„Dr. Heegewaldt hat in den zehn Jahren, in denen ich mit ihm zusammenarbeiten musste, nichts, aber auch gar nichts dazugelernt“

Zuerst möchte ich mich für die ehrenden Worte bei den Beitragsautoren dieses Artikels bedanken. Es ist eine große Freude, wenn man in so guter Erinnerung behalten wird.

Weil ich mich nicht ganz in den Ruhestand verabschieden wollte, bringe ich mein Wissen weiterhin in zahlreichen Zahnarztpraxen ein. Somit bin ich natürlich bestrebt, meine Fachkenntnisse auf dem aktuellen Stand zu halten. Insofern hilft mir das Internet bei meinen Recherchen weiter; wodurch ich auch auf den betreffenden Artikel im MBZ Okt. 2020 aufmerksam wurde.

In diesem Artikel führt der sich im Wahlkampf befindliche Präsident der Zahnärztekammer Berlin aus, „das aus seiner Sicht die manuelle Aufbereitung weiterhin zulässig ist“; gemeint ist natürlich die Aufbereitung von kritischen Medizinprodukten, die in Zahnarztpraxen zur Anwendung kommen. Zu diesem Beitrag kann ich nur ausführen: Dr. Heegewaldt hat in den zehn Jahren, in denen ich mit ihm zusammenarbeiten musste, nichts, aber auch gar nichts dazugelernt.

Bis zum mir erteiltem Hausverbot im September 2016 durch den damaligen Präsidenten Dr. Schmiedel hatte ich die Berliner Zahnärzteschaft sorgsam darauf vorbereitet, dass das Thema „Manuelle Aufbereitung von Medizinprodukten der Risikogruppe kritisch B“ zeitnahe der Vergangenheit angehören wird und entsprechend finanzielle Mittel einzuplanen sind. Ich habe immer wieder darauf verwiesen, dass das behördliche Handeln zum Medizinprodukterecht in Berlin eine äußerst großzügige Ausschöpfung von Ermessenspielräumen bedeutete, woraus sich kein rechtlicher Anspruch für den Berufstand ergab.

Hierzu merke ich an, dass das Entgegenkommen der für die Überwachung der Umsetzung des MPG-Rechts zuständigen Landesbehörden mit Sicherheit kein Verdienst der Person Dr. Heegewaldt war. Im Gegenteil, es gelang Dr. Heegewaldt in seinem Leitartikel „Gegen eine staatliche Gängelung der Zahnarztpraxen“ im MBZ Juli/August 2017, die für das MPG zuständigen Landesbehörden gegen den zahnärztlichen Berufsstand in Berlin aufzubringen.

Als ich diesen Artikel selbst zur Kenntnis nahm, erahnte ich, dass es jetzt mit der kooperative Zusammenarbeit zwischen Berliner Behörden und der Zahnärztekammer Berlin vorbei sein wird, welche ich in meiner 27järigen Tätigkeit in der Zahnärztekammer Berlin aufgebaut hatte.

Nun setzt dieser Präsident mit Unterstützung von seinen fragwürdigen Juristen noch eins drauf, indem er die Berliner Zahnärzteschaft indirekt zum Ungehorsam gegen geltendes Recht auffordert; er macht das einfach so, denn die Zeche zahlt ja nicht er.

Dass die für den Vollzug des Medizinprodukterechts zuständige Landesbehörde, das LAGeSo, es ernst meint, kann unter dem Link nachgelesen werden:
https://www.berlin.de/lageso/_assets/gesundheit/publikationen/anforderungen-an-aufbereitungsverfahren-fuer-kritisch-b-eingestufte-medizinprodukte.pdf.

Ausnahmen für das manuelle Aufbereitungsverfahren von kritisch B eingestuften Medizinprodukten können dann bestehen, wenn der Hersteller eines Medizinproduktes die maschinelle Aufbereitung für nicht geeignet erklärt, weil Schäden durch das maschinelle Verfahren nicht auszuschließen sind, die die zweckbestimmte Anwendung des entsprechenden Medizinproduktes nicht mehr zulassen. Im Fall einer erforderlichen manuellen Aufbereitung, ist der Hersteller dazu verpflichtet, ein validiertes Aufbereitungsverfahren für das betroffene Medizinprodukt zu beschreiben und dem Anwender auszuhändigen.

Leider erscheint mein Beitrag in Zeiten des Wahlkampfes. Aber ich kann versichern, dass ich mich in den 27 Jahren meiner Tätigkeit in der Zahnärztekammer Berlin immer aus der Standespolitik herausgehalten habe, das soll nach wie vor auch so bleiben. Ich hätte das vorgenannte Statement jeder standespolitischen Gruppierung übergeben, denn ich habe immer das gesagt, was ich denke und ich stand zu meinen Worten. Dieses wurde mir am 7. September 2016 zum Verhängnis. In Konsequenz setzte mich der damalige Präsident am Folgetag vor die Tür.

 

 

Norbert Gerike

Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 7 ASiG