Haben Sie es gewusst? Diese Personendaten übermittelt die Zahnärztekammer Berlin an die Bundeszahnärztekammer e.V.

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  • Anfrage IUZB Delegierter Herr ZA Alexander Klutke vom 20.11.2020
  • Antwort der Zahnärztekammer Berlin vom 13.01.2021

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Fragen 1. und 2.: Auf welcher genauen Rechtsgrundlage erfolgt aus der „Mitgliederverwaltungssoftware eine anonymisierte Datenübertragung an die BZÄK“? Und in Umkehrung: Auf welcher genauen Rechtsgrundlage nimmt die Bundeszahnärztekammer Ihre Datenübertragung überhaupt von Ihnen entgegen, verarbeitet und speichert diese Daten dann?

Antwort:

Siehe beigefügtes Kurzgutachten von RA Prof. Härting, welches It. BZÄK auch analog auf Berlin angewendet werden kann. […]

Wir von der IUZB haben diesbezüglich folgendes Ergebnis aus dem Kurzgutachten von  RA Prof. Härting vom 18.02.2019 herausgelesen:

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42: „Die Frage, ob die Landeszahnärztekammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts überhaupt berechtigt sind, die Daten zwecks statistischer Auswertung an die Bundeszahnärztekammerweiterzuleiten, ist zu bejahen.
43: „Dies geht am Beispiel Hessen bereits aus dem Spezialgesetz des § 2 Abs. 3 S. 1 Heilberufsgesetz Hessen hervor, denn dieses berechtigt die LZÄK zur Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 Heilberufsgesetz, wobei die Verarbeitung auch die Übermittlung an die BZÄK erfasst. Dies lässt sich aus der Legaldefinition des Art . 4 Nr . 2 DSGVO ableiten.“

Zum Vergleich dazu aus dem Berliner Heilberufekammergesetz:

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§ 5 Datenverarbeitung; Berufsverzeichnisse
(1): Die Kammern und die Versorgungseinrichtungen nach § 21 Absatz 1 sind berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer durch dieses Gesetz oder einer anderen gesetzlichen Regelung zugewiesenen Aufgabe und den jeweils damit verbundenen Zweck erforderlich ist“.

Zu Vergleich Heilberufsgesetz Hessen, s.o.: „Die Kammern dürfen Daten ihrer Kammerangehörigen nur verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der ihnen in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.“

§ 7 Aufgaben der Kammer
(5) Zur Wahrung von Berufs- und Standesbelangen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern des gleichen Berufs oder anderer Heilberufe, mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung erfüllen und mit Verbänden, die Aufgaben im Rahmen der jeweiligen Kammerzuständigkeit wahrnehmen, in der Bundesrepublik Deutschland sowie in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten und Arbeitsgemeinschaften zu bilden.
(6) Die Kammern können Aufgaben, die ihnen durch dieses oder ein anderes Gesetz oder durch Rechtsverordnung übertragen werden, einvernehmlich einer anderen Kammer übertragen. Sie können Verwaltungsaufgaben auch gemeinsam erledigen. Die Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, der Zustimmung der jeweiligen Delegiertenversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(7) Für die Erörterung berufsübergreifender Angelegenheiten können die Kammern gemeinsame Beiräte bilden…..

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Fragen 3 und 4.: In welchem Umfang erfolgt diese Weitergabe? […]

Antwort:

Die BZÄK fordert folgende Informationen von der ZÄK Berlin an:

  • Praxis – ID (Pseudonym)
  • Postleitzahl
    (Hinweis: Vorgabe aus der Datenanforderung ist der Gemeindeschlüssel. Würde aus BZÄK Sicht auch hier reichen. Im BZÄK-Auswertungsprogramm erfolgt ohne hin die Umwandlung in den Gemeindeschlüssel)
  • Art der Arbeitsstätte (Einzelpraxis, BAG, MVZ, Sonstiges)
  • Mitglieds-ID (Pseudonym)
  • Geschlecht
  • Geburtsjahr
  • Staatsangehörigkeit (3stelliger Code)
  • Geburtsland (nur Deutschland oder Ausland)
  • Erwerbsstatus (berufstätig/ nicht berufstätig)
  • Zahnärztliche Tätigkeit (ja/nein)
  • Für nicht erwerbstätige: Status der Nichterwerbstätigkeit (Rentner oder Sonstiges)
  • Für Erwerbstätige: Status (niedergelassen, angestellt, angestellt außerhalb von Praxen – bspw. Uniklinik)
  • Tätigkeit als Aus- oder Weiterbildungsassistent
  • KZV-Zulassung (ja/nein)
  • Approbationsjahr
  • Promotionsjahr
  • Vorliegen eines Fachzahnarzttitels
  • Jahr des Erwerbs des Fachzahnarzttitels

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Herr ZA Klutke hat dann mal bei der Bundeszahnärztekammer nachgefragt, welche Daten von ihm dort eigentlich gespeichert sind? Das Ergebnis lesen Sie hier: