Gestrichen: Gründonnerstag wird kein „Feiertag“ und auch kein „Sonntag“

KZV Berlin: Ruhetag am Gründonnerstag gilt nicht für Berliner Zahnärztpraxen (sofern keine anderslautende Festlegung in der kommenden Corona-Landesverordnung erfolgt)

KZV Berlin, 23.03.2021:

Zum aktuellen MPK-Beschluss erklärt der Vorstand der KZV Berlin:
„Bund und Länder haben für die Zeit vom 1. April (Gründonnerstag) bis zum 5. April (Ostermontag) einen harten Shutdown beschlossen, den sie als ‚erweiterte Ruhezeit zu Ostern‘ bezeichnen. Unser zahnärztlicher Versorgungsauftrag bleibt hiervon unberührt. Das heißt, dass der ‚Ruhetag‘ an Gründonnerstag für die Berliner Zahnarztpraxen ein normaler Werktag ist und kein durch die KZV Berlin organisierter Notdienst angeboten wird.“

Ergänzung 12:50 Uhr:

Es bleibt aber abzuwarten, ob in der Corona-Landesverordnung eine Konkretisierung in Hinblick auf einen ‚gesetzlichen Ruhetag‘ erfolgt.“

Bundeskanzlerin.de:
Lesen Sie hier den aktuellen Beschluss von Bund und Ländern vom 22. März 2021 im Wortlaut. Auszug:

Spoiler

3. Angesichts des deutlich exponentiellen Wachstums muss darüber hinaus durch zusätzliche Maßnahmen dafür Sorge getragen werden, dass die
Neuinfektionszahlen wieder verlässlich sinken. Deshalb werden in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 weitergehende Schritte umgesetzt. Dies kann insbesondere sein: c. Ausgangsbeschränkungen; d. verschärfte Kontaktbeschränkungen.

4. Angesichts der ernsten Infektionsdynamik wollen Bund und Länder die Ostertage nutzen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum der 3. Welle zu durchbrechen. Deshalb sollen der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden werden („Erweiterte Ruhezeit zu Ostern“). Es gilt damit an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause. Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt. Soweit Außengastronomie geöffnet ist, wird diese während der fünf Tage geschlossen. Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet. Der Bund wird dazu einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung einschließlich der Begründung vorlegen. Bund und Länder werden auf die Religionsgemeinschaften zugehen, mit der Bitte, religiöse Versammlungen in dieser Zeit nur virtuell durchzuführen. Soweit in den kommenden Tagen die Kriterien für einen Öffnungsschritt nach dem MPKBeschluss vom 3. März 2021 erfüllt werden, erfolgt dessen Umsetzung ab dem 6. April 2021. Impf- und Testzentren bleiben geöffnet. Bürgerinnen und Bürger werden ermutigt, die kostenlosen Testangebote zu nutzen.