BZÄK: Doppelstruktur und Zusatzbürokratie für Berufshaftpflichtversicherungen unnötig

Eine angemessene Versicherung von (Zahn)Ärzten gegen Haftpflichtansprüche aus der beruflichen Tätigkeit ist essentiell, verpflichtend und seit Jahren im Berufsrecht aller Landes-(Zahn)Ärztekammern fest verankert.

Das Berufsrecht regelt alle berufsrechtlichen Rechte und Pflichten. Verstöße gegen Berufspflichten können zu einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro oder zur Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Heilberufs führen.

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) ist geplant, einen § 95e SGB V mit völlig identischer Zielsetzung zu schaffen. Diese Regelung ist auf Grund der bereits bestehenden berufsrechtlichen Pflicht obsolet.

Es ist keine sozialrechtliche Norm parallel zur bereits bestehenden berufsrechtlichen Pflicht erforderlich – und auch wegen ihrer ordnungspolitischen Dimension abzulehnen. Denn damit würden den KVen und KZVen neue Verwaltungs- und Überwachungsaufgaben aufgebürdet und neue Administrativaufwände geschaffen, die keinerlei Zusatznutzen bringen würden.

Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) plädieren auf Grund des negativen Aufwand-Nutzen-Verhältnisses für eine Streichung des § 95 e SGB V-E aus dem GVWG.

Quelle: Bundeszahnärztekammer, Pressemitteilung vom 19.04.2021

 

  • Zahnärztekammer BerlinBerufsordnung:
    (§1 (11) Der Zahnarzt ist verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern.)