LG: Mietzahlung für Gewerbeimmobilie trotz Beschränkungen infolge der Corona Pandemie

Möbelhaus: SZ und LG München I

RdNr. 16: Zunächst ist seit der Frühzeit der Anwendung des bürgerlichen Gesetzbuchs anerkannt, dass aufgrund Verbots der Öffnung von Verkaufsstellen für den Einzelhandel oder des Gastgewerbes ein Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen kann, weil die Tauglichkeit der Mieträume für den vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist […]. Soweit ersichtlich hat dies das Reichsgericht in vier Entscheidungen stabil bestätigt: […]1913[…]1915[…]1916[…]1917[…]

Radiologische Praxis: SZ

[…]“Wenn den Mietern das Recht zur Mietminderung nicht gegeben wird, dann bedeutet das, dass die staatlichen Coronahilfen von den Unternehmern, für die sie ja gedacht sind, an die Vermieter weiterfließen, die keinen einzigen Arbeitsplatz schaffen – das kann’s ja wohl nicht sein.“[…]