BSG: Nebenjob als Notärztin oder Notarzt regelmäßig versicherungspflichtig aufgrund Beschäftigung

Ärztinnen und Ärzte, die im Nebenjob immer wieder als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst tätig sind, sind währenddessen regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 19. Oktober 2021 in drei Fällen entschieden (Aktenzeichen: B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R, B 12 R 10/20 R).

Ausschlaggebend ist, dass die Ärztinnen und Ärzte während ihrer Tätigkeit als Notärztin und Notarzt in den öffentlichen Rettungsdienst eingegliedert waren. Sie unterlagen Verpflichtungen, zum Beispiel der Pflicht, sich während des Dienstes örtlich in der Nähe des Notarztfahrzeuges aufzuhalten und nach einer Einsatzalarmierung durch die Leitstelle innerhalb einer bestimmten Zeit auszurücken. Dabei ist unerheblich, dass dies durch öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgegeben ist. Zudem nutzten sie überwiegend fremdes Personal und Rettungsmittel. Dass es sich dabei in einem Fall nicht um Rettungsmittel des betroffenen Landkreises als Arbeitgeber, sondern der Stadt handelte, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn der Arzt setzte jedenfalls keine eigenen Mittel in einem wesentlichen Umfang ein.

Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit fielen demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Dass die Beteiligten davon ausgingen, die Tätigkeit erfolge freiberuflich beziehungsweise selbstständig, ist angesichts der Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit irrelevant. Zudem konnten die Ärztinnen und Ärzte nur dadurch ihren Verdienst vergrößern und damit unternehmerisch tätig werden, indem sie mehr Dienste übernahmen. Während der einzelnen Dienste – und nur darauf kommt es an – hatten sie insbesondere aufgrund ihrer Eingliederung in eine fremde Organisation keine Möglichkeit, ihren eigenen Gewinn durch unternehmerisches Handeln zu steigern.
Inwieweit auch unter Beachtung von § 23c Absatz 2 Satz 1 SGB IV Sozialversicherungsbeiträge nach zu fordern sind, ist nicht Gegenstand der Verfahren gewesen.

Quelle: Bundessozialgericht, Pressemitteilung vom 19.10.2021 zu Aktenzeichen: B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R und B 12 R 10/20 R

 

Rückschau

Terminhinweis vom 12.10.2021:

Nebenjob als Notärztin oder Notarzt versicherungspflichtig aufgrund Beschäftigung?

Sind Ärztinnen und Ärzte, die im Nebenjob immer wieder als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst tätig sind, in dieser Tätigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt? Darüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 19. Oktober 2021 ab 10.00 Uhr in drei Fällen im Rahmen einer öffentlichen Sitzung im Elisabeth-Selbert-Saal mündlich verhandeln und Entscheidungen verkünden (Aktenzeichen: B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R, B 12 R 10/20 R).

Die beteiligten Ärztinnen und Ärzte übernahmen ab 2014 im Nebenjob immer wieder Dienste als Notärztin oder Notarzt. Grundlage waren Vereinbarungen zwischen ihnen und den Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes. Dabei gingen die Beteiligten davon aus, dass die Tätigkeit freiberuflich beziehungsweise selbstständig erfolgen sollte. Während des Dienstes arbeiteten die Ärztinnen und Ärzte mit Personal der Kläger beziehungsweise Kommunen zusammen und nutzten deren Mittel, insbesondere Notarztfahrzeuge. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte in allen Fällen Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung mit der Begründung fest, die Ärztinnen und Ärzte seien in den öffentlich-rechtlichen Notarztdienst eingegliedert gewesen.

Vor den Gerichten hat nur ein Kläger Erfolg gehabt (B 12 KR 29/19 R). Das Landessozialgericht hat argumentiert, die engmaschige Eingliederung des Notarztes sei den Vorschriften des öffentlichen Rettungsdienstes geschuldet. Zudem habe er nicht das Personal und die Mittel des klagenden Landkreises als Träger des Rettungsdienstes, sondern der betroffenen Stadt genutzt. In den beiden anderen Fällen hat das zuständige Landessozialgericht im Grundsatz eine Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung mit der Begründung bejaht, die Ärztinnen und Ärzte seien in die Strukturen des Trägers des Rettungsdienstes eingegliedert gewesen und hätten dessen Personal sowie Mittel genutzt.