen mit dem Ergebnis, dass der Prüfer der KZBV eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes der KZV empfahl.

Wie zu erwarten, nahmen die Tagesordnungspunkte 7-10 die längste Zeit des Abends in Anspruch.

Top 8 ) Die drei Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses konnten den Rechnungsprüfungsbericht 2006 nicht vorlegen. Sie begründeten dies damit, dass ihnen die Einsichtnahme in Unterlagen seitens des KZV-Vorstandes verweigert worden wären und der Geschäftsbericht des Vorstandes der KZV immer noch nicht vorliegt.

Dies wurde vom Vorstand zum einen bestritten, zum anderen mit dem Datenschutz begründet. Weiter berichtete der Vorstand, dass ein Geschäftsbericht nicht existiere und dieser auch nicht angefertigt werde, schon gar nicht rückwirkend. Der Vorstand würde regelmäßig durch diverse Veröffentlichungen und mündliche Berichte informieren. Dies sollte nach Meinung des Vorstandes ausreichend sein. Nur auf Anforderung der VV wäre er bereit, dies für die Zukunft zu tun. Es bestünde keine Rechtsverpflichtung hierzu, sondern lediglich ein Vorstandsbeschluss.

Des Weiteren ging es dem RPA um Einsichtnahme in bestimmte Buchungskonten, die vom Vorstand nicht gewährt wurde, mit dem Hinweis, sie ließen Rückschlüsse auf Personen zu. Dieses sei daher aus datenrechtlichen Gründen nicht möglich.

Nun muss man aber sagen, das wird sich nicht ganz vermeiden lassen, dass der RPA Einsicht in Unterlagen erhält, aus denen Namen ersichtlich sind. Aber hier sollte sich doch eine Lösung finden lassen, schließlich sind wir als Zahnärztinnen und Zahnärzte bestens mit dem Thema Schweigepflicht vertraut.

Leider setzt sich hier der Vorstand der KZV unnötiger Weise des Verdachtes aus, er habe etwas zu verbergen.

Insgesamt muss man sagen, dass dieses Thema sehr emotional ausgetragen wurde, mit gegenseitigen Vorwürfen und Beschuldigungen und so grotesken Äußerungen z.B., den Rechnungsprüfungsbericht „doch in die Tonne zu kloppen“ und den Vorstand auch ohne den Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses zu entlasten.

Womit wir bei Top 9) gelandet wären.

Hier kamen aus den Reihen des Vorstandes der KZV selbst der Vorschlag und später der Antrag, diesen TOP zu verschieben, bis der Rechnungsprüfungsbericht 2006 vorläge.

Es sei gesagt, dass ich mich persönlich sehr gefreut habe über diesen Vorschlag und dass er vor allem vom Vorstand selbst kam. Dieser beurteilte den berufspolitischen Schaden der Entlastung ohne Rechnungsprüfungsbericht ebenfalls höher ein, als eine nicht erfolgte Entlastung zum jetzigen Zeitpunkt.

Es folgte ein Antrag des Vorstandes, dass der RPA- Bericht bis zum 31.03.2009 vorzulegen sei.

Und ein erweiterter Antrag der Opposition, der darüber hinaus den Vorstand verpflichten sollte, die geforderten Einsichten in die genannten Unterlagen zu gewähren.

Es wurde der Antrag des Vorstandes der KZV angenommen der erweiterte Antrag wurde abgelehnt.

Dies allerdings entzieht sich meines Verständnisses. Gibt hier doch die Vertreterversammlung als Souverän seine Befugnisse selbst freiwillig ab. Natürlich sind auch unliebsame Entscheidungen in einer Demokratie zu akzeptieren. Aber in einer Zeit in der wir das 20 jährige Ende einer Diktatur feiern, ist es mir persönlich kaum erträglich, wie man freiwillig auf Rechte verzichtet.

