Land Berlin: Fünfte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Aus der Sitzung des Senats am 31. August 2021:

Der Senat von Berlin hat am 31. August 2021 die Fünfte Verordnung zur Änderung der

Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

beschlossen. Diese wird voraussichtlich am 4. September 2021 in Kraft treten. Mit Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird die Geltungsdauer der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis zum 27. September 2021 verlängert.

Folgende wesentliche Änderungen sieht die Fünfte Änderungsverordnung vor:

  • Ausweitung der Ausnahme von der Testpflicht für Berliner Schülerinnen und Schüler auf alle Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden in § 6 Absatz 3.
  • Die Absonderungszeit wird in § 7 im neuen Absatz 7 von 14 auf fünf Tage herabgesetzt, sofern Schülerinnen und Schüler und Kitakinder enge Kontaktpersonen von positiv getesteten, anderen Schülerinnen und Schülern und Kitakinder sind.
  • Im neuen § 14a werden Vorgaben zum Infektionsschutz für die Wahlen und Abstimmungen am 26. September 2021 geregelt.
  • Beim Besuch von geschlossenen Räumen von Gaststätten und Kantinen werden die Verantwortlichen verpflichtet, Nachweise zur Testung, Impfung oder Genesung zu überprüfen und bei fehlendem Nachweis den Zutritt zu verweigern, § 18 Absatz 1.
  • Testpflicht für Funktionspersonal bei Veranstaltungen, § 22.
  • Neufassung der Vorgaben der Schutz- und Hygienemaßnahmen für Beschäftigten- und Personalvertretungen, § 23.
  • Ermöglichung der Öffnung von Tanzlustbarkeiten in geschlossenen Räumen für Geimpfte und Genesene (2G), § 34 Absatz 1
  • Ausnahme vom Verbot von Aufgüssen und Dampfbädern in Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen für Geimpfte und Genesene (2G), § 34 Absatz 2.
  • Änderung der Vorgaben für den Besuch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen:
    – Ausnahme von der Testpflicht beim Besuch von Schwerstkranken und Sterbenden in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
    – Krankenhaus: Allgemeine FFP2-Masken Pflicht für Personal und Besuchende.
    – Krankenhaus: FFP2-Masken Pflicht für Patentinnen und Patienten außerhalb des Zimmers oder bei Besuch.

Quelle: Senatsverwaltung GpG, Pressemitteilung vom 31.08.2021