Bundeszahnärztekammer antwortet auf IUZB AUFRUF nach FFP2-Schutzmaskenpflicht
Die Bundeszahnärztekammer hat auf unseren AUFRUF vom 02.02.2021 geantwortet:
„IUZB fordert generelle FFP2-Schutzmaskenpflicht bei allen zahnärztlichen Behandlungen“
Die Bundeszahnärztekammer hat auf unseren AUFRUF vom 02.02.2021 geantwortet:
„IUZB fordert generelle FFP2-Schutzmaskenpflicht bei allen zahnärztlichen Behandlungen“
Ich habe eine Leitlinie und der folge ich blind. Da muss ich nicht einmal den Kopf in den Sand stecken. Es wird Zeit, diese alte Herrenriege einfach mal abzuwählen.
Sehr gut! Die gesundheitsschädliche FFP2-Maske wird nach wie vor nicht propagiert.
Interessant. Welche Gesundheitsschäden haben Sie denn bei wem festgestellt?
Einfach mal die Tragezeitbegrenzungen bei der Berufsgenossenschaft lesen. Die haben gute Gründe dafür und gelten auch aktuell..
Sehr geehrter Kollege,
die BGW hat in der Tat einige Zahlen zu Tragedauer/ Pausenzeiten veröffentlicht.
(z.B. Seite 148, https://www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Medientypen/DGUV_vorschrift-regel/DGUV-Regel112-190_Benutzung-von-Atemschutzgeraeten_Download.pdf?__blob=publicationFile )
Daraus ergibt sich für FFP2 ohne Ausatemventil: 75 Minuten Arbeit/ 30 Minuten Pause. Zudem müssen Sie allerdings berücksichtigen: Bei leichter Tätigkeit kann die Arbeitszeit um den Faktor 1,5 verlängert werden. Um einzuordnen: Arbeiten mit einem 1600 Liter Presslufthammer können mit 20Liter/ Minute Atemvolumen durchaus als leichte Arbeit kategorisiert werden! Mit diesen Einschränkungen sollten wir im Rahmen der Pandemie gut zurechtkommen. Falls Sie sich unsicher sind, greifen Sie den Vorschlag von Prof. Benz auf, und testen Sie mit einem Pulsoximeter ( ca. 30€), das Ergebnis wird Sie beruhigen (oder fragen Sie Ihren Betriebsarzt).
Gruß Peter Jurkat
Warum in die Ferne schweifen…
Hier noch ein preprint von der TU-Berlin von Robert Spang:
Titel: The Tiny Impact of Respiratory Masks – on Physiological, Subjective and Behavioral Measures under Mental Load
(https://assets.researchsquare.com/files/rs-119883/v1/03964c21-6ddb-45dc-9147-7543665e9967.pdf)
Nach meiner schnellen, vielleicht etwas oberflächlichen Durchsicht:
Die mentale Leistungsfähigkeit wird durch FFP2 nicht eingeschränkt.
Gruß Peter Jurkat
Bundeszahnärztekammer interveniert gegen Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege –
„SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für ärztliche und zahnärztliche Praxen“:
Quelle: Landeszahnärztekammer Baden-Würtemberg: Kammer Kompakt 09/2021 vom 18.02.2021:
Hygieneleitfaden 14. Ausgabe 2021 – Stand 12.02.2021
Herausgeber:
Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin
in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe Zahnmedizin der
Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGHK):
Fundstelle: Bundeszahnärztekammer, Seite 8:
Uwe Gerber 19. Februar 2021 am 12:52
Anonymous 20. Februar 2021 am 10:21
Ich bin nicht der Justitiar.
Es gibt im Recht eher kein "quasi Gesetz". Gesetze sollten eindeutig sein, sonst greifen sie nicht.
Wikipediaschnellsuche:
Jetzt stellt sich die Frage, was der
darstellt? In dem Standard steht, er sei eine Richtschnur:
Der Standard ist also kein Gesetz und keine Verordnung sondern eine Richtschnur. Also ist es lediglich eine Empfehlung. Das passt auch, denn in der von der IUZB in ihrer Aufforderung vom 11.01.2021 hingewiesenen Grafik steht in der Überschrift auch nur das Wort "Empfehlung".
Verdammt noch mal, ich möchte jetzt endlich von meiner Kammer wissen:
Was gilt in einem Rechtsstreit: ZMP ohne FFP2 infiziert sich eindeutig bei der PZR an einer Patientin
1. Leitlinie der DGZKM ?
2. Diverse Empfehlungen von Bundesanstalten, Bundesämtern usw. ?
Aber, aber…
Die Kammerwebseite befindet sich leider auf einen anderen Server. Da müssen sie hierhin umschalten.
Die Haftung für ihre Praxis wird ihnen aber keine Rechtsberatung abnehmen. Legen sie einfach die Richtlinen für sich selbst streng aus. Dann sind sie auf der sicheren Seite. Ansonsten sollten sie vielleicht auch ihre Berufshaftpflichtversicherung checken. Es könnte auch ratsam sein dort – als ihrer (im Fall der Fälle hoffentlich Deckung gewährenden) Schutzgeberin – anzufragen. Aber je schärfer sie sich selbst an die Richtlinien halten, desto unwahrscheinlicher dürfte für sie ein Haftungsrisiko sein.
Die Webseite der Kammer kenne ich, eine Antwort auf meine Frage finde ich dort jedoch nicht. Zum BAuA, und seinen Empfehlungen ist dort gar nichts zu finden.
Kennt die Kammer die BAuA Empfehlung noch nicht?
Fragen sie doch einfach:
Dort finden sie auch den Namen der Justiziarin, ihre Telefonnummer und E-Mail.
Nur noch mal zur Rückversicherung, falls ich dort anrufe, ich möchte ich nicht wie der letzte Idiot dastehen:
Sie halten es für möglich, daß die Frage, wer hier die Lufthoheit für die Empfehlungen hat ( BAuA oder DGZMK) nicht geklärt ist?
Die Fachleute klären das also untereinander ab.
Aber wenn sie unsicher sind können sie mit der schärferen Ausführung die mehr Sicherheit verspricht ja nicht falsch fahren. Das ist dann also die BAuA.
Die BGW liegt auf der Linie des BAuA. Die BAuA liegt auf Linie des RKI. Dort sitzen Fachleute. Wie will da die BZÄK intervenieren?
Die BZÄK setzt sich aus ehrenamtlichen Zahnärzten zusammen. Wie heißt es so schön: Schuster, bleib bei Deinem Leisten!
Die Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg hat erfreulicherweise auf ihrer Homepage reagiert.
https://lzk-bw.de/zahnaerzte/praxisfuehrung/coronavirus-1-1
Ob nun die Leitlinie der DGZMK (MNS) oder die Empfehlungen diverser Bundesbehörden (FFP2) richtig sind:
Das nichtveröffentlichten der Empfehlungen der Bundesbehörden auf unseren Standesseiten ist völlig unkollegial- Quere Ideologie !