Denn nun sind wir endlich bei Top 10) gelandet der eng mit meinen Äußerungen zu Top 9) zusammenhängt.

Nachdem es schon öfter zu Unstimmigkeiten zwischen dem RPA und dem Vorstand der KZV gekommen war, wurde seitens der VV der Hauptausschuss gebeten einen Entwurf einer Rechnungsprüfungsordung zu entwerfen. Sie sollte nochmals die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses darstellen. Selbstverständlich auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung.

Der Entwurf wurde vom Vorsitzenden des Hauptausschusses, vorgestellt. Derweil hatten die Vertreter des RPA diesen Entwurf vorab an die hierfür zuständige Aufsichtsbehörde weitergeleitet, mit der Bitte der rechtlichen Überprüfung.

Die Antwort der Aufsichtsbehörde lag dem Vorsitzenden des Hauptausschusses am Tag der VV bereits vor, den Mitgliedern der VV und dem RPA aber nicht. Dies entschuldigte der Vorsitzende mit dem Hinweis, er habe die Antwort auch erst an jenem Tage erhalten. Hier allerdings muss angemerkt werden, dass sowohl die Vorsitzende der VV, als auch der Justiziar der KZV, dessen Inhalt ebenfalls schon kannten.

In der Darstellung, dieser uns als Vertretern nicht vorliegenden Antwort der Aufsichtsbehörde, kam der Vorsitzende des Hauptausschusses zu dem Ergebnis, es handele sich um die Bestätigung für seine hervorragende Arbeit. Lediglich in einem Punkt sei eine Änderung erwünscht.

Nicht der RPA sei gegenüber dem Vorstand der KZV begründungspflichtig, sondern dieser müsse das Verweigern von Einsichtnahme gegenüber dem RPA begründen.

Der Justiziar der KZV merkte hierzu an, dass aus dem Schreiben der Aufsichtsbehörde klar der eingeschränkte Aufgabenbereich des RPA hervorginge. Nun konnten wir Vertreter der VV (der Souverän also) nicht viel dazu sagen oder beurteilen, da wir über den Wortlaut ja nicht informiert worden waren. Dies erfolgte erst am folgenden Tag per Fax bzw. eMail.

Erst jetzt musste ich feststellen, dass die Stellungnahme der Senatsverwaltung eine andere Einschätzung zulässt, als die vom Vorsitzenden des Hauptausschusses und dem Justiziar dargestellten.

Denn ich habe dem Inhalt dieses Schreibens vollkommen Anderes entnommen, als jene. Und zwar in den wesentlichsten Bestandteilen.

Die Beschränkung des RPA bezog sich keinesfalls auf dessen umfangreiches Recht der Einsichtnahme und des Prüfrechtes, sondern lediglich auf die Entscheidung der VV zur Entlastung des Vorstandes der KZV, die er nur vorbereiten soll. Allerdings betont er, dass umfassende Einsichts- und Prüfungsrecht der VV und seiner Ausschüsse nach § 79 Absatz 3 Satz 2 SGB V.

Aber nicht mehr und nicht weniger als dieses Recht fordert der RPA regelmäßig beim Vorstand und der Verwaltung ein!

Die Aufsichtsbehörde weist explizit auf die Überwachungs- und Kontrollfunktion des RPA hin:

Der Vorstand ist verpflichtet, der Vertreterversammlung oder dem mit der entsprechenden Funktion betrauten Ausschuss alle erbetenen Unterlagen vorzulegen.

Also selbst, wenn es die Macht und Stimmenverhältnisse in der derzeitigen Vertreterversammlung hergeben, per Abstimmungsverhalten diese Überwachungs- und Kontrollfunktion auszuhebeln, und anders kann man den vorgelegten Entwurf des Hauptausschusses wohl nicht beurteilen, wäre dies in einen Rechtsstaat nicht ungestraft machbar.
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Karola Hein
im Namen der IUZB Fraktion in der
Vertreterversammlung der KZV Berlin

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