Lohnsteuer: Pauschalierungs- und Begünstigungsnormen nach BFH Urteil eingeschränkt anzuwenden

Das ist für alle Praxisinhaber/Innen von Bedeutung, welche ihren Arbeitnehmer/Innen zusätzliche Leistungen gewährten (zum Beispiel einen Fahrtkostenzuschuss) und hierbei von den lohnsteuerechtlichen Pauschalierungs- und Begünstigungsnormen profitierten.

Diese Begünstigungsnormen greifen nach einem neuen Spezifizierungsurteil des Bundesfinanzhofs nur, wenn die Leistung freiwillig erfolgt, das heißt, „wenn der Arbeitgeber sie erbringt, ohne dass die Arbeitnehmer darauf einen Anspruch“ hat. Wobei zu berücksichtigen ist, dass „letztlich auch freiwillige Leistungen über das arbeitsrechtliche Institut der betrieblichen Übung zu ohnehin geschuldetem Arbeitslohn werden können und daher der Anwendungsbereich der Pauschalierungs- und Begünstigungsnormen eingeschränkt ist.“ Einen daraus resultuierenden Unsicherheitsmanmgel zu beseitigen wäre „Aufgabe des Gesetzgebers“.

Weiterführend:

  1. Presseartikel SZ, 01.02.2013: „Millionen Angestellten drohen Gehaltseinbußen
  2. Urteil BUNDESFINANZHOF vom 19.9.2012, VI R 54/11 (s.a. RdNr. 17 und 18)
    Leitsatz:

    Der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn“ ist der arbeitsrechtlich geschuldete. „Zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S. der §§ 3 Nr. 33, 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht. Nur solche schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin.