18.03.2021: Einladung zur 2. Ordentlichen Delegiertenversammlung
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Tagesordnung (vereinfachte Abschrift)
1. | Begrüßung, Ehrung Verstorbener |
2. | Protokollgenehmigung, Einsprüche |
3. | Wahl des Wahlausschusses für die Wahl der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin (§ 3 Absatz 2 Wahlordnung zur Wahl der Mitglieder der VV des VZB) |
4. | Einreichung, Zulassung und Bekanntmachung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin (§§ 4 und 5 Wahlordnung zur Wahl der Mitglieder der VV des VZB) |
5. | Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin (§ 7 Wahlordnung zur Wahl der Mitglieder der VV des VZB) |
6. | Wahl – Prüfungsausschuss für Kieferorthopädie a) Wahl der 3 Mitglieder b) Wahl der Stellvertreter (§ 11 Absatz 1 Weiterbildungsordnung – § 1 Absatz 1 Prüfungsordnung) |
7. | Wahl – Prüfungsausschuss für Oralchirurgie a) Wahl der 3 Mitglieder b) Wahl der Stellvertreter (§ 15 Absatz 1 Weiterbildungsordnung – § 1 Absatz 1 Prüfungsordnung) |
8. | Wahl – Schlichtungsausschuss, 7 Mitglieder (§ 2 Absatz 1 Schlichtungsordnung) |
9. | Wahl der Delegierten für die Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer (§ 10 Absatz 2 |
10. | Wahl des Haushalts-, Rechnungsprüfungs- und Zahlenstellenprüfungsausschusses (§ 18 |
11. | Fragestunde |
12. | Anträge |
13. | Verschiedenes |
ZÄK Berlin: Delegiertenversammlung
§ 10 Hauptsatzung
§ 10 Aufgaben der Delegiertenversammlung
(2) Der Delegiertenversammlung obliegt weiterhin u. a.:
1. die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse sowie die Entlastung des Vorstandes,
2. die Wahl der Delegierten für die Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer/Deutscher Zahnärztetag, von denen mindestens die Hälfte dem Vorstand angehören muss,…
§ 18 Satzung Hauptsatzung:
§ 18 Ausschüsse
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Berliner Kammergesetz kann die Delegiertenversammlung Ausschüsse einsetzen…..
§ 78 LHO:
§ 78 Unvermutete Prüfungen
Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen; die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Die Prüfstellen bestimmt die Senatsverwaltung für Finanzen.
Wahlordnung zur Wahl der Mitglieder der VV des VZB:
– Leider nicht gefunden. –