Weshalb nur mit FFP2 Schutzmaske? Weil Arbeits- und Personalschutz seine eigenen Regeln hat!

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,

seit Beginn der Pandemie gibt es eine Diskussion, ob bei der Standardbehandlung (also ohne Covid- Symptomatik) ein MNS ausreichend ist. Die BZÄK und andere angeschlossene Vereine, halten den chirurgischen MNS ja für ausreichend. Auch ist eine Differenzierung nach Aerosol produzierenden Geräten zweifelhaft, der Patient atmet immer. Diese Meinungen, Stellungnahmen und Empfehlungen sind für uns jedoch letztendlich irrelevant.

Denn: Arbeitsschutz hat seine eigenen Regeln.

Als „Klinikbetreiber“ und Arbeitgeber zählen für uns die Ansagen des RKI, bzw. des Bundesamtes für Arbeitsschutz und Umweltmedizin (BAuA). Hier der entsprechende Auszug aus

vom 30.09.2020, als die Inzidenzen noch sehr niedrig waren!

Demnach gilt, schon ohne Covid-19-Symptomatik, FFP2!

Gesichtsfern>1,5m: Nur bei längeren Tätigkeiten oder schlechter Lüftungssituation im Raum, wenn die zu behandelnde oder pflegebedürftige Person keinen MNS trägt.
Gesichtsnahe Tätigkeit: Nur wenn von der behandelnden oder pflegebedürftigen kein MNS getragen wird oder bei längeren Tätigkeiten oder schlechter Lüftungssituation im Raum.

In juristischen Streitfällen dürften für Arbeitgeber, welche nicht FFP2 verordnet haben, ein hohes Haftungsrisiko bestehen, falls sich z.B. Mitarbeitende vor einer Impfung – also auf der Zielgeraden – womöglich mit Long-Covid infizieren.

Das die BZÄK auf diese Problematik seit mindestens 3 Monaten nicht hinweist, ist mir nicht verständlich! Was soll das? Es fällt mir schwer, da nicht an den VW-Dieselskandal zu denken.

Hier ergänzend noch ein Auszug aus meinem Schriftwechsel dazu mit dem RKI:

Anfrage an das RKI:

Sehr geehrter Herr Thanheiser,

1. Arbeitsschutz: Bei den in der Zahnmedizin üblichen Behandlungszeiten, bei sehr geringem Arbeitsabstand, besteht die Gefahr, dass sich Patient und Behandler gegenseitig „beatmen“.

Reicht im Rahmen der Pandemie ein kaum filtrierender chirurgischer MNS, um Infektionen der Mitarbeiter/ Patienten so weit wie möglich auszuschließen. Wird das dem Arbeitsschutz gerecht.

Antwort des RKI:

Sehr geehrter Herr Jurkat,

1. Zu Fragen des Arbeitsschutzes ist die BAuA zuständig, daher können wir dazu keine Aussagen machen. Zur Anwendung siehe auch hier. Die zuständige Geschäftsstelle des ABAS bei der BAuA erreichen Sie unter abas@baua.bund.de

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag und für das Fachgebiet Infektionshygiene

Stellvertretender Leiter des FG 14 „Angewandte Infektions- und Krankenhaushygiene“

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen und Ihren Mitarbeitenden alles Gute für 2021.

Ihr

Klaus-Peter Jurkat
Zahnarzt