18.03.2021: Einladung zur 2. Ordentlichen Delegiertenversammlung

.

Tagesordnung (vereinfachte Abschrift)

1. Begrüßung, Ehrung Verstorbener
2. Protokollgenehmigung, Einsprüche
3. Wahl des Wahlausschusses für die Wahl der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin
(§ 3 Absatz 2 Wahlordnung zur Wahl der Mitglieder der VV des VZB)
4. Einreichung, Zulassung und Bekanntmachung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin
(§§ 4 und 5 Wahlordnung zur Wahl der Mitglieder der VV des VZB)
5. Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin
(§ 7 Wahlordnung zur Wahl der Mitglieder der VV des VZB)
6. Wahl – Prüfungsausschuss für Kieferorthopädie
a) Wahl der 3 Mitglieder
b) Wahl der Stellvertreter
(§ 11 Absatz 1 Weiterbildungsordnung – § 1 Absatz 1 Prüfungsordnung)
7. Wahl – Prüfungsausschuss für Oralchirurgie
a) Wahl der 3 Mitglieder
b) Wahl der Stellvertreter
(§ 15 Absatz 1 Weiterbildungsordnung – § 1 Absatz 1 Prüfungsordnung)
8. Wahl – Schlichtungsausschuss, 7 Mitglieder
(§ 2 Absatz 1 Schlichtungsordnung)
9. Wahl der Delegierten für die Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer
(§ 10 Absatz 2 Nr. 2 Nr. 6 der Hauptsatzung)
10. Wahl des Haushalts-, Rechnungsprüfungs- und Zahlenstellenprüfungsausschusses
(§ 18 Satzung Hauptsatzung und §78 LHO)
11. Fragestunde
12. Anträge
13. Verschiedenes

ZÄK Berlin: Delegiertenversammlung

§ 10 Hauptsatzung

§ 10 Aufgaben der Delegiertenversammlung

(2) Der Delegiertenversammlung obliegt weiterhin u. a.:
1. die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse sowie die Entlastung des Vorstandes,
2. die Wahl der Delegierten für die Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer/Deutscher Zahnärztetag, von denen mindestens die Hälfte dem Vorstand angehören muss,…

§ 18 Satzung Hauptsatzung:

§ 18 Ausschüsse
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Berliner Kammergesetz kann die Delegiertenversammlung Ausschüsse einsetzen…..

§ 78 LHO:

§ 78 Unvermutete Prüfungen
Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen; die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Die Prüfstellen bestimmt die Senatsverwaltung für Finanzen.

Wahlordnung zur Wahl der Mitglieder der VV des VZB:
– Leider nicht gefunden. –