Senatsverwaltung für Gesundheit gibt Geltung von Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 Infektionsschutzgesetz bekannt

Gemäß § 77 Absatz 6 Satz 3 des Infektionsschutzgesetztes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, gibt die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung von Berlin hiermit bekannt, dass ab dem 24. April 2021 im Land Berlin die Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes gelten.

Die Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 Infektionsschutzgesetz finden Sie zeitnah unter

Quelle: Senatsverwaltung GPG, Pressemitteilung vom 23.04.2021