BSG: Operateur mit erschlichener Approbation – muss die Krankenkasse zahlen?

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Hat ein Krankenhaus Anspruch auf Vergütung für Behandlungen, an denen der vermeintliche Arzt P als Operateur mitgewirkt hat, der sich die Approbation durch Vorlage gefälschter Zeugnisse erschlichen hatte? Mit dieser Frage befasst sich der 1. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 26. April 2022 um 11.15 Uhr im Jacob-Grimm-Saal (B 1 KR 26/21 R).

P, der nach dem Medizinstudium keine ärztliche Prüfung abgelegt hatte, legte gefälschte Zeugnisse vor und erhielt daraufhin von der zuständigen Landesbehörde die ärztliche Approbation. Das beklagte Krankenhaus beschäftigte ihn im Vertrauen auf die echte behördliche Approbationsurkunde von 2009 bis 2015 als Assistenzarzt und später als Facharzt. Nach Bekanntwerden der Täuschung nahm die zuständige Behörde die Approbation zurück. P wurde wegen Körperverletzung und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Die klagende Krankenkasse verlangt vom Krankenhaus die Erstattung der Vergütung für Behandlungen, an denen P mitgewirkt hat: Das Krankenhaus könne für Behandlungen durch einen Nichtarzt als Operateur keine Vergütung verlangen. Das beklagte Krankenhaus wendet ein, es habe auf die Richtigkeit der behördlichen Approbationsurkunde vertrauen dürfen. Zudem seien die Behandlungen durch viele Ärzte und das Pflegepersonal gemeinschaftlich erbracht worden. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, da der Krankenkasse kein Schaden entstanden sei. Das Landessozialgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und das Krankenhaus zur Erstattung der gesamten Vergütung für die im Berufungsverfahren noch streitigen Behandlungsfälle ab 2012 verurteilt. Der Krankenkasse stehe in dieser Höhe ein Schadensersatzanspruch zu. Das Krankenhaus habe seine Pflichten verletzt, da es die Behandlungen von einem Nichtarzt habe vornehmen lassen. Das Krankenhaus macht mit seiner Revision geltend, es habe seine vertraglichen Pflichten gegenüber der Krankenkasse nicht verletzt und im Übrigen die Leistungen mangelfrei erbracht.

Quelle: Bundessozialgericht, Pressemitteilung vom 21.04.2022 zu B 1 KR 26/21 R