Corona: (Nachträglicher) arbeitsvertraglicher Ausschluss von § 616 BGB?

§ 616 BGB
Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Dazu gibt es zwei aktuelle Empfehlungen:

PRO: ZÄK Berlin am 25.02.2021:

CONTRA: zm-online am 15.01.2021:

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