BAuA 13.01.2021: Wie behandle ich als Zahn­ärztin, als Zahnarzt derzeitig Patienten ohne COVID-Verdacht

Diese Frage beantwortet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) wie folgt:

Stand 13.01.2020:

Zahnärztliche Behandlungen fallen in den Geltungsbereich der Biostoffverordnung.

Konkretisiert werden Arbeitsschutzmaßnahmen in der TRBA 250 Zahnärztliche Behandlungen werden gemäß Punkt 3.4.2 Absatz 2, TRBA 250 in der Regel der Schutzstufe 2 zugeordnet. Es muss mit einer regelmäßigen und nicht nur geringfügigen Exposition gegenüber Biostoffen der Risikogruppe 2 und auch 3 gerechnet werden.

Wenn bekannt ist, dass Patienten Träger von Biostoffen der Risikogruppe 3, u.a. SARS-CoV-2 sind, unterliegen die Tätigkeiten der Schutzstufe 3.

Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen gilt die Reihenfolge technische Maßnahmen vor organisatorischen Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (TOP). Oberstes Gebot ist die Vermeidung von Aerosolbildung.

Kann auf Grund der ergriffenen Schutzmaßnahmen eine Exposition der Beschäftigten durch Aerosole, die Biostoffe enthalten (Bioaerosole) nicht vermieden werden, ist neben dem generellen Tragen von Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz das Tragen von Atemschutz (mindestens FFP2 Masken) notwendig.

FAQ-Nr.: 0019

Unser Mitglied ZA Klaus-Peter Jurkat hatte dies bezüglich bei der BAuA angegfragt und den Verweis auf die obige FAQ-Nr. 0019 erhalten. Außerdem wurde ihm ergänzend die TRBA 255 in der am 16.12.2020 zwar beschlossenen aber noch nicht rechtverbindlichen Fassung benannt:

Auszüge:

4.1.2 Hygienemaßnahmen der Beschäftigten im Gesundheitswesen, Händedesinfektion
(4) Für Beschäftigte sind beim Umgang mit Patienten im Sinne dieser TRBA mindestens FFP2-Masken erforderlich.

7.4.2 Kriterien zur Auswahl von Atemschutz
(1) In folgenden Fällen sind mindestens FFP2-Masken von den Beschäftigten zu tragen:
2. bei der Untersuchung, Behandlung, Pflege und Versorgung von Patienten, […] die als Verdachtsfall gelten, wenn die Patienten keinen Mund-Nasen-Schutz tragen..

8.1 Niedergelassene Arztpraxen und Zahnarztpraxen

8.5 Bevorratung von Desinfektionsmitteln und Persönlicher Schutzausrüstung
(2) 6. Atemschutzmasken (FFP2) für medizinisch Beschäftigte – mindestens eine Maske pro Person und Tag/Schicht bei Erregern der Risikogruppe 3 sowie bei Erregern der Risikogruppe 2, wenn der Patient keinen MNS trägt;