Update: Zusammensetzung der (sich am 11.02.2021 konstituierenden) Delegiertenversammlung
Sofern alle Gewählten ihr Listenmandat angenommen haben, wird sich die am 02. Dezember 2020 gewählte Delegiertenversammlung am 11. Februar 2021 wie nachstehend konstituieren. Die nächste Legislaturperiode umfasst nicht mehr 4, sondern neu 5 Jahre.
Verband der Zahnärztinnen und Zahnärzte von Berlin (WV Liste 5):
Dr. KarstenHeegewaldt bis 12.03.2021Nachrücker: Dr. Ingo Rellermeier
- Julie Fotiadis-Wentker
- Dr. Dietmar Kuhn
- Sigrid Seifert
- Andreas Müller-Reichenwallner
Yalda Gerai bis 15.09.2021Nachrücker: Dr. Ufuk Adali
- Dr. Helmut Kesler
- Asoudeh Parish
- Dr. Detlef Förster
- Birgit Frieauff
Dr. Franz-JosefCwiertnia bis 15.03.2021Nachrücker: Dr. Markus Roggensack
- Dr. Igor Bender
- Dr. Jörg Meyer
Nachrückende:1. Rellermeier, 1. Roggensack, 1. Adali, 1. Moegelin, 2. Joos, 3. Fotiadis u.ff.
IUZB – Initiative Unabhängige Zahnärzte Berlin e. V. (WV Liste 8):
- Gerhard Gneist
- Dr. H.-Helmut Dohmeier-de Haan
- Dr. Lutz-Stephan Weiß
- Alexander Klutke
- Frank Bloch
- Dr. Andreas Hessberger
- Dr. Peter Zemlin
- Elisabeth Ronis
- Dr. Jürgen Brandt
Nachrückende: 1. Jurkat, 2. Mense, 3. Frahn u.ff.
Freier Verband Deutscher Zahnärzte e. V. (FVDZ) (WV Liste 7):
- Dr. Michael Dreyer
- Dr. Jana Lo Scalzo
- Dr. Rolf Kisro
- Dr. Lars Eichmann
- Thekla Wandelt
- Dr. Hendrik Felke
- Karsten Geist
Nachrückende: 1. Nowak, 2. Schieritz u.ff.
Fraktion Gesundheit (WV Liste 2):
- H.-Peter Scharf
- Winnetou Kampmann
- Maryam Chuadja
- Dr. Renate Roggan
- Karl-Heinz Bingen
- Ingrid Salzmann
Nachrückende: 1. Schätze, 2. Blunck u.ff.
Verband der ZahnÄrztinnen – Dentista (WV Liste 3):
- Dr. Juliane von Hoyningen-Huene
- Eleni Kapogianni
Irina Hahn bis 15.09.2021Nachrückerin: Dr. GiulianaOddoNachrückerin: Dr. Susanne Fath
- Klaudia-Adrijana Miletic
- Barbara Plaster
Nachrückerinnen:1. Oddo, 1. Kanzlivius, 2. Fath u.ff.
Kieferorthopädie (WV Liste 1):
- Michael Müller
- Prof. Dr. Paul-Georg Jost-Brinkmann
- Dr. Hans-Jürgen Köning
Nachrückende: 1. Granzow u.ff.
Allianz Berliner Zahnchirurgie (WV Liste 4):
- Dr. Thomas Schmidt-Sellin
Nachrückende: 1. Frey u.ff.
Öffentlicher Gesundheitsdienst (WV 6):
- Dr. Silke Riemer
Nachrückende: Keine
WO § 21 (5): Weist eine Liste keine Bewerber mehr auf, so findet eine neue Berechnung nach Absatz 1 unter den verbleibenden Wahlvorschlägen statt. [= nach dem Höchstzahlenverfahren (d’Hondt)]
Zwischensumme 45 Mitglieder
Zu den 45 nach dem Berliner Heilberufekammergesetz „in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl“ gewähltgewählten Mitgliedern, kommt dann noch ein(e) benannte Vertreter/in der Berliner Hochschulen hinzu.
Charité Universitätsmedizin, benanntes Mitglied:
- Prof. Dr. Henrik Dommisch
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SUMME 46 Mitglieder
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Berliner Heilberufekammergsetz
Hauptsatzung der Zahnärztekammer Berlin
§ 8 Beendigung des Amtes
(1) Das Amt eines Mitgliedes der Delegiertenversammlung oder des Vorstandes endet vor Ablauf der Wahlperiode
a) durch Tod,
b) durch Verlust der Mitgliedschaft in der Zahnärztekammer Berlin (§ 2 Berliner Kammergesetz),
c) durch Verlust der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit zur Delegiertenversammlung (§§ 8 und 9 Berliner Kammergesetz),
d) durch schriftlich erklärte Niederlegung des Amtes.
(2) Endet das Amt eines Delegierten, so nimmt seinen Platz der nächste Kandidat der Liste ein, aus welcher der ausgeschiedene Delegierte gewählt wurde. Ist auf der Liste kein Bewerber mehr vorhanden, so wird der freie Platz nach dem in der Wahlordnung beschriebenen Verfahren unter den restlichen Listen vergeben.
Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung
Wahlordnung
§ 21 Das Wahlergebnis
(4) Der Wahlleiter unterrichtet die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und fordert sie auf, innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Der Wahlleiter weist auch darauf hin, dass die Gewählten erst dann Delegierte in der Delegiertenversammlung sind, wenn sie dem Wahlleiter die Annahme der Wahl schriftlich erklärt haben. Geht innerhalb der Frist keine Erklärung ein, so gilt die Wahl als abgelehnt. Die Annahme der Wahl unter Vorbehalt oder unter einer Bedingung gilt als Ablehnung.
§ 26 Nachrückende Bewerber:
Hat ein Gewählter die Annahme seiner Wahl abgelehnt oder scheidet ein Delegierter aus, so tritt an seine Stelle der Bewerber, der auf demselben Wahlvorschlag als nächster benannt ist.