Erneute Verlängerung der Hygienepauschale bis 30.06.2021

Informationen zur GOZ
COVID 19 und erhöhte Hygienekosten

Erneute Verlängerung der Hygienepauschale

Das von Bundeszahnärztekammer, PKV und Beihilfe getragene Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen hat sich auf eine erneute Verlängerung der sog. Corona-Hygienepauschale bis 30. Juni 2021 verständigt. Die ursprünglich bis zum 31. März 2021 befristete Regelung wurde somit erneut um drei Monate verlängert.
Der Beschluss trägt dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie die Kosten für Schutzkleidung und Desinfektionsmaterialien aber insbesondere auch der administrativen Hygieneaufwand nach wie vor deutlich erhöht sind.

Ab 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 können Zahnärzte zur Minderung dieser Kostenlast  – neben den weiteren Optionen der GOZ (siehe unten FAQ) – alternativ eine Hygienepauschale berechnen. Die hierfür vorgesehene Geb.-Nr. 3010 GOZ analog kann zum Einfachsatz (= 6,19 Euro) angesetzt werden.

Beschluss Nr. 39 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen:

Zur  Abgeltung  der  aufgrund  der  COVID-19-Pandemie  immer  noch  bestehenden  erhöhten  Aufwände  für  Schutzkleidung  etc.  kann  der  Zahnarzt  die  Geb.-Nr.  3010  GOZ  analog  zum  Einfachsatz  (=  6,19  Euro),  je  Sitzung,  zum  Ansatz  bringen.  Auf  der  Rechnung  ist  die  Geb.-Nr. mit  der  Erläuterung  „3010 analog erhöhter  Hygieneaufwand“  zu  versehen.  Dem  entsprechend  kann  ein  erhöhter  Hygieneaufwand  dann  jedoch  nicht  gleichzeitig  ein  Kriterium  bei  der  Faktorsteigerung  nach  §  5  Abs.  2  darstellen.
Dieser  Beschluss  tritt  am  1.  April  2021 in Kraft und gilt befristet bis zum 30. Juni 2021. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.

Information des Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer

Weitere FAQ-Zusatzinformationen zu dieser Meldung finden Sie direkt auf der Webseite der BZÄK.

Quelle: BZÄK