Neufassung des Berliner Kammergesetzes verfassungsgemäß

Berliner Verfassungsgerichtshof
Pressemitteilung, 04.03.2009

Verbot der gleichzeitigen Mitgliedschaft im Vorstand der Berliner Ärztekammer und im Verwaltungsausschuss oder Aufsichtsausschuss der Berliner Ärzteversorgung verfassungsgemäß

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat heute Verfassungsbeschwerden von vier Ärzten, die dem Vorstand der Berliner Ärztekammer und der Berliner Ärzteversorgung angehören, gegen § 4 b Abs. 5 Satz 5 des Berliner Kammergesetzes (BerlKaG) als unbegründet zurückgewiesen.

Im Juni 2006 hat das Abgeordnetenhaus von Berlin die bis dahin in weiten Teilen der Satzungshoheit der Heilberufskammern überlassene Ausgestaltung der Organisationsstruktur ihrer Versorgungseinrichtungen neu geregelt. Organe der Versorgungseinrichtung sind danach die Vertreterversammlung, der geschäftsführende Verwaltungsausschuss und der Aufsichtsausschuss. Nach § 4 b Abs. 5 Satz 5 BerlKaG dürfen seither die Mitglieder des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses des Versorgungswerks nicht gleichzeitig Mitglieder eines anderen Organs der Versorgungseinrichtung oder des Vorstandes der jeweiligen Kammer einzelner Heilberufe sein. Die nur zwei Wochen später vom Abgeordnetenhaus verabschiedete und im Juli 2006 in Kraft getretene Neufassung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes enthält hingegen keine entsprechende Unvereinbarkeitsregelung für deren Versorgungswerk.

Der Beschwerdeführer halten die Neuregelung des Rechts der Ärztekammer für verfassungswidrig. Insbesondere verletze sie ihr Recht auf freien Zugang zu öffentlichen Ehrenämtern in der Ärztekammer und dem Versorgungswerk der Ärzte. Sie haben deshalb den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin angerufen.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerden nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2008 mit dem heute verkündeten Urteil zurückgewiesen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung und Ausgestaltung öffentlicher Ehrenämter einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. Dieser umfasst auch Inkompatibilitätsregelungen, die die gleichzeitige Wahrnehmung von Ehrenämtern durch dieselbe Person verbieten. Art. 19 Abs. 1 der Verfassung von Berlin, wonach niemand an der Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter gehindert werden darf, steht solchen Regelungen nicht entgegen. Das Gestaltungsermessen des Gesetzgebers umfasst auch die Entscheidung, das Recht berufsständischer Kammern (hier: hinsichtlich Unvereinbarkeitsregelungen in Bezug auf Versorgungseinrichtungen) unterschiedlich auszugestalten. Unterschiedliche Regelungen sind schon dann willkürfrei, wenn für jede von ihnen aus sich heraus und in ihrem Gestaltungszusammenhang hinreichende Sachgründe bestehen.

Sowohl für die Unvereinbarkeitsregelung im Berliner Kammergesetz, das die Ärztekammer betrifft, als auch für das Unterlassen einer solchen Regelung im Berliner Architekten- und Baukammergesetz bestehen sachlich einleuchtende Gründe.

Die Verfassungsbeschwerde war deshalb erfolglos.

Urteil vom 4. März 2009 – VerfGH 96/07 –

 

Erster Kommentar: Jetzt wäre es noch interessant zu erfahren, welche „einleuchtenden“ Gründe es gab, das Berliner Kammergesetz und das Architekten- und Baukammergesetz unterschiedlich auszugestalten. Aus der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2008 ergab sich diese Nachvollziehbarkeit noch nicht. Näheres wird sich dann aus dem Urteilstext ergeben.

Die Rechtmäßigkeit der Teilrechtsfähigkeit scheint mit diesem Urteil nicht angegriffen zu sein.

 

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